RS Vwgh 2007/9/27 2004/11/0133

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
HGB §142;
KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §42 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litc;
KFG 1967 §48a;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es wurde von der Bfin (GmbH) um die Feststellung angesucht, dass nach Anwachsung und Vermögensübernahme der OHG gemäß § 142 HGB durch die Bfin diese nicht die Verpflichtung trifft, die für die OHG zugelassenen Fahrzeuge, welchen zum Teil Kennzeichen nach eigener Wahl gemäß § 48a KFG 1967 zugewiesen sind, abzumelden. Der Feststellungsantrag stellt ein notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung dar. Das zeigt sich schon daran, dass die Erstbehörde der Bfin ihre Rechtsauffassung zur Kenntnis brachte, derzufolge eine Abmeldung der Fahrzeuge gemäß § 43 Abs. 4 lit. c KFG 1967 vorzunehmen sei, und sich die Bfin für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen nach Auffassung der Behörde nicht (zur Gänze) nachkommt, im Hinblick auf die Blankettstrafnorm des § 134 Abs. 1 KFG 1967 der Gefahr einer Bestrafung aussetzen würde, was ihr nicht zugemutet werden kann (Hinweis E 27. August 2002, Zl. 2000/10/0126; E 28. Februar 2005, 2004/10/0010). Das KFG 1967 sieht auch nicht vor, dass die von der Bfin aufgeworfene Frage nach dem Ausmaß der sie treffenden Verpflichtungen im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens beantwortet werden kann. Insbesondere fehlt es an einer Regelung, nach der die von einem Zulassungsbesitzer bzw. dessen Rechtsnachfolger zu treffenden Vorkehrungen diesem mit Bescheid vorzuschreiben sind. Das KFG 1967 sieht vielmehr vor, dass diese Vorkehrungen vom Verpflichteten unmittelbar auf der Basis des Gesetzes getroffen werden und jegliches Nichtbefolgen der gesetzlichen Gebote ohne Dazwischentreten eines Bescheides mit Verwaltungsstrafe bedroht ist. Insoweit von der Bfin begehrt wurde festzustellen, dass sie lediglich verpflichtet ist, eine bloße Berichtigung der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers in den jeweiligen Zulassungsscheinen vorzunehmen, kann der begehrte Feststellungsbescheid im Beschwerdefall nicht als notwendiges Mittel zur Rechtsverteidigung qualifiziert werden. Es geht bei der Berichtigung des Zulassungsscheins nicht um eine von der Bfin zu treffende Vorkehrung. Die Behörde ist im Beschwerdefall von Umständen im Sinne des § 42 Abs. 1 KFG 1967 (Anwachsung und Vermögensübernahme) ohnehin in Kenntnis, eine Berichtigung des Zulassungsscheines wäre, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, ausschließlich Sache der Behörde. Eine Sanktion oder ein anderer Rechtsnachteil ist von der Bfin nach KFG 1967 auch bei Nichtklärung des von ihr aufgeworfenen Rechtsproblems nicht zu befürchten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110133.X01

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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