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L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich;Norm
GSLG OÖ §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des J und der KB, beide in R, beide vertreten durch Dr. Peter Keul, Rechtsanwalt in Rohrbach, Linzerstraße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. März 1983, Zl. AgrarS. 3514/3 - 1983, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: AK in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde läßt sich im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1982 stellte die Agrarbezirksbehörde Linz auf Grund des Antrages des Erstmitbeteiligten, ihm zugunsten seines Grundstückes 2774, KG. X, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück 2769, KG. X, einzuräumen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 31 Abs. 1 des O.Ö. Bringungsrechtegesetzes (in der Folge: BRG), LGBl. Nr. 19/1962, fest, daß das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, nach § 1 BRG könne der Eigentümer Pächter oder Fruchtnießer einer landwirtschaftlich genützten Liegenschaft bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes begehren. Diese Bestimmung enthalte alle jene Voraussetzungen, die bei der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eines Antragstellers gegeben sein müßten, damit überhaupt ein Anspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes geltend gemacht werden könne. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob es sich bei der Liegenschaft des Antragstellers um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handle und ob der Antragsteller Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer dieser Liegenschaft und damit zur Antragstellung berechtigt sei. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe fest, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt seien, somit der gegenständliche Antrag unter die Bestimmung des BRG falle. Die Einräumung des Bringungsrechtes - so die Begründung abschließend - werde nach Rechtskraft dieses Einleitungsbescheides in einem gesonderten Bescheid ausgesprochen werden.Mit Bescheid vom 15. Oktober 1982 stellte die Agrarbezirksbehörde Linz auf Grund des Antrages des Erstmitbeteiligten, ihm zugunsten seines Grundstückes 2774, KG. römisch zehn, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück 2769, KG. römisch zehn, einzuräumen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des O.Ö. Bringungsrechtegesetzes (in der Folge: BRG), Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1962,, fest, daß das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, nach Paragraph eins, BRG könne der Eigentümer Pächter oder Fruchtnießer einer landwirtschaftlich genützten Liegenschaft bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes begehren. Diese Bestimmung enthalte alle jene Voraussetzungen, die bei der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft eines Antragstellers gegeben sein müßten, damit überhaupt ein Anspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes geltend gemacht werden könne. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob es sich bei der Liegenschaft des Antragstellers um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handle und ob der Antragsteller Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer dieser Liegenschaft und damit zur Antragstellung berechtigt sei. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe fest, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt seien, somit der gegenständliche Antrag unter die Bestimmung des BRG falle. Die Einräumung des Bringungsrechtes - so die Begründung abschließend - werde nach Rechtskraft dieses Einleitungsbescheides in einem gesonderten Bescheid ausgesprochen werden.
