Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §121 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Katzert, über die Beschwerde der EH in P, vertreten durch Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. März 1985, Zl. Wa-1332/3-1984 /Fo/Mül, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit, als mit ihm die Berufung gegen Punkt I b) Ziff. 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Dezember 1983 abgewiesen worden ist, aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit, als mit ihm die Berufung gegen Punkt römisch eins b) Ziff. 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Dezember 1983 abgewiesen worden ist, aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 1978 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung, "zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 141/1 und 144/3, KG. X, innerhalb des Hochwasserabflußbereiches des Innbaches einen Zubau gemäß dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solches bezeichneten Projekt der Beschreibung des Vorhabens in der Verhandlungsschrift zu errichten", bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Unter anderem wurde unter Ziff. 1. - insoweit ist dieser Bescheid für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - folgende Auflage vorgeschrieben:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 1978 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung, "zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 141/1 und 144/3, KG. römisch zehn, innerhalb des Hochwasserabflußbereiches des Innbaches einen Zubau gemäß dem bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solches bezeichneten Projekt der Beschreibung des Vorhabens in der Verhandlungsschrift zu errichten", bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Unter anderem wurde unter Ziff. 1. - insoweit ist dieser Bescheid für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - folgende Auflage vorgeschrieben:
Die nördlich des verbreiterten Hauses gelegenen Flächen der Parz. 141/1 und 144/3 dürfen nicht aufgehöht werden. Das derzeitige Niveau muß unverändert bestehen bleiben. Gegen eine Ermäßigung des Niveaus bestehen keine Bedenken."
Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 1982 zeigte die Beschwerdeführerin die Fertigstellung des Bauvorhabens der Behörde erster Instanz an. Bei der durchgeführten Überprüfungsverhandlung am 3. Mai 1982 wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik unter anderem festgestellt, daß entgegen der Auflage I/1 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 15. Februar 1978 eine Aufhöhung der Grundstücke 141/1 und 144/3 der KG. X durchgeführt worden sei. Diese Erhöhung des Geländeniveaus verursache ungünstige Abflußverhältnisse auf anderen Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin erklärte in dieser Verhandlung, das Verhandlungsergebnis werde zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus sei sie der Auffassung, daß durch die im Norden vorgenommene Aufschüttung, die ihrer Meinung nach unwesentlich sei, die Hochwasserabflußverhältnisse im gegenständlichen Bereich nicht wesentlich verschlechtert würden.Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 1982 zeigte die Beschwerdeführerin die Fertigstellung des Bauvorhabens der Behörde erster Instanz an. Bei der durchgeführten Überprüfungsverhandlung am 3. Mai 1982 wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik unter anderem festgestellt, daß entgegen der Auflage I/1 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 15. Februar 1978 eine Aufhöhung der Grundstücke 141/1 und 144/3 der KG. römisch zehn durchgeführt worden sei. Diese Erhöhung des Geländeniveaus verursache ungünstige Abflußverhältnisse auf anderen Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin erklärte in dieser Verhandlung, das Verhandlungsergebnis werde zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus sei sie der Auffassung, daß durch die im Norden vorgenommene Aufschüttung, die ihrer Meinung nach unwesentlich sei, die Hochwasserabflußverhältnisse im gegenständlichen Bereich nicht wesentlich verschlechtert würden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Dezember 1983 wurde unter Punkt I des Spruches des Bescheides - nur insoweit ist er für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - folgendes ausgesprochen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Dezember 1983 wurde unter Punkt römisch eins des Spruches des Bescheides - nur insoweit ist er für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - folgendes ausgesprochen:
"a) Gemäß § 121 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1983, wird - unbeschadet des Ausspruches unter lit. b - festgestellt, daß der Zubau zum Wohnhaus X 23 auf den Gst. Nr. 141/1 und 144/3, KG. X, Gemeinde X, mit der erteilten Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. 2. 1978, Wa-1/163-1977, übereinstimmt. "a) Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1983,, wird - unbeschadet des Ausspruches unter Litera b, - festgestellt, daß der Zubau zum Wohnhaus römisch zehn 23 auf den Gst. Nr. 141/1 und 144/3, KG. römisch zehn, Gemeinde römisch zehn, mit der erteilten Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. 2. 1978, Wa-1/163-1977, übereinstimmt.
