TE Vwgh Erkenntnis 1985/6/13 85/07/0138

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.1985
beobachten
merken

Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §1 Abs1 impl;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §31 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 85/07/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde 1. des PG in P und 2. der EL in L, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, Mühlkreisbahnstraße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 1985, Zl. AgrarS 1048/2-1985, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Parteien: 1. JF und 2. GF, beide in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

1. Mit Bescheid vom 17. September 1984 stellte die Agrarbezirksbehörde Linz aufgrund des Antrages der Mitbeteiligten, ihnen zugunsten ihrer Liegenschaft EZ. 36, KG. X - die Mitbeteiligten sind je zur Hälfte Eigentümer derselben ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, daß das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle. In der Begründung kam die Erstinstanz zusammenfassend zu der Ansicht, daß die vorgenannte (landwirtschaftlich genutzte) Liegenschaft der Mitbeteiligten als notleidend im Sinne des Vorliegens unzulänglicher Bringungsverhältnisse anzusehen sei und daß daher eine den heutigen Verhältnissen entsprechende Bringungsanlage zu errichten sei. 1. Mit Bescheid vom 17. September 1984 stellte die Agrarbezirksbehörde Linz aufgrund des Antrages der Mitbeteiligten, ihnen zugunsten ihrer Liegenschaft EZ. 36, KG. römisch zehn - die Mitbeteiligten sind je zur Hälfte Eigentümer derselben ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines Sachverständigengutachtens fest, daß das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle. In der Begründung kam die Erstinstanz zusammenfassend zu der Ansicht, daß die vorgenannte (landwirtschaftlich genutzte) Liegenschaft der Mitbeteiligten als notleidend im Sinne des Vorliegens unzulänglicher Bringungsverhältnisse anzusehen sei und daß daher eine den heutigen Verhältnissen entsprechende Bringungsanlage zu errichten sei.

2. In der dagegen erhobenen Berufung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Bringung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse von den Feldern zur Hofstelle infolge der Arrondierung des Besitzes der Mitbeteiligten ohne weiteres möglich sei. Auch die Verbindung zum Güterweg G sei gegeben; außerdem bestehe eine Wegverbindung zum genannten Güterweg über ein Nachbargrundstück (Servitut). Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes lägen daher nicht vor, sodaß die Erstbehörde den Antrag der Mitbeteiligten hätte zurückweisen müssen. Die Behörde habe ferner die im § 3 Abs. 3 des OÖ Bringungsrechtegesetzes vorgeschriebene Interessenabwägung nicht vorgenommen; nach Auffassung der Beschwerdeführer würden die mit dem Bringungsrecht verbundenen Nachteile allfällige Vorteile überwiegen. Der erstinstanzliche Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil aus ihm die genaue Trassenführung des begehrten Bringungsrechtes nicht ersichtlich sei. Schließlich warfen die Beschwerdeführer der Erstbehörde eine Reihe von Verfahrensverletzungen vor, die in ihrer Gesamtheit eine sachliche Überprüfung des Bescheides durch die Berufungsbehörde verhinderten. 2. In der dagegen erhobenen Berufung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß die Bringung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse von den Feldern zur Hofstelle infolge der Arrondierung des Besitzes der Mitbeteiligten ohne weiteres möglich sei. Auch die Verbindung zum Güterweg G sei gegeben; außerdem bestehe eine Wegverbindung zum genannten Güterweg über ein Nachbargrundstück (Servitut). Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes lägen daher nicht vor, sodaß die Erstbehörde den Antrag der Mitbeteiligten hätte zurückweisen müssen. Die Behörde habe ferner die im Paragraph 3, Absatz 3, des OÖ Bringungsrechtegesetzes vorgeschriebene Interessenabwägung nicht vorgenommen; nach Auffassung der Beschwerdeführer würden die mit dem Bringungsrecht verbundenen Nachteile allfällige Vorteile überwiegen. Der erstinstanzliche Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil aus ihm die genaue Trassenführung des begehrten Bringungsrechtes nicht ersichtlich sei. Schließlich warfen die Beschwerdeführer der Erstbehörde eine Reihe von Verfahrensverletzungen vor, die in ihrer Gesamtheit eine sachliche Überprüfung des Bescheides durch die Berufungsbehörde verhinderten.

