Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 33 ASVG ist eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen, durch die die Regelung des § 10 Abs 1 erster Satz ASVG nicht abgeändert wird. Eine den Formvorschriften entsprechende Anmeldung ist nicht das wesentliche Entscheidungskriterium für das Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG.Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG ist eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen, durch die die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz ASVG nicht abgeändert wird. Eine den Formvorschriften entsprechende Anmeldung ist nicht das wesentliche Entscheidungskriterium für das Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983080257.X01Im RIS seit
28.10.2004