b) Gemäß § 121 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 ist folgende Abweichung von der Bewilligung längstens sechs Monate nach Herstellung der Abflußverhältnisse bei der Sulzbacher-Gemeindestraße durch die Gemeinde X zu beseitigen: b) Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ist folgende Abweichung von der Bewilligung längstens sechs Monate nach Herstellung der Abflußverhältnisse bei der Sulzbacher-Gemeindestraße durch die Gemeinde römisch zehn zu beseitigen:
1. Herstellung des natürlichen Geländeniveaus ab der nördlichen Hausflucht des verbreiterten Hauses auf den Grundstücken Nr. 141/1 und 144/3, KG. X, durch Ausbildung eines linearen Gefälles von der Sulzbacher-Gemeindestraße weg auf die Geländehöhe im Grenzbereich des Gst.Nr.144/3 und 144/3, KG. X. 1. Herstellung des natürlichen Geländeniveaus ab der nördlichen Hausflucht des verbreiterten Hauses auf den Grundstücken Nr. 141/1 und 144/3, KG. römisch zehn, durch Ausbildung eines linearen Gefälles von der Sulzbacher-Gemeindestraße weg auf die Geländehöhe im Grenzbereich des Gst.Nr.144/3 und 144/3, KG. römisch zehn.
2. Entfernung der Ligusterhecke nördlich des Anwesens X 23." 2. Entfernung der Ligusterhecke nördlich des Anwesens römisch zehn 23."
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ergänzt und das Parteiengehör gewahrt.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. März 1985 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und Spruchabschnitt I lit. b Ziff. 2 des Bescheides der Behörde erster Instanz behoben. Darüber hinaus wurde die Berufung abgewiesen. Gleichzeitig wurde aus Anlaß der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Spruchabschnitt I lit. a durch folgenden Satz ergänzt: Die bei der Verhandlung festgestellte und in der Verhandlungsschrift vom 3. Mai 1982 beschriebene geringfügige Abweichung vom bewilligten Projekt, und zwar die Erweiterung des Hauses in nördlicher Richtung in einem Ausmaß von 6,0 m wird hiemit nachträglich genehmigt. Weiters wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Spruchabschnitt I lit. b dahingehend ergänzt, daß es sich bei der in Ziff. 1 aufgetragenen Maßnahme um die Beseitigung eines Mangels im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 handelt und daß die Beseitigung dieses Mangels der Beschwerdeführerin aufgetragen wird.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. März 1985 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 teilweise Folge gegeben und Spruchabschnitt römisch eins Litera b, Ziff. 2 des Bescheides der Behörde erster Instanz behoben. Darüber hinaus wurde die Berufung abgewiesen. Gleichzeitig wurde aus Anlaß der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Spruchabschnitt römisch eins Litera a, durch folgenden Satz ergänzt: Die bei der Verhandlung festgestellte und in der Verhandlungsschrift vom 3. Mai 1982 beschriebene geringfügige Abweichung vom bewilligten Projekt, und zwar die Erweiterung des Hauses in nördlicher Richtung in einem Ausmaß von 6,0 m wird hiemit nachträglich genehmigt. Weiters wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 Spruchabschnitt römisch eins Litera b, dahingehend ergänzt, daß es sich bei der in Ziff. 1 aufgetragenen Maßnahme um die Beseitigung eines Mangels im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 handelt und daß die Beseitigung dieses Mangels der Beschwerdeführerin aufgetragen wird.
