RS Vwgh 2007/9/26 2007/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

ABGB §364a;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §36;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0094 E 23. Mai 2007 RS 7

Stammrechtssatz

Soweit die Beschwerdeführer (Parteien im Sinne des § 8 AVG) Einwendungen gegen Immissionen durch elektromagnetische Felder erheben, ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass Einwendungen betreffend Immissionen - dazu gehören Einwirkungen durch elektromagnetische Felder - keine nach dem EisenbahnG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte betreffen (vgl Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses mwN).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030140.X02

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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