RS Vwgh 1985/4/18 83/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1985
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §119 Abs2;
FinStrG §33 Abs1 idF 1975/335;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §18 Abs1;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Beachte

Besprechung in: ÖstZ 1986/5, S 51/52;

Rechtssatz

Es genügt auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung nach § 18 Abs 1 GrEStG unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgaben in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (Hinweis E 21.1.1982, 81/16/0003). Nichts anderes kann gelten, wenn in der schriftlichen Abgabenerklärung als Kaufpreis nur ein Teil der Gegenleistung genannt wird, die Behörde vom Abgabenpflichtigen jedoch auf andere Weise in die Lage versetzt wurde, die zutreffende Bemessungsgrundlage zu ermittteln. Die Auffassung, es komme LEDIGLICH auf die in der Abgabenerklärung gemachten Angaben an, ist rechtsirrig. Wurde dem Finanzamat (im Zuge einer "Durchbesprechung des Sachverhalts" mit dem Vertragsverfasser) die Tatsache zur Kenntnis gebracht, daß für den Erwerb einer Eigentumswohnung neben Grundkosten auch Baukosten zu entrichten seien, dann kann von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht keine Rede sein, geschweige denn von einer VORSÄTZLICHEN Bewirkung der Abgabenverkürzung.Es genügt auch für den Bereich des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung nach Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgaben in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (Hinweis E 21.1.1982, 81/16/0003). Nichts anderes kann gelten, wenn in der schriftlichen Abgabenerklärung als Kaufpreis nur ein Teil der Gegenleistung genannt wird, die Behörde vom Abgabenpflichtigen jedoch auf andere Weise in die Lage versetzt wurde, die zutreffende Bemessungsgrundlage zu ermittteln. Die Auffassung, es komme LEDIGLICH auf die in der Abgabenerklärung gemachten Angaben an, ist rechtsirrig. Wurde dem Finanzamat (im Zuge einer "Durchbesprechung des Sachverhalts" mit dem Vertragsverfasser) die Tatsache zur Kenntnis gebracht, daß für den Erwerb einer Eigentumswohnung neben Grundkosten auch Baukosten zu entrichten seien, dann kann von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht keine Rede sein, geschweige denn von einer VORSÄTZLICHEN Bewirkung der Abgabenverkürzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983160182.X04

Im RIS seit

18.04.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten