Index
KFGNorm
KFG 1967 §133 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 1985, Zl. MA 70-III/Sch 3/85, betreffend Austausch eines Führerscheines, Wiederaufnahme des Verfahrens, Ausstellung eines Duplikatführerscheines und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 7.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 16. Mai 1977 bei der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) den Antrag, seinen („grauen“, im Jahre 1955 ausgestellter) Führerschein der Gruppen a, b, c 1, c 2, d 1, d 2, f 1 und f 2 gemäß § 133 Abs. 2 und 3 KFG 1967 auszutauschen. Daraufhin erhielt er am 7. Juli 1977 einen neuen („rosa“) Führerschein für die Gruppen A, B, C, F und G.Der Beschwerdeführer stellte am 16. Mai 1977 bei der Bundespolizeidirektion Wien (Verkehrsamt) den Antrag, seinen („grauen“, im Jahre 1955 ausgestellter) Führerschein der Gruppen a, b, c 1, c 2, d 1, d 2, f 1 und f 2 gemäß Paragraph 133, Absatz 2 und 3 KFG 1967 auszutauschen. Daraufhin erhielt er am 7. Juli 1977 einen neuen („rosa“) Führerschein für die Gruppen A, B, C, F und G.
Mit Antrag vom 12. Februar 1982 begehrte er von der Bundespolizeidirektion Wien, diesen neuen Führerschein gegen seinen früheren Führerschein zu tauschen, und begründete dies damit, daß ihm dadurch die Möglichkeit gegeben würde, seine Praxis „auf einem Lkw mit einem Anhänger über 750 kg nachzuholen - sodaß ich dann in den Besitz des Führerscheines der Klasse E kommen könnte“.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 1982 wurde der Antrag gemäß § 133 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Februar 1982 wurde der Antrag gemäß Paragraph 133, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 4, KFG 1967 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 27. November 1984 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Austausch seines Führerscheines für die Gruppen a, b, c 1, c 2, d, d 1, f 1, f 2 „+ schwerer Anhänger“. In einem dem betreffenden Formblatt angeschlossenen „Beiblatt“ stellte er ferner folgende weitere Anträge:
„1. Auf Austausch meines Führerscheines für die Gruppen C 1, C 2 auch auf die Gruppe E (§ 133 Abs. 3 KFG). Die Erklärung über die Fahrpraxis, welche als Glaubhaftmachung iSd bezogenen Gesetzesstelle gilt, habe ich bereits abgegeben.„1. Auf Austausch meines Führerscheines für die Gruppen C 1, C 2 auch auf die Gruppe E (Paragraph 133, Absatz 3, KFG). Die Erklärung über die Fahrpraxis, welche als Glaubhaftmachung iSd bezogenen Gesetzesstelle gilt, habe ich bereits abgegeben.
2. In eventu: sollte der gegenständliche Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG von der Behörde zurückgewiesen werden, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl. eines ursprünglichen Antrages auf Umtausch des Führerscheines. Begründung: Durch ein Telefonat mit einer Bediensteten der BPD Wien, Verkehrsamt, wurden mir neue Tatsachen, nämlich der generellen Unterlassung von Belehrungen nach § 133 Abs. 3 KFG durch die Behörde, somit auch in meinem Fall bekannt .....2. In eventu: sollte der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG von der Behörde zurückgewiesen werden, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl. eines ursprünglichen Antrages auf Umtausch des Führerscheines. Begründung: Durch ein Telefonat mit einer Bediensteten der BPD Wien, Verkehrsamt, wurden mir neue Tatsachen, nämlich der generellen Unterlassung von Belehrungen nach Paragraph 133, Absatz 3, KFG durch die Behörde, somit auch in meinem Fall bekannt .....
