TE Vwgh Beschluss 1987/3/3 87/14/0026

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dorner, über den Antrag des Dr. JH, Rechtsanwalt in L, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986 abgeschlossenen Verfahrens zu den Zlen. 86/14/0066,0067-8, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 45, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 28. Feber 1986, B 250/84-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde des Antragstellers gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 22. Feber 1984, Zl. 56.433-5/83 und Zl. 56.056-5/84, betreffend Säumniszuschläge, abgelehnt und sie antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zlen. 86/14/0066,0067-8, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.Mit Beschluß vom 28. Feber 1986, B 250/84-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde des Antragstellers gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 22. Feber 1984, Zl. 56.433-5/83 und Zl. 56.056-5/84, betreffend Säumniszuschläge, abgelehnt und sie antragsgemäß nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zlen. 86/14/0066,0067-8, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlaß der zu B 518/83 protokollierten Beschwerde des Antragstellers gegen einen anderen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, nämlich vom 21. Juni 1983, betreffend Abgabenstundung bzw. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 254 BAO eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, G 119/86-19, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen § 254 BAO als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 73/1987).Aus Anlaß der zu B 518/83 protokollierten Beschwerde des Antragstellers gegen einen anderen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, nämlich vom 21. Juni 1983, betreffend Abgabenstundung bzw. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Paragraph 254, BAO eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, G 119/86-19, hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen Paragraph 254, BAO als verfassungswidrig aufgehoben vergleiche , die Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1987,).

Mit dem vorliegenden - am 2. Feber 1987 zur Post gegebenen - Antrag begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1986 abgeschlossenen Verfahrens, wobei er einerseits unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 lit. c (gemeint wohl Z. 3) VwGG die Ansicht vertritt, das ihm am 23. Jänner 1987 zugestellte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986 hätte die Einwendung der entschiedenen Sache begründet, anderseits unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 lit. d (gemeint wohl Z. 4) VwGG folgendes ausführt: "Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich mir keine Gelegenheit geboten bekanntzugeben, daß der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 6.3.1986 B 518/83-12 - mir zugestellt am 13.6.1986 - angeordnet hat, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 254 BAO von Amts wegen zu prüfen. Hätte ich Gelegenheit dazu gehabt, wäre allenfalls mit der Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens inne gehalten worden bis der Verfassungsgerichtshof entschieden hat."Mit dem vorliegenden - am 2. Feber 1987 zur Post gegebenen - Antrag begehrt der Einschreiter die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1986 abgeschlossenen Verfahrens, wobei er einerseits unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, (gemeint wohl Ziffer 3,) VwGG die Ansicht vertritt, das ihm am 23. Jänner 1987 zugestellte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986 hätte die Einwendung der entschiedenen Sache begründet, anderseits unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera d, (gemeint wohl Ziffer 4,) VwGG folgendes ausführt: "Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich mir keine Gelegenheit geboten bekanntzugeben, daß der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluß vom 6.3.1986 B 518/83-12 - mir zugestellt am 13.6.1986 - angeordnet hat, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 254, BAO von Amts wegen zu prüfen. Hätte ich Gelegenheit dazu gehabt, wäre allenfalls mit der Erledigung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens inne gehalten worden bis der Verfassungsgerichtshof entschieden hat."

Der auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGG gestützte Antrag ist rechtzeitig, jedoch nicht begründet.Der auf die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 VwGG gestützte Antrag ist rechtzeitig, jedoch nicht begründet.

