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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0229Rechtssatz
Da die Beurteilung auf Grundlage der bewilligten Projekte (geplante und sodann bewilligte Errichtung zweier Fachmärktezentren samt Parkhaus und Parkplätzen) zu erfolgen hat, ist mangels entsprechender, wirksamer Zugangsbeschränkung auf den beiden Parkplätzen bei beiden Projekten bloß von je 104 "nichtöffentlichen" Stellflächen auszugehen (das sind die jeweiligen vierten Obergeschosse der Parkhäuser), demnach beim Vorhaben BA 1 (= Bauabschnitt 1) von 680 und beim Vorhaben BA 2 (= Bauabschnitt 2) von 699 Stellplätzen auf bzw. in öffentlich zugänglichen Parkplätzen oder Parkgaragen. Diese Werte liegen jeweils unter dem Schwellenwert der Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (750) , zusammengezählt (1379) übersteigen sie diesen Schwellenwert, nicht aber jenen (1500) der Z 21 lit. a. Es ist daher zu prüfen, ob eine Kumulierung (kumulative Betrachtung) zu erfolgen hat. Das ist zu bejahen. Die beiden Vorhaben stehen angesichts ihrer Situierung - die Gebäude liegen bogenförmig um die Parkplätze, dazwischen verläuft die gemeinsame Zufahrt- und Erschließungsstraße - in einem räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Damit bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Prüfung, ob die beiden Vorhaben nicht etwa gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 als EIN Vorhaben zu qualifizieren sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zlen. 2003/05/0218 und 0219). Damit hat eine Zusammenrechnung der Stellplätze zu erfolgen, womit der Schwellenwert Z 21 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 überschritten wird. Auch die Beurteilung, dass die Bauvorhaben in Kumulation eine erhebliche Auswirkung auf das Schutzgut "Luft" hätten, ist nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060095.X03Im RIS seit
31.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012