RS Vwgh 2007/9/25 2007/18/0631

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §29 Abs3 Z1;
AsylG 2005 §51 Abs1;
AsylG 2005 §51 Abs2;

Rechtssatz

Zum Nachweis ua der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylwerbers im Bundesgebiet dient die Aufenthaltsberechtigungskarte (vgl. § 51 Abs. 2 des AsylG 2005), die dem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, auszustellen ist; diese Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig (§ 51 Abs. 1 legcit). Die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte erfolgt bei der Erstaufnahmestelle iSd § 29 Abs 3 Z 1 AsylG 2005. Die Unterlassung der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte kann nichts an einer nach § 13 AsylG 2005 bestehenden Berechtigung ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180631.X03

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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