Index
20/11 Grundbuch;Norm
EO §374;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde der ML in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien I, Getreidemarkt 18, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Leoben vom 1. April 1986, Zl. Jv 766-33/86, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde der ML in L, vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Getreidemarkt 18, gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Leoben vom 1. April 1986, Zl. Jv 766-33/86, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Das Finanzamt für Körperschaften Wien hatte mit der am 10. September 1985 beim Bezirksgericht Liezen (in der Folge: BG) eingelangten Grundbuchseingabe unter Berufung auf § 38 lit. c des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 (in der Folge: GBG) auf Grund des Sicherstellungsauftrages des genannten Finanzamtes vom 2. September 1985 zur Sicherstellung einer Abgabenforderung der Republik Österreich gegen die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Vormerkung des Simultanpfandrechtes auf zwei im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft (EZ. nn1 und nn2 je des Grundbuches der KG. L) beantragt. Mit Beschluß des BG vom 26. September 1985 war dieser Antrag bewilligt und am 1. Oktober 1985 im Grundbuch vollzogen worden. Mit Beschluß vom 27. Jänner 1986 hatte das Kreisgericht Leoben dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den angeführten Beschluß des BG vom 26. September 1985 keine Folge gegeben.Das Finanzamt für Körperschaften Wien hatte mit der am 10. September 1985 beim Bezirksgericht Liezen (in der Folge: BG) eingelangten Grundbuchseingabe unter Berufung auf Paragraph 38, Litera c, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 (in der Folge: GBG) auf Grund des Sicherstellungsauftrages des genannten Finanzamtes vom 2. September 1985 zur Sicherstellung einer Abgabenforderung der Republik Österreich gegen die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Vormerkung des Simultanpfandrechtes auf zwei im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft (EZ. nn1 und nn2 je des Grundbuches der KG. L) beantragt. Mit Beschluß des BG vom 26. September 1985 war dieser Antrag bewilligt und am 1. Oktober 1985 im Grundbuch vollzogen worden. Mit Beschluß vom 27. Jänner 1986 hatte das Kreisgericht Leoben dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den angeführten Beschluß des BG vom 26. September 1985 keine Folge gegeben.
Nachdem die Beschwerdeführerin der - die Gebühr nach TP 9 lit. b Z. 4 in Verbindung mit Anmerkung 9 zu dieser Litera des gemäß § 1 Abs. 1 GGG ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs für die angeführte Vormerkung betreffenden - Zahlungsaufforderung gemäß § 14 erster Satz GEG 1962 vom 1. Oktober 1985 nicht nachgekommen war, veranlaßte der Kostenbeamte des BG mit Zahlungsauftrag vom 24. Februar 1986 die Einbringung des geschuldeten Betrages bei der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtiger.Nachdem die Beschwerdeführerin der - die Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, in Verbindung mit Anmerkung 9 zu dieser Litera des gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs für die angeführte Vormerkung betreffenden - Zahlungsaufforderung gemäß Paragraph 14, erster Satz GEG 1962 vom 1. Oktober 1985 nicht nachgekommen war, veranlaßte der Kostenbeamte des BG mit Zahlungsauftrag vom 24. Februar 1986 die Einbringung des geschuldeten Betrages bei der Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtiger.
Dem gegen diesen Zahlungsauftrag gerichteten rechtzeitigen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin gab der Präsident des Kreisgerichtes Leoben mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.
Der Präsident des Kreisgerichtes Leoben legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 GGG, welche Bestimmungen in allen wesentlichen Punkten § 28 GJGebGes 1962 bzw. schon dem § 28 GJGebGes in der Fassung durch Art. I Z. 6 der GJGebNov 1952, BGBl. Nr. 124, entspricht, sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG, welche Bestimmungen in allen wesentlichen Punkten Paragraph 28, GJGebGes 1962 bzw. schon dem Paragraph 28, GJGebGes in der Fassung durch Artikel römisch eins, Ziffer 6, der GJGebNov 1952, Bundesgesetzblatt , Nr. 124, entspricht, sind für die Eintragungsgebühr zahlungspflichtig:
a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des § 38 lit. c GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet, a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160106.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018