RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 Anh1 Z21 Spalte2 lita;
UVPG 2000 Anh1 Z21 Spalte3 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0229

Rechtssatz

Da die Beurteilung auf Grundlage der bewilligten Projekte (geplante und sodann bewilligte Errichtung zweier Fachmärktezentren samt Parkhaus und Parkplätzen) zu erfolgen hat, ist mangels entsprechender, wirksamer Zugangsbeschränkung auf den beiden Parkplätzen bei beiden Projekten bloß von je 104 "nichtöffentlichen" Stellflächen auszugehen (das sind die jeweiligen vierten Obergeschosse der Parkhäuser), demnach beim Vorhaben BA 1 (= Bauabschnitt 1) von 680 und beim Vorhaben BA 2 (= Bauabschnitt 2) von 699 Stellplätzen auf bzw. in öffentlich zugänglichen Parkplätzen oder Parkgaragen. Diese Werte liegen jeweils unter dem Schwellenwert der Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (750) , zusammengezählt (1379) übersteigen sie diesen Schwellenwert, nicht aber jenen (1500) der Z 21 lit. a. Es ist daher zu prüfen, ob eine Kumulierung (kumulative Betrachtung) zu erfolgen hat. Das ist zu bejahen. Die beiden Vorhaben stehen angesichts ihrer Situierung - die Gebäude liegen bogenförmig um die Parkplätze, dazwischen verläuft die gemeinsame Zufahrt- und Erschließungsstraße - in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Damit bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Prüfung, ob die beiden Vorhaben nicht etwa gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als EIN Vorhaben zu qualifizieren sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zlen. 2003/05/0218 und 0219). Damit hat eine Zusammenrechnung der Stellplätze zu erfolgen, womit der Schwellenwert Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 überschritten wird. Auch die Beurteilung, dass die Bauvorhaben in Kumulation eine erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut "Luft" hätten, ist nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060095.X03

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten