Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hofmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des R und der A N, beide in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juli 1986, Zl. 511.810/02-I 5/86, betreffend Anordnung von Vorkehrungen gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hofmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des R und der A N, beide in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Juli 1986, Zl. 511.810/02-I 5/86, betreffend Anordnung von Vorkehrungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom 13. September 1967 war der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer gemäß §§ 98, 10 bis 14, 105 und 111 WRG 1959 die Bewilligung zur Verwendung der (beiden) ehemaligen Grundwasserteiche auf dem Grundstück n1, KG X, als Fischteiche nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektes und der im Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung bei Erfüllung von insgesamt drei Vorschreibungen erteilt worden. 1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) vom 13. September 1967 war der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 98, 10 bis 14, 105 und 111 WRG 1959 die Bewilligung zur Verwendung der (beiden) ehemaligen Grundwasserteiche auf dem Grundstück n1, KG römisch zehn, als Fischteiche nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektes und der im Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung bei Erfüllung von insgesamt drei Vorschreibungen erteilt worden.
1.2. Mit Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Oktober 1980 ist die Eintragung des genannten Wasserbenutzungsrechtes zu Gunsten der Beschwerdeführer im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Tulln (unter Berücksichtigung der geänderten Grundstücksnummer: 274) angeordnet worden (§ 125 Abs. 3 WRG 1959). 1.2. Mit Wasserbuchbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Oktober 1980 ist die Eintragung des genannten Wasserbenutzungsrechtes zu Gunsten der Beschwerdeführer im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Tulln (unter Berücksichtigung der geänderten Grundstücksnummer: 274) angeordnet worden (Paragraph 125, Absatz 3, WRG 1959).
2. Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen erließ die Bezirkshauptmannschaft namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich unter dem Datum 20. Juni 1985 einen Bescheid, dessen Spruch - soweit für die Erledigung der Beschwerde von Belang - wie folgt lautet:
"Die Bezirkshauptmannschaft Tulln schreibt Herrn R und Frau A N gemäß § 32 und 33 Abs. 2 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, nach Maßgabe der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung und der Projektsunterlagen namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich in Ergänzung zum Bewilligungsbescheid vom 13. September 1967, IX-T-31/4-67, betreffend den Grundwasserteich auf Gp. Nr. n2, KG X, zur Reinhaltung des Gewässers bei Nutzung als Sportfischteich folgende Auflagen vor:""Die Bezirkshauptmannschaft Tulln schreibt Herrn R und Frau A N gemäß Paragraph 32 und 33 Absatz 2, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, nach Maßgabe der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung und der Projektsunterlagen namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich in Ergänzung zum Bewilligungsbescheid vom 13. September 1967, IX-T-31/4-67, betreffend den Grundwasserteich auf Gp. Nr. n2, KG römisch zehn, zur Reinhaltung des Gewässers bei Nutzung als Sportfischteich folgende Auflagen vor:"
(Von der Wiedergabe der insgesamt zehn "Auflagen" wird hier abgesehen.)
3. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur im Umfang der Vorschreibung der "Auflagen" 7, 8 und 9, erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Hierüber entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 21. Juli 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend, dass er die "Auflagen" 8. und 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 abänderte. 3. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur im Umfang der Vorschreibung der "Auflagen" 7, 8 und 9, erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Hierüber entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 21. Juli 1986 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahingehend, dass er die "Auflagen" 8. und 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 abänderte.
