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20/03 SachwalterschaftNorm
SachwG Art10 Z3 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zu § 4 VStG dahin, daß ein vor dem 1.7.1984 beschränkt Entmündigter zufolge Art 10 Z 3 Abs 1 des SachwalterG, BGBl 1983/136, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält und daher grundsätzlich im Verwaltungsstrafverfahren voll verantwortlich ist.Ausführungen zu Paragraph 4, VStG dahin, daß ein vor dem 1.7.1984 beschränkt Entmündigter zufolge Artikel 10, Ziffer 3, Absatz eins, des SachwalterG, BGBl 1983/136, die Handlungsfähigkeit eines mündigen Minderjährigen behält und daher grundsätzlich im Verwaltungsstrafverfahren voll verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984020158.X01Im RIS seit
28.02.1985