3. Mit Bescheid vom 7. Februar 1985 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) die Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1 und 31 Abs. 1 OÖ Bringungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 19/1962 (in der Folge: BRG), als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Zitierung der von ihr angewendeten Bestimmungen des BRG im wesentlichen folgendes aus: 3. Mit Bescheid vom 7. Februar 1985 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) die Berufung gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen eins und 31 Absatz eins, OÖ Bringungsrechtegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1962, (in der Folge: BRG), als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, Wiedergabe des Berufungsvorbringens und Zitierung der von ihr angewendeten Bestimmungen des BRG im wesentlichen folgendes aus:

Unzulässigkeitsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 BRG seien im Verfahren von keiner Seite geltend gemacht worden und lägen auch nicht vor. Hauptfrage im Berufungsverfahren sei, ob hinsichtlich der Liegenschaft der Mitbeteiligten die im § 1 BRG normierten Voraussetzungen (für die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Gesetz) zuträfen. Daß die Liegenschaft EZ. 36, KG. X, im Eigentum der Mitbeteiligten stehe und landwirtschaftlich genutzt werde, sei in der Berufung nicht bestritten worden. Hinsichtlich der Erschließungsverhältnisse der besagten Liegenschaft habe das Berufungsverfahren ergeben, daß keine der drei zwischen dem Güterweg G und der Liegenschaft bestehenden Wegverbindungen für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der über 30 ha großen Liegenschaft ausreiche. (Die dafür maßgebenden, jeweils unterschiedlichen Gründe werden in der Bescheidbegründung im einzelnen dargelegt.)Unzulässigkeitsgründe im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BRG seien im Verfahren von keiner Seite geltend gemacht worden und lägen auch nicht vor. Hauptfrage im Berufungsverfahren sei, ob hinsichtlich der Liegenschaft der Mitbeteiligten die im Paragraph eins, BRG normierten Voraussetzungen (für die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Gesetz) zuträfen. Daß die Liegenschaft EZ. 36, KG. römisch zehn, im Eigentum der Mitbeteiligten stehe und landwirtschaftlich genutzt werde, sei in der Berufung nicht bestritten worden. Hinsichtlich der Erschließungsverhältnisse der besagten Liegenschaft habe das Berufungsverfahren ergeben, daß keine der drei zwischen dem Güterweg G und der Liegenschaft bestehenden Wegverbindungen für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der über 30 ha großen Liegenschaft ausreiche. (Die dafür maßgebenden, jeweils unterschiedlichen Gründe werden in der Bescheidbegründung im einzelnen dargelegt.)

Die belangte Behörde habe daraus gefolgert, daß die Liegenschaft der Mitbeteiligten derzeit unzulänglich erschlossen und eine zeitgemäße, zweckmäßige Bewirtschaftung nicht gewährleistet sei. Der erstinstanzliche Feststellungsbescheid sei daher zu Recht ergangen. Durch einen auf § 31 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz BRG gestützten Feststellungsbescheid werde über ein Bringungsrecht im Sinne einer Einräumung des begehrten Rechtes nicht abgesprochen. In einem solchen Bescheid müsse im übrigen keineswegs ausgesprochen werden, daß ein bestimmtes Bringungsrecht (oder mehrere bestimmte Varianten) unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle; auch ein ganz allgemein gehaltener Antrag falle unter diese Bestimmungen, sofern die im § 1 BRG normierten Voraussetzungen vorlägen. Es bleibe den Beschwerdeführern - so die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1983, Zl. 83/07/0162, weiter - unbenommen, im weiteren Verfahren alles zur Geltendmachung ihres Sach- und Rechtsstandpunktes Erforderliche vorzubringen. Die Begründung des Einleitungsbescheides habe keine Rechtskraftwirkung für das weitere Verfahren.Die belangte Behörde habe daraus gefolgert, daß die Liegenschaft der Mitbeteiligten derzeit unzulänglich erschlossen und eine zeitgemäße, zweckmäßige Bewirtschaftung nicht gewährleistet sei. Der erstinstanzliche Feststellungsbescheid sei daher zu Recht ergangen. Durch einen auf Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz BRG gestützten Feststellungsbescheid werde über ein Bringungsrecht im Sinne einer Einräumung des begehrten Rechtes nicht abgesprochen. In einem solchen Bescheid müsse im übrigen keineswegs ausgesprochen werden, daß ein bestimmtes Bringungsrecht (oder mehrere bestimmte Varianten) unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle; auch ein ganz allgemein gehaltener Antrag falle unter diese Bestimmungen, sofern die im Paragraph eins, BRG normierten Voraussetzungen vorlägen. Es bleibe den Beschwerdeführern - so die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1983, Zl. 83/07/0162, weiter - unbenommen, im weiteren Verfahren alles zur Geltendmachung ihres Sach- und Rechtsstandpunktes Erforderliche vorzubringen. Die Begründung des Einleitungsbescheides habe keine Rechtskraftwirkung für das weitere Verfahren.

