RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0145

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §39 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der vom Bauwerber vorgenommenen Projektsänderung, die im Hinblick auf die Beurteilung der Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, entscheidungserheblich ist, hat der Umweltsenat den Beginn der Entscheidungsfrist zutreffend mit dem Einlangen der Urkunden betreffend die Projektsänderung bei der Landesregierung beurteilt (vgl. hiezu insbesondere auch die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1995, Zl. 95/17/0248, und vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0031).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050145.X01

Im RIS seit

23.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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