Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des FD in N, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. März 1985, Zl. I/7-St-D-8460, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19. Juni 1985, Zl. I/7-St-D-8460/1, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 5. Oktober 1984 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 7. Dezember 1983 gegen 21.45 Uhr in N c) auf dem Straßenbankett vor dem Garten des Hauses Nr. 17 einen Pkw Marke Opel Monza und d) auf dem Straßenbankett vor dem Haus Nr. 21 eine Abschleppachse abgestellt, er habe hiedurch je eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde für jede der beiden Übertretungen eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafen je zwölf Stunden) verhängt. In dem diese Übertretungen betreffenden Teil der Begründung wurde ausgeführt, die Übertretungen seien auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten, durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, durch das Gutachten des Amtssachverständigen und durch die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen. Der Beschwerdeführer habe zu verschiedenen Zeiten verschiedene Kraftfahrzeuge links und rechts neben der Fahrbahn der Landesstraße 1217 im Ortsgebiet von N im Bereich seines Wohnhauses abgestellt. Die Landesstraße sei in diesem Bereich zirka 5,5 m breit. Am rechten Straßenrand befinde sich ein Bankett, dieses sei im Bereiche des Wohnhauses des Beschwerdeführers für das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Dies stünde auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen Dipl. Ing. M fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich in N so eingebürgert, daß man Kraftfahrzeuge auf diese Weise abstelle, stelle keinen Schuldausschließungsgrund dar.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 5. Oktober 1984 wurde der Beschwerdeführer unter anderem schuldig erkannt, er habe am 7. Dezember 1983 gegen 21.45 Uhr in N c) auf dem Straßenbankett vor dem Garten des Hauses Nr. 17 einen Pkw Marke Opel Monza und d) auf dem Straßenbankett vor dem Haus Nr. 21 eine Abschleppachse abgestellt, er habe hiedurch je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde für jede der beiden Übertretungen eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafen je zwölf Stunden) verhängt. In dem diese Übertretungen betreffenden Teil der Begründung wurde ausgeführt, die Übertretungen seien auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten, durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, durch das Gutachten des Amtssachverständigen und durch die Angaben des Beschwerdeführers erwiesen. Der Beschwerdeführer habe zu verschiedenen Zeiten verschiedene Kraftfahrzeuge links und rechts neben der Fahrbahn der Landesstraße 1217 im Ortsgebiet von N im Bereich seines Wohnhauses abgestellt. Die Landesstraße sei in diesem Bereich zirka 5,5 m breit. Am rechten Straßenrand befinde sich ein Bankett, dieses sei im Bereiche des Wohnhauses des Beschwerdeführers für das Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Dies stünde auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen Dipl. Ing. M fest. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich in N so eingebürgert, daß man Kraftfahrzeuge auf diese Weise abstelle, stelle keinen Schuldausschließungsgrund dar.
Infolge Berufung des Beschwerdeführers wurde der meldungslegende Gendarmeriebeamte als Zeuge vernommen. Dieser Meldungsleger legte vier am 11. November 1984 um 13.55 Uhr angefertigte Fotografien vom Tatort vor. Der bereits in erster Instanz gehörte Amtssachverständige Dr. M erstattete ein ergänzendes verkehrstechnisches Gutachten. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör gewährt.
Mit Bescheid vom 21. März 1985, berichtigt mit Bescheid vom 19. Juni 1985, wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der oben genannten, mit c) und d) bezeichneten Verwaltungsübertretungen keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In dem diese Bestätigung betreffenden Teil der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, laut Anzeige habe der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit seinen Pkw bestimmter Marke ohne Kennzeichentafel auf dem Bankett vor dem Garten des Hauses Nr. 17 geparkt und ohne Bewilligung abgestellt gehabt; ferner habe er eine Abschleppachse, auf der ein beschädigter, nicht zum Verkehr zugelassener Pkw aufgeladen gewesen sei, ohne Zugfahrzeug auf dem Bankett vor dem Hause Nr. 21 geparkt "bzw." abgestellt. Zur Frage, ob dadurch der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO hergestellt sei, sei auf die vier Fotografien zu verweisen. Aus diesen lasse dich nur der Schluß gewinnen, daß es sich bei den Abstellflächen um unbefestigte Flächen seitlich der Fahrbahn handle. Dies habe auch der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 5. Februar 1985 so dargestellt. Damit seien die Merkmale eines Straßenbankettes nach § 2 Abs. 1 Z. 6 StVO gegeben. Wurden nun, wie festgestellt, Fahrzeuge auf diesen Bankettflächen abgestellt, so laufe dies dem § 23 Abs. 2 StVO zuwider. Das Abstellen auf dem Bankett sei durch diese Bestimmung untersagt. Daher sei der Berufung hinsichtlich dieser beiden Verwaltungsübertretungen nicht Folge zu geben gewesen.Mit Bescheid vom 21. März 1985, berichtigt mit Bescheid vom 19. Juni 1985, wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der oben genannten, mit c) und d) bezeichneten Verwaltungsübertretungen keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In dem diese Bestätigung betreffenden Teil der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, laut Anzeige habe der Beschwerdeführer am Tatort zur Tatzeit seinen Pkw bestimmter Marke ohne Kennzeichentafel auf dem Bankett vor dem Garten des Hauses Nr. 17 geparkt und ohne Bewilligung abgestellt gehabt; ferner habe er eine Abschleppachse, auf der ein beschädigter, nicht zum Verkehr zugelassener Pkw aufgeladen gewesen sei, ohne Zugfahrzeug auf dem Bankett vor dem Hause Nr. 21 geparkt "bzw." abgestellt. Zur Frage, ob dadurch der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, StVO hergestellt sei, sei auf die vier Fotografien zu verweisen. Aus diesen lasse dich nur der Schluß gewinnen, daß es sich bei den Abstellflächen um unbefestigte Flächen seitlich der Fahrbahn handle. Dies habe auch der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 5. Februar 1985 so dargestellt. Damit seien die Merkmale eines Straßenbankettes nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO gegeben. Wurden nun, wie festgestellt, Fahrzeuge auf diesen Bankettflächen abgestellt, so laufe dies dem Paragraph 23, Absatz 2, StVO zuwider. Das Abstellen auf dem Bankett sei durch diese Bestimmung untersagt. Daher sei der Berufung hinsichtlich dieser beiden Verwaltungsübertretungen nicht Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid in seiner unberichtigten Form richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Unter anderem wurde in der Beschwerde gerügt, laut dem Spruch des Berufungsbescheides sei der Berufung hinsichtlich der Teile b) und c) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Folge gegeben worden, hingegen seien Kosten des Berufungsverfahrens zu den Buchstaben c) und d) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auferlegt worden.
Die belangte Behörde berichtigte den angefochtenen Bescheid mit ihrem Bescheid vom 19. Juni 1985 dahin, daß sich die Bestätigung auf die Buchstaben c) und d) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezöge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die erfolgte Berichtigung ist der oben erhobenen Rüge - Widerspruch zwischen dem bestätigenden Teil des Berufungsbescheides und der Kostenentscheidung - der Boden entzogen.
Der weiteren Rüge der Beschwerde, die beiden Tatorte seien nicht als Straßenbankett zu qualifizieren, sondern seien eine, wenn auch nicht befestigte, "platzartige Erweiterung" der "Straße", ist zu erwidern:
Gemäß § 23 Abs. 2 StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.
Aus dem Wortlaut "am Rande der Fahrbahn" ergibt sich, daß Fahrzeuge auf die oben genannte Weise auf der Fahrbahn, nicht aber auf dem Straßenbankett abgestellt werden dürfen. Unter letzterem ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6 StVO der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße zu verstehen, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist.Aus dem Wortlaut "am Rande der Fahrbahn" ergibt sich, daß Fahrzeuge auf die oben genannte Weise auf der Fahrbahn, nicht aber auf dem Straßenbankett abgestellt werden dürfen. Unter letzterem ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße zu verstehen, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist.
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, innerhalb des Ortsgebietes gäbe es kein Straßenbankett, ist im Gesetz, insbesondere in § 2 StVO, nicht begründet. Ebenso unbegründet ist die Ansicht der Beschwerde, eine "platzartige Erweiterung" der "Straße" könne kein Straßenbankett sein; ist doch Straße gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO der Oberbegriff sowohl für die Unterbegriffe Fahrbahn als auch Straßenbankett.Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, innerhalb des Ortsgebietes gäbe es kein Straßenbankett, ist im Gesetz, insbesondere in Paragraph 2, StVO, nicht begründet. Ebenso unbegründet ist die Ansicht der Beschwerde, eine "platzartige Erweiterung" der "Straße" könne kein Straßenbankett sein; ist doch Straße gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO der Oberbegriff sowohl für die Unterbegriffe Fahrbahn als auch Straßenbankett.
Angebliche besondere Verhältnisse im Ortsgebiet von N ändern nichts von der dargestellten Rechtslage und hatten daher außer Erwägung zu bleiben.
Da es der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerde nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 21. November 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020177.X00Im RIS seit
30.03.2005Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019