In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst festgestellt, das Berufungsverfahren habe ergeben, daß die durchgeführte Aufschüttung zwar eine gewisse Veränderung (wohl nachteiliger Art) des Hochwasserabflusses bewirke, daß hingegen fremde Rechte nicht spürbar beeinträchtigt würden und der eher geringe Nachteil für das öffentliche Interesse bereits einen Auftrag zur Beseitigung der Anschüttung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens rechtfertigen würde; dies könne aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 sei die Beseitigung der bei der wasserrechtlichen Überprüfung wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen könnten unter den in der zitierten Gesetzesstelle geregelten Voraussetzungen nachträglich genehmigt werden. Eine solche Abweichung könne jedoch nur in einer geänderten Ausführung des bewilligten Projektes bestehen. In diesem Sinne sei auch die Ausführung des Zubaues in einer Breite von 6,0 m statt wie bewilligt 5,70 m, nachträglich zu genehmigen bzw. der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des Verfahrens der Behörde erster Instanz zu ergänzen gewesen. In der Nichteinhaltung einer Auflage des Bewilligungsbescheides, welche in keinem technischen Zusammenhang zum bewilligten Projekt gestanden habe, zumindest aber in diesem nicht vorgesehen gewesen sei, könne entweder ein Mangel gesehen werden oder eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959. Ein solcher Mangel könne aber ebensowenig wie ein technischer Mangel am bewilligten Objekt selbst nachträglich genehmigt werden, da dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 121 Abs. 1 WRG 1959 entsprechen würde. Aus den dargelegten Gründen sei der auf die Herstellung des natürlichen Geländeniveaus gerichtete erstbehördliche Auftrag zu bestätigen gewesen, wobei jedoch festzustellen gewesen sei, daß es sich dabei nicht um die Beseitigung einer Abweichung, sondern eines Mangels handle. Eine Beschreibung, in welcher Stärke die Anschüttung zu beseitigen sei, sei entgegen der in der Berufung ausgedrückten Ansicht nicht erforderlich, da der Mängelbehebungsauftrag insofern ausreichend konkretisiert sei, als das Geländeniveau, welches vor der Anschüttung bestanden habe, wieder herzustellen sei. Der erstbehördliche Auftrag auf Entfernung einer Ligusterhecke sei ebenfalls als Mangelbehebung erteilt worden. Es werde in der Berufung zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht auf eine Ligusterhecke beziehe. Mit diesem Bescheid seien nur Anschüttungen, nicht jedoch Anpflanzungen verboten worden. Der Beseitigungsauftrag hätte daher allenfalls auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützt werden müssen. Da die Anpflanzung der Ligusterhecke nicht als Nichterfüllung einer Bescheidauflage anzusehen sei, werde sich eine Verfügung der Behörde erster Instanz auf § 138 Abs. 1 allenfalls auf § 47 Abs. 1 WRG 1959 zu stützen haben, soweit dies zur Hintanhaltung von Überschwemmungen erforderlich sei.In der Begründung dieses Bescheides wurde zunächst festgestellt, das Berufungsverfahren habe ergeben, daß die durchgeführte Aufschüttung zwar eine gewisse Veränderung (wohl nachteiliger Art) des Hochwasserabflusses bewirke, daß hingegen fremde Rechte nicht spürbar beeinträchtigt würden und der eher geringe Nachteil für das öffentliche Interesse bereits einen Auftrag zur Beseitigung der Anschüttung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens rechtfertigen würde; dies könne aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 sei die Beseitigung der bei der wasserrechtlichen Überprüfung wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen könnten unter den in der zitierten Gesetzesstelle geregelten Voraussetzungen nachträglich genehmigt werden. Eine solche Abweichung könne jedoch nur in einer geänderten Ausführung des bewilligten Projektes bestehen. In diesem Sinne sei auch die Ausführung des Zubaues in einer Breite von 6,0 m statt wie bewilligt 5,70 m, nachträglich zu genehmigen bzw. der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des Verfahrens der Behörde erster Instanz zu ergänzen gewesen. In der Nichteinhaltung einer Auflage des Bewilligungsbescheides, welche in keinem technischen Zusammenhang zum bewilligten Projekt gestanden habe, zumindest aber in diesem nicht vorgesehen gewesen sei, könne entweder ein Mangel gesehen werden oder eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959. Ein