Die abändernde Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf die Mitteilung der Beschwerdeführer, auf die Fischteichnutzung zu verzichten, das Untersuchungsprogramm entsprechend den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde auf das notwendige Minimum einzuschränken gewesen sei. Es würde demnach genügen, lediglich aus dem unteren Drittel des Teiches Proben entnehmen und physikalisch-chemisch sowie biologisch untersuchen zu lassen. Um im Sinne des § 30 WRG 1959 die erforderliche Wassergüte zu erhalten, seien - insbesondere mit Rücksicht auf die geringe Größe des Teiches (2.500 m2) - periodische Untersuchungen erforderlich. Infolge der äußerst extensiven Nutzung des Teiches reichten die "Auflagen" (8. und 9.) in der nunmehr vorgeschriebenen Form aus.Die abändernde Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf die Mitteilung der Beschwerdeführer, auf die Fischteichnutzung zu verzichten, das Untersuchungsprogramm entsprechend den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde auf das notwendige Minimum einzuschränken gewesen sei. Es würde demnach genügen, lediglich aus dem unteren Drittel des Teiches Proben entnehmen und physikalisch-chemisch sowie biologisch untersuchen zu lassen. Um im Sinne des Paragraph 30, WRG 1959 die erforderliche Wassergüte zu erhalten, seien - insbesondere mit Rücksicht auf die geringe Größe des Teiches (2.500 m2) - periodische Untersuchungen erforderlich. Infolge der äußerst extensiven Nutzung des Teiches reichten die "Auflagen" (8. und 9.) in der nunmehr vorgeschriebenen Form aus.
4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in dem "Recht auf Einhaltung des § 68 Abs. 3 AVG, wonach rechtskräftige Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohles nur insoweit abgeändert werden können, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, wobei in allen diesen Fällen mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen ist, verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in dem "Recht auf Einhaltung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG, wonach rechtskräftige Bescheide in Wahrung des öffentlichen Wohles nur insoweit abgeändert werden können, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, wobei in allen diesen Fällen mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen ist, verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg sei festgehalten, dass Objekt der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung lediglich die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 unter den Punkten 7., 8. und 9. angeordneten Vorkehrungen waren. Da in Ansehung der in diesem Bescheid den Beschwerdeführern auferlegten Vorkehrungen Trennbarkeit dargestalt gegeben ist, dass die in den Punkten 1. bis 6. und 10. enthaltenen Vorschreibungen unabhängig von jenen unter den Punkten 7. bis 9. Bestand haben können, bewirkte die vorbezeichnete eingeschränkte Anfechtung, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 im Umfang der von der Berufung nicht erfassten Vorschreibungen 1. bis 6. und 10. (formell und materiell) in Rechtskraft erwachsen ist. Demzufolge war vor der belangten Behörde als Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausschließlich die Anordnung der Vorkehrungen unter den Punkten 7., 8. und 9. durch die als Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeschrittene Bezirkshauptmannschaft. 1. Vorweg sei festgehalten, dass Objekt der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung lediglich die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 unter den Punkten 7., 8. und 9. angeordneten Vorkehrungen waren. Da in Ansehung der in diesem Bescheid den Beschwerdeführern auferlegten Vorkehrungen Trennbarkeit dargestalt gegeben ist, dass die in den Punkten 1. bis 6. und 10. enthaltenen Vorschreibungen unabhängig von jenen unter den Punkten 7. bis 9. Bestand haben können, bewirkte die vorbezeichnete eingeschränkte Anfechtung, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 im Umfang der von der Berufung nicht erfassten Vorschreibungen 1. bis 6. und 10. (formell und materiell) in Rechtskraft erwachsen ist. Demzufolge war vor der belangten Behörde als Berufungsbehörde Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausschließlich die Anordnung der Vorkehrungen unter den Punkten 7., 8. und 9. durch die als Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingeschrittene Bezirkshauptmannschaft.
In diesem Sinne ist der undifferenziert formulierte Beschwerdepunkt (oben I.4.) - was im übrigen auch den Ausführungen in den Beschwerdegründen entspricht - eingeschränkt dahin zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten insofern verletzt fühlen, als die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Vorkehrung Punkt 7. des erstinstanzlichen Bescheides unverändert und die Vorkehrungen 8. und 9. jeweils in modifizierter Form aufrecht erhalten hat.In diesem Sinne ist der undifferenziert formulierte Beschwerdepunkt (oben römisch eins.4.) - was im übrigen auch den Ausführungen in den Beschwerdegründen entspricht - eingeschränkt dahin zu verstehen, dass sich die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten insofern verletzt fühlen, als die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Vorkehrung Punkt 7. des erstinstanzlichen Bescheides unverändert und die Vorkehrungen 8. und 9. jeweils in modifizierter Form aufrecht erhalten hat.
2. Entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Ansicht ist Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 nicht die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den (von den Beschwerdeführern durch Vereinigung der beiden vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ex 1967 erfassten Fischteiche geschaffenen) Grundwasserteich auf dem Grundstück n2 KG X - dies unbeschadet dessen, dass im Spruch des Bescheides vom 20. Juni 1985 auch der § 32 WRG 1959 zitiert und von "nach Maßgabe der Projektsunterlagen" die Rede ist. Tatsächlich hat die Bezirkshauptmannschaft namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich und in der Folge die belangte Behörde im Grunde des § 33 Abs. 2 WRG 1959 den Beschwerdeführern eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer vorgeschrieben. Zu diesem Ergebnis führt sowohl eine isolierte Betrachtung des Spruches des Bescheides vom 20. Juni 1985 als auch - unterstützend - eine Auslegung des normativen Abspruches im Zusammenhalt mit dem ihm im Bescheid vorangestellten "Sachverhalt" und "Gutachten" des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. 2. Entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Ansicht ist Gegenstand des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 nicht die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den (von den Beschwerdeführern durch Vereinigung der beiden vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ex 1967 erfassten Fischteiche geschaffenen) Grundwasserteich auf dem Grundstück n2 KG römisch zehn - dies unbeschadet dessen, dass im Spruch des Bescheides vom 20. Juni 1985 auch der Paragraph 32, WRG 1959 zitiert und von "nach Maßgabe der Projektsunterlagen" die Rede ist. Tatsächlich hat die Bezirkshauptmannschaft namens des Landeshauptmannes von Niederösterreich und in der Folge die belangte Behörde im Grunde des Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 den Beschwerdeführern eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer vorgeschrieben. Zu diesem Ergebnis führt sowohl eine isolierte Betrachtung des Spruches des Bescheides vom 20. Juni 1985 als auch - unterstützend - eine Auslegung des normativen Abspruches im Zusammenhalt mit dem ihm im Bescheid vorangestellten "Sachverhalt" und "Gutachten" des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
Im Spruch des Bescheides vom 20. Juni 1985 wurde mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass den Beschwerdeführern für den besagten Teich eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde; es wurden ihnen vielmehr - unter ausdrücklicher Zitierung des § 33 Abs. 2 WRG 1959 sowie "in Ergänzung zum Bewilligungsbescheid vom 13. September 1967" - insgesamt zehn "Auflagen", und zwar "zur Reinhaltung des Gewässers bei Nutzung als Sportfischteich" vorgeschrieben. Angesichts dieser, die Absicht der als Behörde erster Instanz tätig gewordenen Bezirkshauptmannschaft, zusätzlich Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung § 33 Abs. 2 WRG 1959 anzuordnen, objektivierenden Fassung des Bescheidspruches kommt der Tatsache, dass neben der vorzitierten Bestimmung auch der Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 angeführt wurde, kein entscheidendes Gewicht zu - dies umso weniger, als die im Zusammenhang mit § 32 stehende Bezugnahme auf Projektsunterlagen verfehlt ist.Im Spruch des Bescheides vom 20. Juni 1985 wurde mit keinem Wort zum Ausdruck gebracht, dass den Beschwerdeführern für den besagten Teich eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werde; es wurden ihnen vielmehr - unter ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 sowie "in Ergänzung zum Bewilligungsbescheid vom 13. September 1967" - insgesamt zehn "Auflagen", und zwar "zur Reinhaltung des Gewässers bei Nutzung als Sportfischteich" vorgeschrieben. Angesichts dieser, die Absicht der als Behörde erster Instanz tätig gewordenen Bezirkshauptmannschaft, zusätzlich Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 anzuordnen, objektivierenden Fassung des Bescheidspruches kommt der Tatsache, dass neben der vorzitierten Bestimmung auch der Bewilligungstatbestand des Paragraph 32, WRG 1959 angeführt wurde, kein entscheidendes Gewicht zu - dies umso weniger, als die im Zusammenhang mit Paragraph 32, stehende Bezugnahme auf Projektsunterlagen verfehlt ist.