4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid - zusammengefaßt - in ihren Rechten "gemäß §§ 3 ff OÖ Bringungsrechtegesetz verletzt, zufolge welcher Bestimmung ein Bringungsrecht nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen eingeräumt werden darf" (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid - zusammengefaßt - in ihren Rechten "gemäß Paragraphen 3, ff OÖ Bringungsrechtegesetz verletzt, zufolge welcher Bestimmung ein Bringungsrecht nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen eingeräumt werden darf" (Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG). Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 1 BRG kann, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden. Die §§ 2 - 4 leg. cit. enthalten nähere Regelungen über den Inhalt der landwirtschaftlichen Bringungsrechte, die Voraussetzungen für die Einräumung von Bringungsrechten und die Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte. 1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BRG kann, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden. Die Paragraphen 2, - 4 leg. cit. enthalten nähere Regelungen über den Inhalt der landwirtschaftlichen Bringungsrechte, die Voraussetzungen für die Einräumung von Bringungsrechten und die Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte.

Nach § 31 Abs. 1 erster Satz BRG ist ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, sofern er sich schon von vornherein als unzulässig erweist, zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fallen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz BRG ist ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, sofern er sich schon von vornherein als unzulässig erweist, zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fallen.

2. Die Beschwerde weist zunächst darauf hin, daß die Agrarbehörden den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung (kraft Rechtsanspruches) im Sinne des § 8 AVG 1950 eingeräumt hätten. Damit aber sei anerkannt worden, daß für die Beschwerdeführer schon in der ersten Stufe des Verfahrens, welche mit der Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß § 31 Abs. 1 BRG abgeschlossen worden sei, ein "Rechtsverlust oder eine Rechtseinschränkung" eintreten könne. Lege man die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor den Agrarbehörden erster und zweiter Instanz zugrunde, so seien insgesamt fünf Varianten für Bringungswege ausgearbeitet worden, die alle über Grundstücke der Liegenschaft der Beschwerdeführer führten. Dadurch sei die Einschränkung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer, möglicherweise auch der teilweise Verlust desselben, vorausbestimmt. Die Verteidigungsmöglichkeit der Beschwerdeführer bleibe in der zweiten Stufe des Verfahrens auf die Festsetzung der Bringungswegevarianten beschränkt. Eine Verhinderung der Führung eines Bringungsweges über ihre Liegenschaft überhaupt sei den Beschwerdeführern rechtlich nicht mehr möglich. 2. Die Beschwerde weist zunächst darauf hin, daß die Agrarbehörden den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verwaltungsverfahren Parteistellung (kraft Rechtsanspruches) im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 eingeräumt hätten. Damit aber sei anerkannt worden, daß für die Beschwerdeführer schon in der ersten Stufe des Verfahrens, welche mit der Erlassung des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 31, Absatz eins, BRG abgeschlossen worden sei, ein "Rechtsverlust oder eine Rechtseinschränkung" eintreten könne. Lege man die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor den Agrarbehörden erster und zweiter Instanz zugrunde, so seien insgesamt fünf Varianten für Bringungswege ausgearbeitet worden, die alle über Grundstücke der Liegenschaft der Beschwerdeführer führten. Dadurch sei die Einschränkung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer, möglicherweise auch der teilweise Verlust desselben, vorausbestimmt. Die Verteidigungsmöglichkeit der Beschwerdeführer bleibe in der zweiten Stufe des Verfahrens auf die Festsetzung der Bringungswegevarianten beschränkt. Eine Verhinderung der Führung eines Bringungsweges über ihre Liegenschaft überhaupt sei den Beschwerdeführern rechtlich nicht mehr möglich.