3. In eventu: Bei Ablehnung der beiden Anträge ersuche ich um Ausstellung eines grauen Duplikatführerscheines bzgl. der Gruppen Begründung: Sollte ich im Sinne der beiden vorgenannten Anträge nicht zu meinem wohlerworbenen Recht iSd § 133 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz KFG kommen, ist meiner Ansicht nach die Behörde verpflichtet, ihren Bescheid gemäß § 133 Abs. 2 KFG zu beheben, um den Weg zur Ausstellung eines Dupliktführerscheines grau offen zu machen (§ 71 KFG schließt die Ausstellung von grauen Duplikatführerscheinen nicht aus).3. In eventu: Bei Ablehnung der beiden Anträge ersuche ich um Ausstellung eines grauen Duplikatführerscheines bzgl. der Gruppen Begründung: Sollte ich im Sinne der beiden vorgenannten Anträge nicht zu meinem wohlerworbenen Recht iSd Paragraph 133, Absatz eins, erster Satz erster Halbsatz KFG kommen, ist meiner Ansicht nach die Behörde verpflichtet, ihren Bescheid gemäß Paragraph 133, Absatz 2, KFG zu beheben, um den Weg zur Ausstellung eines Dupliktführerscheines grau offen zu machen (Paragraph 71, KFG schließt die Ausstellung von grauen Duplikatführerscheinen nicht aus).
4. In eventu stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Sollte die erkennende Behörde der Ansicht sein, daß ich die Frist für die Beantragung des Austausches auf den Führerschein für die Gruppe E versäumt habe, so stelle ich den Antrag gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG. Ich wurde durch ein unvorhergesehens und unabwendbares Ereignis (unterlassene bzw. falsche Belehrung durch Organwalter der Behörde bzgl. Möglichkeiten des Erhaltes auch des Führerscheines der Gruppe E) an der rechtzeitigen Durchsetzung meines Anspruches gehindert ...“4. In eventu stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Sollte die erkennende Behörde der Ansicht sein, daß ich die Frist für die Beantragung des Austausches auf den Führerschein für die Gruppe E versäumt habe, so stelle ich den Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG. Ich wurde durch ein unvorhergesehens und unabwendbares Ereignis (unterlassene bzw. falsche Belehrung durch Organwalter der Behörde bzgl. Möglichkeiten des Erhaltes auch des Führerscheines der Gruppe E) an der rechtzeitigen Durchsetzung meines Anspruches gehindert ...“
Hierauf erging der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Jänner 1985 mit folgendem Spruch:
„1) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Austausch der Gruppen c 1 und c 2 auf die Gruppe E gemäß § 133 KFG ab.„1) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Austausch der Gruppen c 1 und c 2 auf die Gruppe E gemäß Paragraph 133, KFG ab.
2) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurück.2) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurück.
3) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Ausstellung eines grauen Duplikatführerscheines gemäß § 133 Abs. 2 KFG ab.3) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Ausstellung eines grauen Duplikatführerscheines gemäß Paragraph 133, Absatz 2, KFG ab.
4) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zurück.“4) Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, weist Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG zurück.“
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und .der erstinstanzliche Bescheid vom 7. Jänner 1985 mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„1) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Austausch des Führerscheines der Gruppen c 1 und c 2 auf einen Führerschein der Gruppe E gemäß§ 133 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 71 Abs. 1 und Abs. 4 KFG 1967 als unzulässig zurück.„1) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Austausch des Führerscheines der Gruppen c 1 und c 2 auf einen Führerschein der Gruppe E gemäß§ 133 Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 4, KFG 1967 als unzulässig zurück.
2) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich ihres ursprünglichen Antrages auf Umtausch des Führerscheines gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1950 als unzulässig zurück.2) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich ihres ursprünglichen Antrages auf Umtausch des Führerscheines gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 als unzulässig zurück.
3) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Ausstellung eines grauen Duplikatführerscheines im Zusammenhalt mit § 71 Abs. 1 KFG 1967 als unzulässig zurück.3) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Ausstellung eines grauen Duplikatführerscheines im Zusammenhalt mit Paragraph 71, Absatz eins, KFG 1967 als unzulässig zurück.
4) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 als unzulässig zurück.“4) Die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt weist Ihren Antrag vom 27.11.1984 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1950 als unzulässig zurück.“
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß von den Behörden des Verwaltungsverfahrens über den (neuerlichen) Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch des Führerscheines für die Gruppen „a, b, c 1, c 2, d, d 1, f 1, f 2 + schwerer Anhänger“ nicht entschieden worden ist. Es erübrigt sich daher eine Beurteilung, ob dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen oder (teilweise) meritorisch zu erledigen gewesen wäre.