Darüber, dass die Beschwerdeführer in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens als Bewilligungswerber aufgetreten sind und demnach auch kein Projekt vorgelegt haben, das einer wasserrechtlichen Bewilligung hätte zu Grunde gelegt werden können, gibt das im Bescheid vom 20. Juni 1985 in einer Präambel zusammengefasste Ermittlungsergebnis in unzweideutiger Form Aufschluss: Die Verhandlung vom 25. Oktober 1984 wurde von der Bezirkshauptmannschaft auf Grund der Anträge mehrerer, in der Niederschrift namentlich angeführter Personen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzung mehrerer Grundwasserteiche als Fischteiche durchgeführt. Die Beschwerdeführer nahmen an dieser Verhandlung laut Niederschrift ausdrücklich als "Wasserberechtigte" teil. Dementsprechend führte der Amtssachverständige aus, eine Bewilligung zur Nutzung des Grundwasserteiches liege lediglich für die Beschwerdeführer vor (Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. September 1967); in diesem Bescheid seien jedoch keinerlei Auflagen, die sich auf die Nutzung des Grundwasserteiches beziehen würden, enthalten. "Da" - so der Gutachter zusammenfassend - "solche Auflagen im Interesse des Grundwasserschutzes unerlässlich sind, wird beantragt, diese in diesem Falle (in der Verhandlungsschrift vom 25. Oktober 1984 doppelte Unterstreichung) gemäß § 33 Abs. 2 WRG aufzutragen. Somit werden als Auflagen für die zu erteilenden Sportfischnutzungsbewilligungen sowie hinsichtlich des Ehepaares N (§ 33 Abs. 2) folgende Auflagen beantragt: ...."Darüber, dass die Beschwerdeführer in keiner Phase des Verwaltungsverfahrens als Bewilligungswerber aufgetreten sind und demnach auch kein Projekt vorgelegt haben, das einer wasserrechtlichen Bewilligung hätte zu Grunde gelegt werden können, gibt das im Bescheid vom 20. Juni 1985 in einer Präambel zusammengefasste Ermittlungsergebnis in unzweideutiger Form Aufschluss: Die Verhandlung vom 25. Oktober 1984 wurde von der Bezirkshauptmannschaft auf Grund der Anträge mehrerer, in der Niederschrift namentlich angeführter Personen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Nutzung mehrerer Grundwasserteiche als Fischteiche durchgeführt. Die Beschwerdeführer nahmen an dieser Verhandlung laut Niederschrift ausdrücklich als "Wasserberechtigte" teil. Dementsprechend führte der Amtssachverständige aus, eine Bewilligung zur Nutzung des Grundwasserteiches liege lediglich für die Beschwerdeführer vor (Hinweis auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. September 1967); in diesem Bescheid seien jedoch keinerlei Auflagen, die sich auf die Nutzung des Grundwasserteiches beziehen würden, enthalten. "Da" - so der Gutachter zusammenfassend - "solche Auflagen im Interesse des Grundwasserschutzes unerlässlich sind, wird beantragt, diese in diesem Falle (in der Verhandlungsschrift vom 25. Oktober 1984 doppelte Unterstreichung) gemäß Paragraph 33, Absatz 2, WRG aufzutragen. Somit werden als Auflagen für die zu erteilenden Sportfischnutzungsbewilligungen sowie hinsichtlich des Ehepaares N (Paragraph 33, Absatz 2,) folgende Auflagen beantragt: ...."