In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, die Erstinstanz habe ihre Entscheidung auf § 1 Abs. 1 BRG gestützt und dazu die Meinung vertreten, daß diese Bestimmung sämtliche Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes enthalte. Ungeachtet dessen habe sie das Vorliegen nur eines Teiles dieser Voraussetzungen aufgezeigt. Dem Mitbeteiligten stehe zur Holzbringung von seinem Grundstück 2774 der sogenannte W-weg, Grundstück 2789, als "Rechtsweg" zur Verfügung. Ihre Nachbarn Maria M. und Albert G. sowie die Beschwerdeführer selbst benützten diesen Weg zur Holzbringung; es habe noch nie Schwierigkeiten gegeben. Auch der Mitbeteiligte habe bisher auf diesem Weg das Holz ohne Probleme ausgebracht. Im übrigen hätten auch Vertreter der Agrarbezirksbehörde anläßlich der Verhandlung erklärt, die Einräumung eines Bringungsrechtes komme nicht in Frage, da der vorhandene Weg völlig ausreichend sei. Der Zustand des Weges habe sich gegenüber früher nicht verschlechtert. Wenn für die Beschwerdeführer und deren Nachbarn die Bringung des Holzes auf dem W-weg möglich sei, werde dies wohl auch für den Mitbeteiligten zutreffen. Die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes des Mitbeteiligten sei daher weder unmöglich gemacht noch erheblich beeinträchtigt worden. Die Benützung des W-weges stelle für den Mitbeteiligten auch keine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung zur Holzbringung dar. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen des § 1 BRG. Auch gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. sei der Antrag nicht berechtigt. Es sei nämlich im Verfahren nicht hervorgekommen, wodurch der durch die Einräumung eines Bringungsrechtes zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegen sollte. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, die Behörde zweiter Instanz möge den Bescheid dahingehend abändern, daß das Begehren des Antragstellers auf Einräumung eines Bringungsrechtes über ihr Grundstück 2769, KG. X, als unzulässig zurückgewiesen werde; in eventu, daß das begehrte Bringungsrecht nicht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle; in eventu den Bescheid der Erstinstanz ersatzlos aufzuheben.In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, die Erstinstanz habe ihre Entscheidung auf Paragraph eins, Absatz eins, BRG gestützt und dazu die Meinung vertreten, daß diese Bestimmung sämtliche Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes enthalte. Ungeachtet dessen habe sie das Vorliegen nur eines Teiles dieser Voraussetzungen aufgezeigt. Dem Mitbeteiligten stehe zur Holzbringung von seinem Grundstück 2774 der sogenannte W-weg, Grundstück 2789, als "Rechtsweg" zur Verfügung. Ihre Nachbarn Maria M. und Albert G. sowie die Beschwerdeführer selbst benützten diesen Weg zur Holzbringung; es habe noch nie Schwierigkeiten gegeben. Auch der Mitbeteiligte habe bisher auf diesem Weg das Holz ohne Probleme ausgebracht. Im übrigen hätten auch Vertreter der Agrarbezirksbehörde anläßlich der Verhandlung erklärt, die Einräumung eines Bringungsrechtes komme nicht in Frage, da der vorhandene Weg völlig ausreichend sei. Der Zustand des Weges habe sich gegenüber früher nicht verschlechtert. Wenn für die Beschwerdeführer und deren Nachbarn die Bringung des Holzes auf dem W-weg möglich sei, werde dies wohl auch für den Mitbeteiligten zutreffen. Die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes des Mitbeteiligten sei daher weder unmöglich gemacht noch erheblich beeinträchtigt worden. Die Benützung des W-weges stelle für den Mitbeteiligten auch keine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung zur Holzbringung dar. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen des Paragraph eins, BRG. Auch gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. sei der Antrag nicht berechtigt. Es sei nämlich im Verfahren nicht hervorgekommen, wodurch der durch die Einräumung eines Bringungsrechtes zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegen sollte. Die Beschwerdeführer stellten daher den Antrag, die Behörde zweiter Instanz möge den Bescheid dahingehend abändern, daß das Begehren des Antragstellers auf Einräumung eines Bringungsrechtes über ihr Grundstück 2769, KG. römisch zehn, als unzulässig zurückgewiesen werde; in eventu, daß das begehrte Bringungsrecht nicht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle; in eventu den Bescheid der Erstinstanz ersatzlos aufzuheben.
