Index
KFGNorm
KFG 1967 §133 Abs1Rechtssatz
Beim "Austausch des Führerscheines" handelt es sich in Wahrheit um die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung für die in § 65 Abs 1 Z 1 KFG genannten Gruppen. Die bisher bestandene Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern geht verloren, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, schon bisher mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen zu haben und die ihm daraufhin erteilte Lenkerberechtigung nicht auch die Gruppe E umfasst.Beim "Austausch des Führerscheines" handelt es sich in Wahrheit um die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung für die in Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, KFG genannten Gruppen. Die bisher bestandene Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern geht verloren, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, schon bisher mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen zu haben und die ihm daraufhin erteilte Lenkerberechtigung nicht auch die Gruppe E umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110065.X01Im RIS seit
29.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025