solcher Mangel könne aber ebensowenig wie ein technischer Mangel am bewilligten Objekt selbst nachträglich genehmigt werden, da dies weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 entsprechen würde. Aus den dargelegten Gründen sei der auf die Herstellung des natürlichen Geländeniveaus gerichtete erstbehördliche Auftrag zu bestätigen gewesen, wobei jedoch festzustellen gewesen sei, daß es sich dabei nicht um die Beseitigung einer Abweichung, sondern eines Mangels handle. Eine Beschreibung, in welcher Stärke die Anschüttung zu beseitigen sei, sei entgegen der in der Berufung ausgedrückten Ansicht nicht erforderlich, da der Mängelbehebungsauftrag insofern ausreichend konkretisiert sei, als das Geländeniveau, welches vor der Anschüttung bestanden habe, wieder herzustellen sei. Der erstbehördliche Auftrag auf Entfernung einer Ligusterhecke sei ebenfalls als Mangelbehebung erteilt worden. Es werde in der Berufung zutreffend darauf hingewiesen, daß sich der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nicht auf eine Ligusterhecke beziehe. Mit diesem Bescheid seien nur Anschüttungen, nicht jedoch Anpflanzungen verboten worden. Der Beseitigungsauftrag hätte daher allenfalls auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gestützt werden müssen. Da die Anpflanzung der Ligusterhecke nicht als Nichterfüllung einer Bescheidauflage anzusehen sei, werde sich eine Verfügung der Behörde erster Instanz auf Paragraph 138, Absatz eins, allenfalls auf Paragraph 47, Absatz eins, WRG 1959 zu stützen haben, soweit dies zur Hintanhaltung von Überschwemmungen erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, eine Beseitigung eines Mangels wegen Aufhöhung einer Fläche nicht durchführen zu müssen, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetz bewilligungspflichtigen Wasseranlage von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Die in Punkt I/1 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 1978 enthaltene Auflage des Verbotes der Aufhöhung der Grundstücke 141/1 und 144/3 KG. X ist eine der wasserrechtlichen Bewilligung beigefügte Auflage, die der Beschwerdeführerin untersagt hat, bestimmte Maßnahmen im Zuge der wasserrechtlich bewilligten Bauvorhabens durchzuführen. Ob solche Maßnahmen im Projekt vorgesehen waren, ist rechtlich bedeutungslos. Jene Auflage ist daher nicht als ein der Beschwerdeführerin, losgelöst von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, vorgeschriebener Auftrag anzusehen; eine solche Rechtsauffassung fände auch im Wasserrechtsgesetz keine Deckung.Die in Punkt I/1 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Februar 1978 enthaltene Auflage des Verbotes der Aufhöhung der Grundstücke 141/1 und 144/3 KG. römisch zehn ist eine der wasserrechtlichen Bewilligung beigefügte Auflage, die der Beschwerdeführerin untersagt hat, bestimmte Maßnahmen im Zuge der wasserrechtlich bewilligten Bauvorhabens durchzuführen. Ob solche Maßnahmen im Projekt vorgesehen waren, ist rechtlich bedeutungslos. Jene Auflage ist daher nicht als ein der Beschwerdeführerin, losgelöst von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, vorgeschriebener Auftrag anzusehen; eine solche Rechtsauffassung fände auch im Wasserrechtsgesetz keine Deckung.
Die belangte Behörde hat aufgrund der Verfahrensergebnisse zutreffend angenommen, daß die Beschwerdeführerin die in Punkt I/1 genannten Flächen durch Aufschüttungen aufgehöht hat, zumal die Beschwerdeführerin selbst dies in der Überprüfungsverhandlung vom 3. Mai 1982 zugestanden und der technische Amtssachverständige auch eine solche Aufhöhung in seinem Gutachten festgestellt hat. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, eine Aufhöhung des Geländes läge zufolge einer Bodenverdichtung nicht vor, ist rechtlich unerheblich (§ 41 Abs. 1 VwGG).Die belangte Behörde hat aufgrund der Verfahrensergebnisse zutreffend angenommen, daß die Beschwerdeführerin die in Punkt I/1 genannten Flächen durch Aufschüttungen aufgehöht hat, zumal die Beschwerdeführerin selbst dies in der Überprüfungsverhandlung vom 3. Mai 1982 zugestanden und der technische Amtssachverständige auch eine solche Aufhöhung in seinem Gutachten festgestellt hat. Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, eine Aufhöhung des Geländes läge zufolge einer Bodenverdichtung nicht vor, ist rechtlich unerheblich (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG).
Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung einschließlich der dieser Bewilligung beigefügten Auflagen. Hat die belangte Behörde zutreffend, wie bereits dargelegt, eine Abweichung der ausgeführten Anlage von der erteilten Bewilligung durch Aufhöhung des Geländes entgegen des Spruchpunkt I/1 des Bewilligungsbescheides festgestellt - ein Mangel in der bautechnischen Ausführung des bewilligten Projektes kann in der widerrechtlich vorgenommenen im Bewilligungsprojekt nicht vorgesehenen Geländeerhöhung nicht erblickt werden -, so hat die Behörde auf sachkundiger Grundlage zu prüfen, ob eine geringfügige Abweichung vorliegt und ob diese Abweichung öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nachteilig ist. Die belangte Behörde hat es auch zutreffend unternommen, diese Frage durch Einholung eines Gutachtens zu klären. Aus diesem Gutachten vom 11. September 1984 geht hervor, daß eine gewisse Veränderung des Hochwasserabflusses durch die Anschüttung zweifellos vorliege, wenngleich von einer wesentlichen oder spürbaren Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken noch nicht gesprochen werden könne. Zusätzliche Ausuferungen infolge dieser Maßnahmen könnten ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Veränderung der Hochwasser-Abflußverhältnisse in X bewirke die erhebliche Anhebung der am Grundstück vorbeiführenden Gemeindestraße. Diese fachkundigen Aussagen hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht im Sinne des Gesetzes gewürdigt, insbesondere nicht dargelegt, ob eine geringfügige Abweichung durch die Aufhöhung des Geländes vom bewilligten Vorhaben vorliegt und ob durch die Aufschüttungen der Flächen fremde Rechte nachteilig berührt werden.Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung einschließlich der dieser Bewilligung beigefügten Auflagen. Hat die belangte Behörde zutreffend, wie bereits dargelegt, eine Abweichung der ausgeführten Anlage von der erteilten Bewilligung durch Aufhöhung des Geländes entgegen des Spruchpunkt I/1 des Bewilligungsbescheides festgestellt - ein Mangel in der bautechnischen Ausführung des bewilligten Projektes kann in der widerrechtlich vorgenommenen im Bewilligungsprojekt nicht vorgesehenen Geländeerhöhung nicht erblickt werden -, so hat die Behörde auf sachkundiger Grundlage zu prüfen, ob eine geringfügige Abweichung vorliegt und ob diese Abweichung öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nachteilig ist. Die belangte Behörde hat es auch zutreffend unternommen, diese Frage durch Einholung eines Gutachtens zu klären. Aus diesem Gutachten vom 11. September 1984 geht hervor, daß eine gewisse Veränderung des Hochwasserabflusses durch die Anschüttung zweifellos vorliege, wenngleich von einer wesentlichen oder spürbaren Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken noch nicht gesprochen werden könne. Zusätzliche Ausuferungen infolge dieser Maßnahmen könnten ausgeschlossen werden. Eine wesentliche Veränderung der Hochwasser-Abflußverhältnisse in römisch zehn bewirke die erhebliche Anhebung der am Grundstück vorbeiführenden Gemeindestraße. Diese fachkundigen Aussagen hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht im Sinne des Gesetzes gewürdigt, insbesondere nicht dargelegt, ob eine geringfügige Abweichung durch die Aufhöhung des Geländes vom bewilligten Vorhaben vorliegt und ob durch die Aufschüttungen der Flächen fremde Rechte nachteilig berührt werden.
Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 12. September 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070119.X00Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013