RS Vwgh 1985/6/26 82/11/0387

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Veröffentlicht am 26.06.1985
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §879;
VwRallg;
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Der in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts statuierte Ausschluß von Leistungen, die an privatrechtliche Rechtsgestaltungen anknüpfen, im Falle mißbräuchlicher Schaffung dieser Anknüpfungstatbestände, stellt die öffentlich-rechtliche Ausprägung des allgemein-privatrechtlichen Grundsatzes dar, wonach die privatautonome Rechtsgestaltung die Zustimmung der Beteiligten bzw der Betroffenen voraussetzt und Verträge zu Lasten Dritter in der Regel zumindest ihnen gegenüber unwirksam sind (§ 880 a ABGB). Das Rechtsinstitut der Gläubigeranfechtung zählt zu den Maßnahmen, die Benachteiligungen Dritter durch Vertragsparteien abwehren sollen. Soweit sich keine ausdrücklichen, solche Maßnahmen verbietenden Regelungen finden, behilft man sich mit der Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB (Hinweis auf Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 128 sowie 59 bis 61 zu § 879) die zwar die Nichtigkeit der benachteiligenden Handlung zur Folge hat, aber in verschiedenen Varianten, von denen jene der geltend zu machenden Nichtigkeit - von der Konstruktion der Rechtsverfolgung her - grundsätzlich den Anfechtungsfällen entsprechen (Hinweis auf Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 247 bisDer in vielen Bereichen des öffentlichen Rechts statuierte Ausschluß von Leistungen, die an privatrechtliche Rechtsgestaltungen anknüpfen, im Falle mißbräuchlicher Schaffung dieser Anknüpfungstatbestände, stellt die öffentlich-rechtliche Ausprägung des allgemein-privatrechtlichen Grundsatzes dar, wonach die privatautonome Rechtsgestaltung die Zustimmung der Beteiligten bzw der Betroffenen voraussetzt und Verträge zu Lasten Dritter in der Regel zumindest ihnen gegenüber unwirksam sind (Paragraph 880, a ABGB). Das Rechtsinstitut der Gläubigeranfechtung zählt zu den Maßnahmen, die Benachteiligungen Dritter durch Vertragsparteien abwehren sollen. Soweit sich keine ausdrücklichen, solche Maßnahmen verbietenden Regelungen finden, behilft man sich mit der Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB (Hinweis auf Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 128 sowie 59 bis 61 zu Paragraph 879,) die zwar die Nichtigkeit der benachteiligenden Handlung zur Folge hat, aber in verschiedenen Varianten, von denen jene der geltend zu machenden Nichtigkeit - von der Konstruktion der Rechtsverfolgung her - grundsätzlich den Anfechtungsfällen entsprechen (Hinweis auf Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 247 bis

249 zu § 879).249 zu Paragraph 879,).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982110387.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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