TE Vwgh Erkenntnis 1985/10/1 85/04/0068

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §377;
  1. GewO 1973 § 367 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 367 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 367 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 377 gültig von 01.01.1977 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger, über die Beschwerde des HM in S, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, Ernest-Thun-Straße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1985, Zl. 5/02-13.364-1985, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gemäß § 370 Abs. 2 GewO 1973 verantwortlicher Geschäftsführer der "X Speditions- und Transport Ges.m.b.H." die mit dem Bescheid des Magistrates Salzburg vom 13. September 1977, Zl. I/2-6716/77, genehmigte Betriebsanlage in Salzburg, B-straße 75, konsenswidrig betrieben zu haben, da die im Bescheid festgesetzte Betriebszeit von Juli 1982 bis 30. November 1982 mehrmals insofern nicht eingehalten worden sei, als sowohl von Montag bis Freitag nach 20 Uhr und vor 7 Uhr, als auch an Sonn- und Feiertagen Lastkraftwagen ab- und zugefahren seien und damit eine Betriebstätigkeit trotz bescheidmässiger Untersagung ausgeübt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1 und 74 Abs. 2 leg. cit. begangen. Gemäß § 367 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. März 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gemäß Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 verantwortlicher Geschäftsführer der "X Speditions- und Transport Ges.m.b.H." die mit dem Bescheid des Magistrates Salzburg vom 13. September 1977, Zl. I/2-6716/77, genehmigte Betriebsanlage in Salzburg, B-straße 75, konsenswidrig betrieben zu haben, da die im Bescheid festgesetzte Betriebszeit von Juli 1982 bis 30. November 1982 mehrmals insofern nicht eingehalten worden sei, als sowohl von Montag bis Freitag nach 20 Uhr und vor 7 Uhr, als auch an Sonn- und Feiertagen Lastkraftwagen ab- und zugefahren seien und damit eine Betriebstätigkeit trotz bescheidmässiger Untersagung ausgeübt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraphen 77, Absatz eins und 74 Absatz 2, leg. cit. begangen. Gemäß Paragraph 367, leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, mit Bescheid des Magistrates Salburg vom 13. September 1977, Zl. I/2-6716/77, sei der "Y Speditions-AG" sowie der "Z Transporte Ges.m.b.H." die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und Transportbetrieb am Standort Salzburg, B-straße 75, unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt worden. Die "X Speditions- und Transport Ges.m.b.H." habe diese Betriebsanlage angemietet. Auf Grund der im § 80 Abs. 4 GewO 1973 verankerten "dinglichen Wirkung" einer Betriebsanlagengenehmigung obliege somit die Einhaltung der den früheren Betrieben auferlegten Auflagen nunmehr der genannten Gesellschaft. Wie der Verhandlungsschrift des Magistrates Salzburg vom 13. September 1977 über das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren entnommen werden könne, sei auf Seite 3 der Niederschrift die Betriebszeit als Auflage wie folgt festgelegt:Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, mit Bescheid des Magistrates Salburg vom 13. September 1977, Zl. I/2-6716/77, sei der "Y Speditions-AG" sowie der "Z Transporte Ges.m.b.H." die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen und Transportbetrieb am Standort Salzburg, B-straße 75, unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt worden. Die "X Speditions- und Transport Ges.m.b.H." habe diese Betriebsanlage angemietet. Auf Grund der im Paragraph 80, Absatz 4, GewO 1973 verankerten "dinglichen Wirkung" einer Betriebsanlagengenehmigung obliege somit die Einhaltung der den früheren Betrieben auferlegten Auflagen nunmehr der genannten Gesellschaft. Wie der Verhandlungsschrift des Magistrates Salzburg vom 13. September 1977 über das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren entnommen werden könne, sei auf Seite 3 der Niederschrift die Betriebszeit als Auflage wie folgt festgelegt:

"Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 20 Uhr, Samstag von 7 Uhr bis 13 Uhr unter absoluter Arbeitsruhe an Samstagnachmittagen sowie Sonn- und Feiertagen." Die Formulierung der Betriebszeitbeschränkung stelle entgegen der Ansicht des Berufungswerbers eindeutig ein Gebot im Sinne der Bestimmung des § 367 Abs. 26 GewO 1973 dar und sei im Spruchteil II des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durch den Hinweis, dass die von den Amtssachverständigen sowie den Vertretern des Gesundheitsamtes und des Arbeitsinspektorates geforderten Maßnahmen, die in der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Verhandlungsschrift enthalten seien, bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage genauestens zu beachten seien, rechtsverbindlich vorgeschrieben. Der Genehmigungsbescheid vom 13. September 1977 sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Strafbehörde lediglich zu prüfen habe, ob der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt ist, im gegenständlichen Fall also, ob gegen rechtskräftig vorgeschriebene Bescheidauflagen verstoßen wurde, obliege es ihr nicht, die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Vorschreibung derartiger Auflagen zu überprüfen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm beigebrachte Liste über die An- und Abfahrtszeiten der Lastkraftwagen betreffe den Testmonat November 1983 und könne daher nicht dem Straferkenntnis, das eine Tatzeit von Juli 1982 bis 30. November 1982 umfasse, zu Grunde gelegt werden, gehe fehl. Denn diese Liste sei von ihm am 7. Dezember 1982 vorgelegt worden und könne daher keinesfalls das Jahr 1983 betreffen. Aus diesen Aufzeichnungen gehe eindeutig hervor, dass die Lastkraftwagen im November 1982 außerhalb der vorgeschriebenen Betriebszeit zur Betriebsanlage zu- bzw. abgefahren seien. Auch sei vom Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3. November 1982 zugegeben worden, dass die Fahrzeuge in den Nachtstunden zur Betriebsanlage zu- und auch wieder abfahren. Das Zu- und Abfahren von Lastkraftwagen gehöre wesentlich zum Betriebsgeschehen einer derartigen Betriebsanlage und sei ihr daher zuzurechnen."Montag bis Freitag von 7 Uhr bis 20 Uhr, Samstag von 7 Uhr bis 13 Uhr unter absoluter Arbeitsruhe an Samstagnachmittagen sowie Sonn- und Feiertagen." Die Formulierung der Betriebszeitbeschränkung stelle entgegen der Ansicht des Berufungswerbers eindeutig ein Gebot im Sinne der Bestimmung des Paragraph 367, Absatz 26, GewO 1973 dar und sei im Spruchteil römisch zwei des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides durch den Hinweis, dass die von den Amtssachverständigen sowie den Vertretern des Gesundheitsamtes und des Arbeitsinspektorates geforderten Maßnahmen, die in der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Verhandlungsschrift enthalten seien, bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage genauestens zu beachten seien, rechtsverbindlich vorgeschrieben. Der Genehmigungsbescheid vom 13. September 1977 sei in Rechtskraft erwachsen. Da die Strafbehörde lediglich zu prüfen habe, ob der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt ist, im gegenständlichen Fall also, ob gegen rechtskräftig vorgeschriebene Bescheidauflagen verstoßen wurde, obliege es ihr nicht, die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Vorschreibung derartiger Auflagen zu überprüfen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die von ihm beigebrachte Liste über die An- und Abfahrtszeiten der Lastkraftwagen betreffe den Testmonat November 1983 und könne daher nicht dem Straferkenntnis, das eine Tatzeit von Juli 1982 bis 30. November 1982 umfasse, zu Grunde gelegt werden, gehe fehl. Denn diese Liste sei von ihm am 7. Dezember 1982 vorgelegt worden und könne daher keinesfalls das Jahr 1983 betreffen. Aus diesen Aufzeichnungen gehe eindeutig hervor, dass die Lastkraftwagen im November 1982 außerhalb der vorgeschriebenen Betriebszeit zur Betriebsanlage zu- bzw. abgefahren seien. Auch sei vom Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3. November 1982 zugegeben worden, dass die Fahrzeuge in den Nachtstunden zur Betriebsanlage zu- und auch wieder abfahren. Das Zu- und Abfahren von Lastkraftwagen gehöre wesentlich zum Betriebsgeschehen einer derartigen Betriebsanlage und sei ihr daher zuzurechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, im Strafverfahrensrecht gelte der Grundsatz, dass ein genau umrissenes Ge- oder Verbot vorliegen müsse, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil dem Spruch des Genehmigungsbescheides vom 13. September 1977 die in Rede stehende Auflage hinsichtlich der Betriebszeiten nicht zu entnehmen sei. Es werde darin diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Gewerbebehörde verlange, dass die von dem Amtssachverständigen sowie den Vertretern des Gesundheitsamtes und des Arbeitsinspektorates geforderten Maßnahmen, die in der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Verhandlungsschrift enthalten seien, bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage genauestens beachtet werden. In dieser Verhandlungsschrift habe aber der Vertreter des Gesundheitsamtes hinsichtlich der Betriebszeit keine Forderungen erhoben. Gleiches gelte von den Amtssachverständigen. Im übrigen sei die "Firma" X Speditions- und Transport Ges.m.b.H. am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesen, sodass der Beschwerdeführer erst im Zuge des vorliegenden Strafverfahrens von den in Rede stehenden Auflagen erfahren habe. Es sei aber anzunehmen, dass auch im damaligen Genehmigungsverfahren die Gewerbebehörde an verbindliche Auflagen hinsichtlich der Betriebszeiten gar nicht gedacht habe, weil entsprechende Ermittlungen, insbesondere Messungen oder auch nur Schätzungen des Geräuschpegels nicht durchgeführt worden seien. Auch müsse die Gewerbebehörde Kenntnis von der Tatsache gehabt haben, dass der Betrieb einer internationalen Spedition das bloße Abstellen heimkehrender Fahrzeuge aus betriebsorganisatorischen Gründen mit sich bringe und die bloße Zu- und Abfahrt (ohne Verladetätigkeit) nicht zu den wesentlichen Betriebsvorgängen zu zählen sei.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, im Strafverfahrensrecht gelte der Grundsatz, dass ein genau umrissenes Ge- oder Verbot vorliegen müsse, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil dem Spruch des Genehmigungsbescheides vom 13. September 1977 die in Rede stehende Auflage hinsichtlich der Betriebszeiten nicht zu entnehmen sei. Es werde darin diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Gewerbebehörde verlange, dass die von dem Amtssachverständigen sowie den Vertretern des Gesundheitsamtes und des Arbeitsinspektorates geforderten Maßnahmen, die in der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Verhandlungsschrift enthalten seien, bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage genauestens beachtet werden. In dieser Verhandlungsschrift habe aber der Vertreter des Gesundheitsamtes hinsichtlich der Betriebszeit keine Forderungen erhoben. Gleiches gelte von den Amtssachverständigen. Im übrigen sei die "Firma" römisch zehn Speditions- und Transport Ges.m.b.H. am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt gewesen, sodass der Beschwerdeführer erst im Zuge des vorliegenden Strafverfahrens von den in Rede stehenden Auflagen erfahren habe. Es sei aber anzunehmen, dass auch im damaligen Genehmigungsverfahren die Gewerbebehörde an verbindliche Auflagen hinsichtlich der Betriebszeiten gar nicht gedacht habe, weil entsprechende Ermittlungen, insbesondere Messungen oder auch nur Schätzungen des Geräuschpegels nicht durchgeführt worden seien. Auch müsse die Gewerbebehörde Kenntnis von der Tatsache gehabt haben, dass der Betrieb einer internationalen Spedition das bloße Abstellen heimkehrender Fahrzeuge aus betriebsorganisatorischen Gründen mit sich bringe und die bloße Zu- und Abfahrt (ohne Verladetätigkeit) nicht zu den wesentlichen Betriebsvorgängen zu zählen sei.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides komme auch den Erfordernissen des § 44 a VStG 1950 nicht nach, weil darin weder die genaue Tatzeit noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen zu entnehmen sei. Es bleibe dahingestellt, wann im Zeitraum von Juli 1982 bis 30. November 1982 die einzelnen Tathandlungen gesetzt worden seien und wann dies geschehen sei.Der Spruch des angefochtenen Bescheides komme auch den Erfordernissen des Paragraph 44, a VStG 1950 nicht nach, weil darin weder die genaue Tatzeit noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen zu entnehmen sei. Es bleibe dahingestellt, wann im Zeitraum von Juli 1982 bis 30. November 1982 die einzelnen Tathandlungen gesetzt worden seien und wann dies geschehen sei.

Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe oder Arrest zu ahnden ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.Gemäß Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe oder Arrest zu ahnden ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins und 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1976, Slg. Nr. 9087/A). Der in diesem Zusammenhang bedeutsame Spruchteil II des die in Rede stehende Betriebsanlage betreffenden Genehmigungsbescheides vom 13. September 1977 hat folgenden Wortlaut:Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1976, Slg. Nr. 9087/A). Der in diesem Zusammenhang bedeutsame Spruchteil römisch zwei des die in Rede stehende Betriebsanlage betreffenden Genehmigungsbescheides vom 13. September 1977 hat folgenden Wortlaut:

"Seitens der Gewerbehörde wird verlangt, dass die von den Amtssachverständigen sowie den Vertretern des Gesundheitsamtes und des Arbeitsinspektorates geforderten Maßnahmen, die in der einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Verhandlungsschrift enthalten sind, bei der Errichtung bzw. beim Betrieb der Anlage genauestens beachtet werden."

Dieser Spruch genügt dem genannten Klarheitsgebot nicht.

Dem Beschwerdeführer ist daher darin beizupflichten, dass es für eine Strafbarkeit seines Verhaltens an den im § 367 Z. 26 GewO 1973 normierten Erfordernis einer im Bescheid vorgeschriebenen Auflage mangelt.Dem Beschwerdeführer ist daher darin beizupflichten, dass es für eine Strafbarkeit seines Verhaltens an den im Paragraph 367, Ziffer 26, GewO 1973 normierten Erfordernis einer im Bescheid vorgeschriebenen Auflage mangelt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand. Wien, am 1. Oktober 1985Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand. Wien, am 1. Oktober 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985040068.X00

Im RIS seit

10.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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