Mit Bescheid vom 24. März 1983 wies der Landesagrarsenat beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie der Bestimmungen der §§ 1 und 31 Abs. 1 BRG aus, es sei nach den genannten Vorschriften das Verfahren hinsichtlich der Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte - auch nach der Spruchpraxis des Obersten Agrarsenates - in zwei Verfahrensstufen gegliedert. In der ersten sei lediglich darüber abzusprechen, ob die Einleitung eines Verfahrens - unabhängig von der späteren Einräumung oder Nicht-Einräumung eines Bringungsrechtes - zulässig sei. Erst in der zweiten Verfahrensstufe werde über die allfällige Einräumung eines Bringungsrechtes abgesprochen. Auf Grund der dargestellten Rechtslage sei von der belangten Behörde zu untersuchen gewesen, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens nach dem BRG gegeben seien. Die Ermittlungen und die mündliche Berufungsverhandlung hätten ergeben, daß der Mitbeteiligte Eigentümer des Waldgrundstückes 2774 sei, das im Rahmen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werde. Zurückweisungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 3 (richtig: Abs. 1) BRG - nach dieser Gesetzesstelle könne ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn einem derartigen Begehren öffentliche Rücksichten entgegenstünden - lägen nicht vor. In der Folge gab die belangte Behörde eine nähere Beschreibung des Grundstückes 2774, KG. X, in Ansehung seiner Ausmaße und seiner Lage und zeigte dazu auf, daß es an einem öffentlichen Weg, Grundstück 2662/2, KG. X, anliege, der erst vor kurzem ausgebaut worden sei; gleichwohl sei eine Bewirtschaftung des genannten Grundstückes über diesen öffentlichen Weg auf Grund des unterschiedlichen Bestandsaufbaues und der gegebenen Geländeverhältnisse nicht zweckmäßig. Der nördliche Teil des sogenannten W-weges, Grundstück 2789, KG. X, in einer Länge von ca. 450 m und in weiterer Verlängerung die Fahrt durch einige näher bezeichnete Waldgrundstücke seien in Eigenregie von den Interessenten zweckentsprechend ausgebaut worden; der westliche Teil dieses Weges sei nicht verändert worden. Im Zusammenhang sei zu erwähnen, daß die Ortschaft S der Zusammenlegung S - H unterzogen gewesen und die provisorische Übergabe bereits im Jahre 1949 durchgeführt worden sei. Da zur damaligen Zeit die Erschließung der Abfindungen weitgehend auf Fahrzeuge und Geräte mit tierischem Zug abgestimmt gewesen sei, sei es verständlich, daß entsprechend schmale Wege, manchmal unter 2 m fahrbare Breite, ausgeschieden worden seien. Auch der W-weg weise zum Teil eine geringere Breite als 2 m auf, wozu komme, daß ein Ausbau dieses Wegstückes wegen seiner Lage in einem Steilabschnitt im Süden und im Norden anliegenden Bachböschung infolge der notwendigen Hangsicherung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Es müßte somit bei der Holzbringung mit den gegebenen schwierigen Fahrverhältnissen das Auslangen gefunden werden. Nach Auffassung der belangten Behörde könne auf Grund der bestehenden Bringungsverhältnisse ein Erschließungsmangel angenommen werden. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte somit zu Recht die Feststellung, daß das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle.Mit Bescheid vom 24. März 1983 wies der Landesagrarsenat beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie der Bestimmungen der Paragraphen eins und 31 Absatz eins, BRG aus, es sei nach den genannten Vorschriften das Verfahren hinsichtlich der Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte - auch nach der Spruchpraxis des Obersten Agrarsenates - in zwei Verfahrensstufen gegliedert. In der ersten sei lediglich darüber abzusprechen, ob die Einleitung eines Verfahrens - unabhängig von der späteren Einräumung oder Nicht-Einräumung eines Bringungsrechtes - zulässig sei. Erst in der zweiten Verfahrensstufe werde über die allfällige Einräumung eines Bringungsrechtes abgesprochen. Auf Grund der dargestellten Rechtslage sei von der belangten Behörde zu untersuchen gewesen, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verfahrens nach dem BRG gegeben seien. Die Ermittlungen und die mündliche Berufungsverhandlung hätten ergeben, daß der Mitbeteiligte Eigentümer des Waldgrundstückes 2774 sei, das im Rahmen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werde. Zurückweisungsgründe im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, (richtig: Absatz eins,) BRG - nach dieser Gesetzesstelle könne ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn einem derartigen Begehren