Der bekämpfte Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil hinsichtlich der Liegenschaft der Mitbeteiligten kein Erschließungsmangel vorliege. Die Annahme der belangten Behörde, daß alle im Verfahren begutachteten Zufahrten zur besagten Liegenschaft für eine zeitgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes der Mitbeteiligten nicht geeignet seien, treffe nicht zu. Unter den drei begutachteten Zufahrten zu der Liegenschaft der Mitbeteiligten führe nämlich eine über einen öffentlichen Weg der Gemeinde P, in welch letzteren ein den Mitbeteiligten eigener Weg einbinde; damit sei eine Erschließung zum öffentlichen Gut vorhanden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erhaltung des genannten öffentlichen Weges liege allein bei der betreffenden Gemeinde. Die belangte Behörde handle rechtswidrig, wenn sie mit ihrem Bescheid einen den Mitbeteiligten durch eine Gemeinde infolge Verletzung der dieser gesetzlich obliegenden Instandhaltungspflicht zugefügten Nachteil im Umweg der Anwendung eines anderen Gesetzes behebe und damit die Beschwerdeführer schon in der ersten Stufe des gegenständlichen Verfahrens belaste.

3. Wie den vorstehend wiedergegebenen, in Ausführung des Beschwerdepunktes vorgetragenen Beschwerdegründen zu entnehmen ist, erachten sich die Beschwerdeführer durch die Einleitung des Bringungsverfahrens und den diesen Verfahrensabschnitt beendenden Feststellungsbescheid (§ 31 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz BRG) für beschwert - und zwar mit dem Hinweis darauf, daß - so ihre Behauptung - die dritte im § 1 BRG angeführte Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes, nämlich ein Erschließungsmangel, in Ansehung der Liegenschaft der Mitbeteiligten nicht vorliege. Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. 3. Wie den vorstehend wiedergegebenen, in Ausführung des Beschwerdepunktes vorgetragenen Beschwerdegründen zu entnehmen ist, erachten sich die Beschwerdeführer durch die Einleitung des Bringungsverfahrens und den diesen Verfahrensabschnitt beendenden Feststellungsbescheid (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz BRG) für beschwert - und zwar mit dem Hinweis darauf, daß - so ihre Behauptung - die dritte im Paragraph eins, BRG angeführte Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes, nämlich ein Erschließungsmangel, in Ansehung der Liegenschaft der Mitbeteiligten nicht vorliege. Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem, in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführten Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 83/07/0162 (Rechtssatz in Slg. Nr. 11104/A), ausgesprochen hat, wird durch einen Feststellungsbescheid (Einleitungsbescheid) im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz BRG nicht über die Einräumung eines Bringungsrechtes abgesprochen. Ob und bejahendenfalls in welcher Ausgestaltung ein Bringungsrecht eingeräumt wird, ist Gegenstand des weiteren nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahrens, wobei die Begründung des Einleitungsbescheides keine Rechtskraftwirkung schafft. Dieser weitere Verfahrensabschnitt wird den Beschwerdeführern - in gleicher Weise aber auch allen anderen Parteien, die möglicherweise von dem begehrten Bringungsrecht betroffen sein könnten - Gelegenheit bieten, alles zur Geltendmachung ihres Standpunktes Erforderliche (u.a. auch den Einwand, es liege kein Erschließungsmangel vor) ins Treffen zu führen; die Behörde wird verhalten sein, sich mit diesen Einwendungen in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise auseinanderzusetzen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem, in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführten Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 83/07/0162 (Rechtssatz in Slg. Nr. 11104/A), ausgesprochen hat, wird durch einen Feststellungsbescheid (Einleitungsbescheid) im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz BRG nicht über die Einräumung eines Bringungsrechtes abgesprochen. Ob und bejahendenfalls in welcher Ausgestaltung ein Bringungsrecht eingeräumt wird, ist Gegenstand des weiteren nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahrens, wobei die Begründung des Einleitungsbescheides keine Rechtskraftwirkung schafft. Dieser weitere Verfahrensabschnitt wird den Beschwerdeführern - in gleicher Weise aber auch allen anderen Parteien, die möglicherweise von dem begehrten Bringungsrecht betroffen sein könnten - Gelegenheit bieten, alles zur Geltendmachung ihres Standpunktes Erforderliche (u.a. auch den Einwand, es liege kein Erschließungsmangel vor) ins Treffen zu führen; die Behörde wird verhalten sein, sich mit diesen Einwendungen in einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Weise auseinanderzusetzen.

Aus dem Gesagten folgt, daß die Beschwerdeführer durch die im Instanzenzug getroffene Feststellung, das von den Mitbeteiligten begehrte Bringungsrecht falle unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten, in einem subjektiven Recht nicht verletzt wurden.

4. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. Juni 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070138.X00

Im RIS seit

31.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten