RS Vwgh 1985/10/17 84/16/0008

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Veröffentlicht am 17.10.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0182 E 18. April 1985 VwSlg 5989 F/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Es genügt auch für den Bereich des § 33 Abs 1 FinStrG zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung nach § 18 Abs 1 GrEStG unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgaben in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (Hinweis E 21.1.1982, 81/16/0003). Nichts anderes kann gelten, wenn in der schriftlichen Abgabenerklärung als Kaufpreis nur ein Teil der Gegenleistung genannt wird, die Behörde vom Abgabenpflichtigen jedoch auf andere Weise in die Lage versetzt wurde, die zutreffende Bemessungsgrundlage zu ermittteln. Die Auffassung, es komme LEDIGLICH auf die in der Abgabenerklärung gemachten Angaben an, ist rechtsirrig. Wurde dem Finanzamat (im Zuge einer "Durchbesprechung des Sachverhalts" mit dem Vertragsverfasser) die Tatsache zur Kenntnis gebracht, daß für den Erwerb einer Eigentumswohnung neben Grundkosten auch Baukosten zu entrichten seien, dann kann von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht keine Rede sein, geschweige denn von einer VORSÄTZLICHEN Bewirkung der Abgabenverkürzung.Es genügt auch für den Bereich des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung nach Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG unterläßt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgaben in der gesetzlichen Höhe festzusetzen (Hinweis E 21.1.1982, 81/16/0003). Nichts anderes kann gelten, wenn in der schriftlichen Abgabenerklärung als Kaufpreis nur ein Teil der Gegenleistung genannt wird, die Behörde vom Abgabenpflichtigen jedoch auf andere Weise in die Lage versetzt wurde, die zutreffende Bemessungsgrundlage zu ermittteln. Die Auffassung, es komme LEDIGLICH auf die in der Abgabenerklärung gemachten Angaben an, ist rechtsirrig. Wurde dem Finanzamat (im Zuge einer "Durchbesprechung des Sachverhalts" mit dem Vertragsverfasser) die Tatsache zur Kenntnis gebracht, daß für den Erwerb einer Eigentumswohnung neben Grundkosten auch Baukosten zu entrichten seien, dann kann von einer Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht keine Rede sein, geschweige denn von einer VORSÄTZLICHEN Bewirkung der Abgabenverkürzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984160008.X01

Im RIS seit

17.10.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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