RS Vwgh 1985/12/12 83/16/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1985
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: NZ 1986/10, S 218; AnwBl 3/1987, S 186;

Rechtssatz

Die Tatbestände des Grunderwerbsteuerrechtes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO (Hinweis E 21.1.1982, 81/16/0021, VwSlg 5656 F/1982). Entsprechendes gilt für das ErbStG, auf welches das GrEStG verweist.Die Tatbestände des Grunderwerbsteuerrechtes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz gegebenen Rahmen eine Beurteilung gem Paragraph 21, Absatz eins, BAO (Hinweis E 21.1.1982, 81/16/0021, VwSlg 5656 F/1982). Entsprechendes gilt für das ErbStG, auf welches das GrEStG verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983160178.X04

Im RIS seit

12.12.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten