RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §41;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Präklusionsbestimmung des § 134 Abs. 3 Wr BauO erfordert, dass die in dieser Bestimmung enthaltenen Präklusionsfolgen nur gegenüber dem in der Kundmachung als Gegenstand der Bauverhandlung ausdrücklich angeführten Bauvorhaben eintreten. Dem Nachbarn steht zwar kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen müssen aber ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/05/0019). Die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen werden dem Nachbarn durch die für die Bauverhandlung nach § 70 Wr BauO gemäß § 41 AVG vorgesehene Kundmachung im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den dem Bewilligungsantrag anzuschließenden Urkunden, insbesondere die Baupläne (siehe § 63 Wr BauO), vermittelt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0217). § 134 Abs. 3 Wr BauO sieht daher ausdrücklich vor, dass Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zusteht, um sich die für die Erhebung entsprechender Einwendungen notwendigen Informationen verschaffen zu können.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050042.X03

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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