öffentliche Rücksichten entgegenstünden - lägen nicht vor. In der Folge gab die belangte Behörde eine nähere Beschreibung des Grundstückes 2774, KG. römisch zehn, in Ansehung seiner Ausmaße und seiner Lage und zeigte dazu auf, daß es an einem öffentlichen Weg, Grundstück 2662/2, KG. römisch zehn, anliege, der erst vor kurzem ausgebaut worden sei; gleichwohl sei eine Bewirtschaftung des genannten Grundstückes über diesen öffentlichen Weg auf Grund des unterschiedlichen Bestandsaufbaues und der gegebenen Geländeverhältnisse nicht zweckmäßig. Der nördliche Teil des sogenannten W-weges, Grundstück 2789, KG. römisch zehn, in einer Länge von ca. 450 m und in weiterer Verlängerung die Fahrt durch einige näher bezeichnete Waldgrundstücke seien in Eigenregie von den Interessenten zweckentsprechend ausgebaut worden; der westliche Teil dieses Weges sei nicht verändert worden. Im Zusammenhang sei zu erwähnen, daß die Ortschaft S der Zusammenlegung S - H unterzogen gewesen und die provisorische Übergabe bereits im Jahre 1949 durchgeführt worden sei. Da zur damaligen Zeit die Erschließung der Abfindungen weitgehend auf Fahrzeuge und Geräte mit tierischem Zug abgestimmt gewesen sei, sei es verständlich, daß entsprechend schmale Wege, manchmal unter 2 m fahrbare Breite, ausgeschieden worden seien. Auch der W-weg weise zum Teil eine geringere Breite als 2 m auf, wozu komme, daß ein Ausbau dieses Wegstückes wegen seiner Lage in einem Steilabschnitt im Süden und im Norden anliegenden Bachböschung infolge der notwendigen Hangsicherung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Es müßte somit bei der Holzbringung mit den gegebenen schwierigen Fahrverhältnissen das Auslangen gefunden werden. Nach Auffassung der belangten Behörde könne auf Grund der bestehenden Bringungsverhältnisse ein Erschließungsmangel angenommen werden. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte somit zu Recht die Feststellung, daß das begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle.
Im übrigen sah sich die belangte Behörde veranlaßt, am Ende der Begründung des bekämpften Bescheides ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß auf Grund des § 31 Abs. 1 BRG "über die allfällige Rechtseinräumung im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht abzusprechen" gewesen sei. Dieser Abspruch sei der zweiten Verfahrensstufe vorbehalten. Erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides könne von der Erstbehörde im weiteren Verfahrensstadium geprüft werden, wie der bestehende Erschließungsmangel (Art, Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes) zu beheben sei. Aus diesem Grunde sei auf die in der Berufung der Beschwerdeführer erhobenen Einwände, die sich gegen die (noch nicht vorgenommene) Einräumung eines Bringungsrechtes richteten, in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht einzugehen gewesen.Im übrigen sah sich die belangte Behörde veranlaßt, am Ende der Begründung des bekämpften Bescheides ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß auf Grund des Paragraph 31, Absatz eins, BRG "über die allfällige Rechtseinräumung im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht abzusprechen" gewesen sei. Dieser Abspruch sei der zweiten Verfahrensstufe vorbehalten. Erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides könne von der Erstbehörde im weiteren Verfahrensstadium geprüft werden, wie der bestehende Erschließungsmangel (Art, Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes) zu beheben sei. Aus diesem Grunde sei auf die in der Berufung der Beschwerdeführer erhobenen Einwände, die sich gegen die (noch nicht vorgenommene) Einräumung eines Bringungsrechtes richteten, in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß "die Voraussetzungen über die Einräumung des begehrten Bringungsrechtes über unser Grundstück zu Unrecht angenommen und nicht vollständig geprüft wurden".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 BRG kann, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden. Die §§ 2 - 4 leg. cit. enthalten nähere Regelungen über den Inhalt der landwirtschaftlichen Bringungsrechte, die Voraussetzungen für die Einräumung von Bringungsrechten und die Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BRG kann, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden. Die Paragraphen 2, - 4 leg. cit. enthalten nähere Regelungen über den Inhalt der landwirtschaftlichen Bringungsrechte, die Voraussetzungen für die Einräumung von Bringungsrechten und die Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte.
