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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
SHG NÖ 1974 §15 Abs1;Rechtssatz
Zum Unterschied zu § 2 Abs 1 NÖ SHG stellt § 15 Abs 1 leg cit auf die MÖGLICHKEIT ab, dass nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können. - Die nach § 166 Abs 2 StVG vorgesehene psychotherapeutische, psychohygienische und erzieherische Betreuung, auf die der in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachte Anspruch hat, stellt eine der Beschäftigungstherapie nach § 22 NÖ SHG gleichartige bzw. ähnliche, auch vom Zweck her gleichgerichtete Leistung dar; dem Untergebrachten steht daher Behindertenhilfe nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht zu.Zum Unterschied zu Paragraph 2, Absatz eins, NÖ SHG stellt Paragraph 15, Absatz eins, leg cit auf die MÖGLICHKEIT ab, dass nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können. - Die nach Paragraph 166, Absatz 2, StVG vorgesehene psychotherapeutische, psychohygienische und erzieherische Betreuung, auf die der in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachte Anspruch hat, stellt eine der Beschäftigungstherapie nach Paragraph 22, NÖ SHG gleichartige bzw. ähnliche, auch vom Zweck her gleichgerichtete Leistung dar; dem Untergebrachten steht daher Behindertenhilfe nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1981110114.X01Im RIS seit
28.04.2004Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009