Den weiteren Erwägungen ist sohin die Erkenntnis zu Grunde zu legen, dass der an die Beschwerdeführer gerichtete Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 wie auch der diesen teils zur Gänze (hinsichtlich der "Auflage" 7.), teils in modifizierter Form (hinsichtlich der "Auflagen" 8. und 9.) bestätigende angefochtene Bescheid ausschließlich die auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 gestützte Anordnung zusätzlicher Vorschreibungen zum Inhalt haben.Den weiteren Erwägungen ist sohin die Erkenntnis zu Grunde zu legen, dass der an die Beschwerdeführer gerichtete Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 wie auch der diesen teils zur Gänze (hinsichtlich der "Auflage" 7.), teils in modifizierter Form (hinsichtlich der "Auflagen" 8. und 9.) bestätigende angefochtene Bescheid ausschließlich die auf Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 gestützte Anordnung zusätzlicher Vorschreibungen zum Inhalt haben.
3. Die vorliegende, auf § 33 Abs. 2 WRG 1959 beruhende Anordnung bezieht sich auf den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. September 1967. Mit diesem Bescheid war der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 die Bewilligung zur Nutzung zweier ehemaliger Grundwasserteiche als Fischteiche, somit im Sinne dieser Gesetzesstelle die Bewilligung zur "Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt" erteilt worden. Diese Bewilligung umfasst nicht (auch) die "Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern" (§ 33 Abs. 1 WRG 1959). Aus den Abs. 1 und 2 des § 33 leg. cit. in ihrem Zusammenhalt ergibt sich indes, dass eine auf Abs. 2 gestützte Anordnung eine solche Berechtigung, damit aber eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 (für Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen) zur Voraussetzung hat. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt ist, war es der Bezirkshauptmannschaft (namens des Landeshauptmannes) schon aus diesem Grund verwehrt, ein Verfahren nach § 33 Abs. 2 WRG 1959 durchzuführen und unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zusätzliche Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung anzuordnen. 3. Die vorliegende, auf Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 beruhende Anordnung bezieht sich auf den Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 13. September 1967. Mit diesem Bescheid war der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 die Bewilligung zur Nutzung zweier ehemaliger Grundwasserteiche als Fischteiche, somit im Sinne dieser Gesetzesstelle die Bewilligung zur "Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt" erteilt worden. Diese Bewilligung umfasst nicht (auch) die "Berechtigung zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern" (Paragraph 33, Absatz eins, WRG 1959). Aus den Absatz eins und 2 des Paragraph 33, leg. cit. in ihrem Zusammenhalt ergibt sich indes, dass eine auf Absatz 2, gestützte Anordnung eine solche Berechtigung, damit aber eine Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 (für Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen) zur Voraussetzung hat. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht erfüllt ist, war es der Bezirkshauptmannschaft (namens des Landeshauptmannes) schon aus diesem Grund verwehrt, ein Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, WRG 1959 durchzuführen und unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zusätzliche Vorkehrungen zur Gewässerreinhaltung anzuordnen.
4. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und den Bescheid der Unterinstanz vom 20. Juni 1985, anstatt diesen ersatzlos zu beheben, (teilweise in modifizierter Form) bestätigt hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit; er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. (Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 enthaltenen Vorschreibungen 1. bis 6. und 10. bleiben im Sinne des oben II. 1. Gesagten unberührt.) 4. Da die belangte Behörde dies nicht erkannt und den Bescheid der Unterinstanz vom 20. Juni 1985, anstatt diesen ersatzlos zu beheben, (teilweise in modifizierter Form) bestätigt hat, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit; er war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. (Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 20. Juni 1985 enthaltenen Vorschreibungen 1. bis 6. und 10. bleiben im Sinne des oben römisch zwei. 1. Gesagten unberührt.)
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz die Vergütung von Umsatzsteuer gesetzlich nicht vorgesehen ist. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz die Vergütung von Umsatzsteuer gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am 17. Februar 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070215.X00Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010