RS Vwgh 2007/9/24 2006/15/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z. 6 leg.cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. gegebenenfalls dem Pendlerpauschale abgegolten. Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2007, 2003/13/0104). Eine "Wohnung" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jener Ort, von dem aus sich der Arbeitnehmer regelmäßig zu seiner Arbeitsstätte begibt (vgl. das zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 87/14/0024).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150024.X03

Im RIS seit

26.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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