Nach § 31 Abs. 1 erster Satz BRG ist ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, sofern er sich schon von vornherein als unzulässig erweist, zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fallen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz BRG ist ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, sofern er sich schon von vornherein als unzulässig erweist, zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten fallen.
Die Beschwerdeführer weisen zunächst in ihrer Beschwerde in Wiederholung ihres Berufungsvorbringens darauf hin, daß die Holzbringung auf dem W-weg ohne Schwierigkeit durchgeführt werden könne. Ihre Nachbarn Maria M. und Albert G. sowie sie selbst benützten ausschließlich diesen Wege zur Holzbringung; auch der Antragsteller habe dies bisher getan. Der W-weg sei gut befahrbar; eine Breite von teilweise unter 2 m genüge deshalb, weil die in Verwendung stehenden Maschinen, insbesondere Traktoren, lediglich eine Breite von 1,50 m bis 1,70 m aufwiesen. Eine Änderung der Bringungsart sei nicht behauptet worden. Die Bringung von Langholz sei besonders durch das Ausstreifen der Blöcher erfolgt; diese Art des Transportes solle auch weiterhin beibehalten werden. Damit habe sich auch der Antragsteller anläßlich einer Interessentenbesprechung zur Verbreiterung des öffentlichen Weges, Grundstück 2662/2, KG. X in den auch der W-weg münde, einverstanden erklärt. Mit diesem Argument habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Da sich der W-weg in gutem Zustand befinde, liege die nach § 1 Abs. 1 BRG erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht vor. Die belangte Behörde habe auch keine Begründung dafür gegeben, warum die Kosten einer durchaus möglichen Verbreiterung des W-weges als unverhältnismäßig anzusehen seien. Wenn auch nach Ansicht der Beschwerdeführer eine Verbreiterung dieses Weges entbehrlich sei, so wäre eine solche doch mit Einsatz einer Schubraupe erzielbar. Im übrigen entspreche der W-weg dem Standard der im ländlichen Raum zur Holzbringung benützten Forstwege. Die belangte Behörde habe schließlich das Vorliegen von Zurückweisungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 3 BRG verneint, ohne dies zu begründen. Nach dieser Gesetzesstelle könne ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden, wenn der hiedurch zu erzielende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiege. Diese Voraussetzungen seien im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden. Die durch die Einräumung des Bringungsrechtes für den Mitbeteiligten zu erreichenden, offenbar überwiegenden Vorteile seien weder ersichtlich noch bisher hervorgekommen.Die Beschwerdeführer weisen zunächst in ihrer Beschwerde in Wiederholung ihres Berufungsvorbringens darauf hin, daß die Holzbringung auf dem W-weg ohne Schwierigkeit durchgeführt werden könne. Ihre Nachbarn Maria M. und Albert G. sowie sie selbst benützten ausschließlich diesen Wege zur Holzbringung; auch der Antragsteller habe dies bisher getan. Der W-weg sei gut befahrbar; eine Breite von teilweise unter 2 m genüge deshalb, weil die in Verwendung stehenden Maschinen, insbesondere Traktoren, lediglich eine Breite von 1,50 m bis 1,70 m aufwiesen. Eine Änderung der Bringungsart sei nicht behauptet worden. Die Bringung von Langholz sei besonders durch das Ausstreifen der Blöcher erfolgt; diese Art des Transportes solle auch weiterhin beibehalten werden. Damit habe sich auch der Antragsteller anläßlich einer Interessentenbesprechung zur Verbreiterung des öffentlichen Weges, Grundstück 2662/2, KG. römisch zehn in den auch der W-weg münde, einverstanden erklärt. Mit diesem Argument habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Da sich der W-weg in gutem Zustand befinde, liege die nach Paragraph eins, Absatz eins, BRG erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht vor. Die belangte Behörde habe auch keine Begründung dafür gegeben, warum die Kosten einer durchaus möglichen Verbreiterung des W-weges als unverhältnismäßig anzusehen seien. Wenn auch nach Ansicht der Beschwerdeführer eine Verbreiterung dieses Weges entbehrlich sei, so wäre eine solche doch mit Einsatz einer Schubraupe erzielbar. Im übrigen entspreche der W-weg dem Standard der im ländlichen Raum zur Holzbringung benützten Forstwege. Die belangte Behörde habe schließlich das Vorliegen von Zurückweisungsgründen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, BRG verneint, ohne dies zu begründen. Nach dieser Gesetzesstelle könne ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden, wenn der hiedurch zu erzielende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiege. Diese Voraussetzungen seien im bisherigen Verfahren nicht geprüft worden. Die durch die Einräumung des Bringungsrechtes für den Mitbeteiligten zu erreichenden, offenbar überwiegenden Vorteile seien weder ersichtlich noch bisher hervorgekommen.
Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Einleitung eines Bringungsverfahrens (§ 31 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz BRG) für beschwert. Durch die im administrativen Instanzenzug ausgesprochene Feststellung, daß das vom Mitbeteiligten begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle, sind die Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unbeschadet der Frage, ob dieser Einleitungsbescheid objektiv der Rechtslage entsprochen hat oder nicht, in einem subjektiven Recht nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführer verkennen offenbar den Charakter des Einleitungsbescheides im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz BRG. Durch einen derartigen Bescheid wird über ein Bringungsrecht im Sinne einer Einräumung des begehrten Rechtes keineswegs abgesprochen. Was den Einwand der Beschwerdeführer anlangt, es liege ein Erschließungsmangel bezüglich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei nicht vor, so bleibt es ihnen - sowie allen anderen Parteien, die möglicherweise von einem solchen Bringungsrecht betroffen sein könnten - unbenommen, diesbezüglich im weiteren Verfahren alles zur Geltendmachung ihres Sach- und Rechtsstandpunktes vorzubringen, und es wird die Behörde in einem allfälligen Bescheid über die Einräumung eines Bringungsrechtes sich mit diesen Einwendungen auf Grund geeigneter Sachverhaltsermittlungen auseinanderzusetzen haben. Die Begründung des Einleitungsbescheides schafft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtskraftwirkung für das weitere Verfahren. In diesem Zusammenhang sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen bezüglich der Wahrung ihres Rechtsstandpunktes noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß gemäß § 32 BRG durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert werden.Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Einleitung eines Bringungsverfahrens (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz BRG) für beschwert. Durch die im administrativen Instanzenzug ausgesprochene Feststellung, daß das vom Mitbeteiligten begehrte Bringungsrecht unter die Bestimmungen über die Einräumung von Bringungsrechten falle, sind die Beschwerdeführer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unbeschadet der Frage, ob dieser Einleitungsbescheid objektiv der Rechtslage entsprochen hat oder nicht, in einem subjektiven Recht nicht verletzt worden. Die Beschwerdeführer verkennen offenbar den Charakter des Einleitungsbescheides im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz BRG. Durch einen derartigen Bescheid wird über ein Bringungsrecht im Sinne einer Einräumung des begehrten Rechtes keineswegs abgesprochen. Was den Einwand der Beschwerdeführer anlangt, es liege ein Erschließungsmangel bezüglich der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei nicht vor, so bleibt es ihnen - sowie allen anderen Parteien, die möglicherweise von einem solchen Bringungsrecht betroffen sein könnten - unbenommen, diesbezüglich im weiteren Verfahren alles zur Geltendmachung ihres Sach- und Rechtsstandpunktes vorzubringen, und es wird die Behörde in einem allfälligen Bescheid über die Einräumung eines Bringungsrechtes sich mit diesen Einwendungen auf Grund geeigneter Sachverhaltsermittlungen auseinanderzusetzen haben. Die Begründung des Einleitungsbescheides schafft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtskraftwirkung für das weitere Verfahren. In diesem Zusammenhang sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtungen bezüglich der Wahrung ihres Rechtsstandpunktes noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß gemäß Paragraph 32, BRG durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert werden.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Juni 1983
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983070162.X00Im RIS seit
01.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014