Hinsichtlich der Z. 3 der erwähnten Gesetzesbestimmungen verkennt der Beschwerdeführer offenbar, daß das ihm nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986 bekannt gewordene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986 nur dann die Einwendung der entschiedenen Sache begründen könnte, wenn es formell in seiner Rechtskraftwirkung jenes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betroffen hätte, dessen Wiederaufnahme er beantragt. Das trifft jedoch nicht zu. Denn die auf den Anlaßfall des Antragstellers bezogene Aufhebung der Bestimmungen des § 254 BAO über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Abgabenverfahren als verfassungswidrig ist hinsichtlich der Rechtsfrage nicht ident mit dem Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen nach den Bestimmungen des § 217 BAO. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Abtretung der beim Verfassungsgerichtshof zu B 250/84-3 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Eine nachträglich bekanntgewordene, in der gleichen Sache ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung liegt daher nicht vor.Hinsichtlich der Ziffer 3, der erwähnten Gesetzesbestimmungen verkennt der Beschwerdeführer offenbar, daß das ihm nach Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1986 bekannt gewordene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986 nur dann die Einwendung der entschiedenen Sache begründen könnte, wenn es formell in seiner Rechtskraftwirkung jenes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betroffen hätte, dessen Wiederaufnahme er beantragt. Das trifft jedoch nicht zu. Denn die auf den Anlaßfall des Antragstellers bezogene Aufhebung der Bestimmungen des Paragraph 254, BAO über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Abgabenverfahren als verfassungswidrig ist hinsichtlich der Rechtsfrage nicht ident mit dem Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Säumniszuschlägen nach den Bestimmungen des Paragraph 217, BAO. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Abtretung der beim Verfassungsgerichtshof zu B 250/84-3 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Eine nachträglich bekanntgewordene, in der gleichen Sache ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung liegt daher nicht vor.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Z. 4 der oben erwähnten Gesetzesbestimmungen sind nicht geeignet aufzuzeigen, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden und deswegen anzunehmen sei, daß das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1986 im Spruch anders gelautet hätte. Dem Einschreiter ist auf Grund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1986 - zugestellt am 14. Mai 1986 - seine Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen, bekannt gewesen, daß seine Beschwerde gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 22. Feber 1984, Zl. 56.433-5/83 und Zl. 56.056-5/84, zu den hg. Zlen. 86/14/0066, 0067 protokolliert worden ist. Auf Grund der ergänzenden Ausführungen des Einschreiters vom 28. Mai 1986 ist in der Folge auch das Vorverfahren eingeleitet worden. Es wäre dem Einschreiter daher freigestanden, auf die Tatsache hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof "mit Beschluß vom 6.3.1986 B 518/83-Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ziffer 4, der oben erwähnten Gesetzesbestimmungen sind nicht geeignet aufzuzeigen, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden und deswegen anzunehmen sei, daß das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1986 im Spruch anders gelautet hätte. Dem Einschreiter ist auf Grund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 1986 - zugestellt am 14. Mai 1986 - seine Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel zu ergänzen, bekannt gewesen, daß seine Beschwerde gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 22. Feber 1984, Zl. 56.433-5/83 und Zl. 56.056-5/84, zu den hg. Zlen. 86/14/0066, 0067 protokolliert worden ist. Auf Grund der ergänzenden Ausführungen des Einschreiters vom 28. Mai 1986 ist in der Folge auch das Vorverfahren eingeleitet worden. Es wäre dem Einschreiter daher freigestanden, auf die Tatsache hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof "mit Beschluß vom 6.3.1986 B 518/83-

12 - mir zugestellt am 13.6.1986 - angeordnet hat, gemäß Art. 14012 - mir zugestellt am 13.6.1986 - angeordnet hat, gemäß Artikel 140

Abs. 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 254 BAO von Amts wegen zu prüfen".Absatz eins, B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 254, BAO von Amts wegen zu prüfen".

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist vom Einschreiter nicht beantragt worden. Auch von Amts wegen hat auf Grund der Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten kein Anlaß bestanden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im übrigen wird auf die Ausführungen im voranstehenden Absatz verwiesen.

Dem in allen Punkten nicht begründeten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte somit nicht stattgegeben werden.

Auf Grund dieser Erledigung erübrigt es sich, über den mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der im Sinn der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 VwGG überdies nicht zulässig ist - eine gesonderte Entscheidung zu treffen.Auf Grund dieser Erledigung erübrigt es sich, über den mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der im Sinn der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, VwGG überdies nicht zulässig ist - eine gesonderte Entscheidung zu treffen.

Wien, am 3. März 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140026.X00

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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