Gemäß § 133 Abs. 1 KFG 1967 bleiben Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Abs. 2 ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. § 133 Abs. 2 KFG 1967 regelt sodann den Austausch von gültigen, auf Grund des § 65 Abs. 2 der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheinen der Gruppen a, b, c 1, c 2, d, d 1, d 2, e, f 1 und f 2 gegen Führerscheine für die Gruppen A, B, C, D und F nach dem KFG 1967. § 133 Abs. 3 KFG 1967 regelt, daß die Behörde, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E, einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen eine Führerschein für die Gruppen C und E, sowie einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppen D und E auszutauschen hat.Gemäß Paragraph 133, Absatz eins, KFG 1967 bleiben Berechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, und die hierüber ausgestellten Bescheinigungen sowie Ermächtigungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, unberührt; wurde jedoch ein Führerschein gemäß Absatz 2, ausgetauscht, so gilt die mit dem neuen Führerschein bezeichnete Lenkerberechtigung als erteilt. Paragraph 133, Absatz 2, KFG 1967 regelt sodann den Austausch von gültigen, auf Grund des Paragraph 65, Absatz 2, der Kraftfahrverordnung 1947 ausgestellten Führerscheinen der Gruppen a, b, c 1, c 2, d, d 1, d 2, e, f 1 und f 2 gegen Führerscheine für die Gruppen A, B, C, D und F nach dem KFG 1967. Paragraph 133, Absatz 3, KFG 1967 regelt, daß die Behörde, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat, einen Führerschein für die Gruppe c 1 gegen einen Führerschein für die Gruppen B und E, einen Führerschein für die Gruppen c 2, d oder d 1 gegen eine Führerschein für die Gruppen C und E, sowie einen Führerschein für die Gruppe d 2 gegen einen Führerschein für die Gruppen D und E auszutauschen hat.
1. Zum Antrag auf Austausch des Führerscheines:
Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung dieses Antrages damit, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Führerschein für die Gruppen c 1 und c 2 als Bestätigung für den Besitz einer Lenkerberechtigung für diese Gruppen mehr hatte, weshalb ein Austausch gemäß § 133 Abs. 3 KFG 1967 nicht möglich gewesen sei.Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung dieses Antrages damit, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Führerschein für die Gruppen c 1 und c 2 als Bestätigung für den Besitz einer Lenkerberechtigung für diese Gruppen mehr hatte, weshalb ein Austausch gemäß Paragraph 133, Absatz 3, KFG 1967 nicht möglich gewesen sei.
Aus § 133 abs. 1 bis 3 KFG 1967 ergibt sich, daß es sich bei dem „Austausch des Führerscheines“ in Wahrheit um die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung handelt, und zwar für die in § 65 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 genannten Gruppen. Daraus ergibt sich auch, daß zum Erwerb einer Lenkerberechtigung für die Gruppe E vom Antragsteller zum Zwecke des „Austausches des Führerscheines“ glaubhaft zu machen ist, daß er schon bisher mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat. Erfolgt diese Glaubhaftmachung nicht, so ist keine Lenkerberechtigung für die Gruppe E zu erteilen; eine Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern auf Grund der früheren Gruppen c 1, c 2, d, d 1 oder d 2 geht damit verloren. Aus § 133 Abs. 5 KFG 1967 im normativen Zusammenhang ergibt sich nämlich weiters, daß nur auf Grund eines offensichtlichen Redaktionsversehens die Zitierung (auch) des Abs. 3 im Abs. 1 unterblieben ist, sodaß mit dem Austausch des Führerscheines verbundenen Folgen der Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung auch dann zum Tragen kommen, wenn die bisherige Lenkerberechtigung auch zum Ziehen von schweren Anhängern berechtigt hat.Aus Paragraph 133, abs. 1 bis 3 KFG 1967 ergibt sich, daß es sich bei dem „Austausch des Führerscheines“ in Wahrheit um die Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung handelt, und zwar für die in Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 genannten Gruppen. Daraus ergibt sich auch, daß zum Erwerb einer Lenkerberechtigung für die Gruppe E vom Antragsteller zum Zwecke des „Austausches des Führerscheines“ glaubhaft zu machen ist, daß er schon bisher mit Kraftwagen andere als leichte Anhänger gezogen hat. Erfolgt diese Glaubhaftmachung nicht, so ist keine Lenkerberechtigung für die Gruppe E zu erteilen; eine Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern auf Grund der früheren Gruppen c 1, c 2, d, d 1 oder d 2 geht damit verloren. Aus Paragraph 133, Absatz 5, KFG 1967 im normativen Zusammenhang ergibt sich nämlich weiters, daß nur auf Grund eines offensichtlichen Redaktionsversehens die Zitierung (auch) des Absatz 3, im Absatz eins, unterblieben ist, sodaß mit dem Austausch des Führerscheines verbundenen Folgen der Erteilung einer neuen Lenkerberechtigung auch dann zum Tragen kommen, wenn die bisherige Lenkerberechtigung auch zum Ziehen von schweren Anhängern berechtigt hat.
Da der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung vom 16. Mai 1977 keine derartige Glaubhaftmachung unternahm, wurde sein früherer „grauer“ Führerschein in einen neuen „rosa“ Führerschein ausgetauscht, der nicht auch auf die Gruppe E lautete. Dies hatte ex lege zur Folge, daß seine bisherige Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern untergegangen ist. Wollte der Beschwerdeführer nunmehr diese Berechtigung wieder erlangen, so wäre dies nur im Wege der Erteilung einer Lenkerberechtigung nach den §§ 64 ff KFG 1967 möglich. Einer neuerlichen Entscheidung über einen Antrag auf „Austausch des Führerscheines“ stand damit entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 entgegen. Der belangten Behörde ist im Ergebnis zuzustimmen, daß der vom Beschwerdeführer beschrittene Weg, einen Antrag nach § 133 Abs. 3 KFG 1967 zu stellen, unzulässig war.Da der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung vom 16. Mai 1977 keine derartige Glaubhaftmachung unternahm, wurde sein früherer „grauer“ Führerschein in einen neuen „rosa“ Führerschein ausgetauscht, der nicht auch auf die Gruppe E lautete. Dies hatte ex lege zur Folge, daß seine bisherige Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern untergegangen ist. Wollte der Beschwerdeführer nunmehr diese Berechtigung wieder erlangen, so wäre dies nur im Wege der Erteilung einer Lenkerberechtigung nach den Paragraphen 64, ff KFG 1967 möglich. Einer neuerlichen Entscheidung über einen Antrag auf „Austausch des Führerscheines“ stand damit entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 entgegen. Der belangten Behörde ist im Ergebnis zuzustimmen, daß der vom Beschwerdeführer beschrittene Weg, einen Antrag nach Paragraph 133, Absatz 3, KFG 1967 zu stellen, unzulässig war.
Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Seine weitwendigen Ausführungen beruhen nämlich auf der unzutreffenden Annahme, daß die Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern auch ohne die geschilderte Glaubhaftmachung nicht untergegangen sei, wenn eine Lenkerberechtigung, die nicht auf die Gruppe E lautet, erteilt und ein dementsprechender „rosa“ Führerschein ausgestellt worden sei. Er unterliegt damit dem grundlegenden Mißverständnis, daß sich die im § 133 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz KFG 1967 enthaltene Wendung „gemäß Abs. 2“ nicht auf das Wort „Führerschein“, sondern vielmehr auf das Wort „ausgetauscht“ bezieht. Entgegen seiner Ansicht sieht das Gesetz - wie bereits ausgeführt - sehr wohl das Erlöschen eines „wohl erworbenen Rechtes“ für den Fall vor, daß nicht glaubhaft gemacht wird, daß von ihm vor der Antragstellung auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.Daran vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern. Seine weitwendigen Ausführungen beruhen nämlich auf der unzutreffenden Annahme, daß die Berechtigung zum Ziehen von schweren Anhängern auch ohne die geschilderte Glaubhaftmachung nicht untergegangen sei, wenn eine Lenkerberechtigung, die nicht auf die Gruppe E lautet, erteilt und ein dementsprechender „rosa“ Führerschein ausgestellt worden sei. Er unterliegt damit dem grundlegenden Mißverständnis, daß sich die im Paragraph 133, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz KFG 1967 enthaltene Wendung „gemäß Absatz 2, nicht auf das Wort „Führerschein“, sondern vielmehr auf das Wort „ausgetauscht“ bezieht. Entgegen seiner Ansicht sieht das Gesetz - wie bereits ausgeführt - sehr wohl das Erlöschen eines „wohl erworbenen Rechtes“ für den Fall vor, daß nicht glaubhaft gemacht wird, daß von ihm vor der Antragstellung auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.
2. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Die Zurückweisung dieses Antrages stützt die belangte Behörde auf § 69 Abs. 2 AVG 1950 und die dazu ergangene Rechtsprechung, nach der bereits im Antrag auf Wiederaufnahme Ausführungen zur Dartuung seiner Rechtzeitigkeit enthalten sein müssen und das Fehlen dieser Angaben diesen Antrag unzulässig mache.Die Zurückweisung dieses Antrages stützt die belangte Behörde auf Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 und die dazu ergangene Rechtsprechung, nach der bereits im Antrag auf Wiederaufnahme Ausführungen zur Dartuung seiner Rechtzeitigkeit enthalten sein müssen und das Fehlen dieser Angaben diesen Antrag unzulässig mache.
Dazu genügt es, auf den Umstand zu verweisen, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung die dreijährige Frist des § 69 Abs. 2 AVG 1950 schon abgelaufen war, sodaß die belangte Behörde schon deshalb den Wiederaufnahmeantrag zurückweisen konnte, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen.Dazu genügt es, auf den Umstand zu verweisen, daß zum Zeitpunkt der Antragstellung die dreijährige Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 schon abgelaufen war, sodaß die belangte Behörde schon deshalb den Wiederaufnahmeantrag zurückweisen konnte, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen.
3. Zum Antrag auf Ausstellung eines Duplikatführerscheines:
Die belangte Behörde kam zur Zurückweisung dieses Antrages auf Grund der Überlegung, daß die Ausstellung eines Duplikat-führerscheines eine bestehende Lenkerberechtigung voraussetze, eine Lenkerberechtigung für die früheren Gruppen c 1 und c 2 aber nicht mehr bestehe.
Auch damit ist die belangte Behörde im Recht. Der Führerschein ist gemäß § 71 Abs. 1 KFG 1967 eine Bestätigung über eine Lenkerberechtigung. Daß die Lenkerberechtigung für die Gruppen c 1 und c 2 mit dem „Austausch des Führerscheines“ im Jahre 1977 untergegangen ist, wurde.in obigem Punkt 1. der Begründung dieses Erkenntnisses dargetan. Die Ausstellung eines Führerscheines für eine nicht bestehende Lenkerberechtigung ist aber ausgeschlossen. Die Begründung dieses Antrages, insbesondere die Verwendung des Ausdruckes „grauer Duplikatführerschein“ verbietet eine Deutung dieses Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe E nach § 64 Abs. 1 KFG 1967.Auch damit ist die belangte Behörde im Recht. Der Führerschein ist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, KFG 1967 eine Bestätigung über eine Lenkerberechtigung. Daß die Lenkerberechtigung für die Gruppen c 1 und c 2 mit dem „Austausch des Führerscheines“ im Jahre 1977 untergegangen ist, wurde.in obigem Punkt 1. der Begründung dieses Erkenntnisses dargetan. Die Ausstellung eines Führerscheines für eine nicht bestehende Lenkerberechtigung ist aber ausgeschlossen. Die Begründung dieses Antrages, insbesondere die Verwendung des Ausdruckes „grauer Duplikatführerschein“ verbietet eine Deutung dieses Antrages auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Gruppe E nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967.
Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beruhen auf dem schon oben unter Punkt 1 darstellten Rechtsirrtum des Beschwerdeführers.
4. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Zurückweisung dieses Antrages wurde von der belangten Behörde damit begründet, daß der Beschwerdeführer die grundlegende Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung, eine Frist versäumt zu haben, nicht erfüllt.
Im § 133 Abs. 1 bis 3 KFG 1967 ist tatsächlich keine Frist für die Stellung eines Antrages auf „Austausch des Führerscheines“ vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat daher auch nicht wegen Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten. Die Entscheidung der belangten Behörde und ihre Begründung entsprechen demnach dem Gesetz. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht entgegen.Im Paragraph 133, Absatz eins bis 3 KFG 1967 ist tatsächlich keine Frist für die Stellung eines Antrages auf „Austausch des Führerscheines“ vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat daher auch nicht wegen Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten. Die Entscheidung der belangten Behörde und ihre Begründung entsprechen demnach dem Gesetz. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht entgegen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 16. Oktober 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985110065.X00Im RIS seit
29.12.2005Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025