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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, über die Beschwerde des Ing. WB in W, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux , Rechtsanwalt in Wien I, Himmelpfortgasse 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 1987, Zl. SD 351/86, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsrat Dr. Seyfried, über die Beschwerde des Ing. WB in W, vertreten durch Dr. Karlheinz Kux , Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Himmelpfortgasse 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 1987, Zl. SD 351/86, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 1982 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, der am 8. März 1982 ausgestellte Waffenpaß Nr. 084027 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei ein gerichtliches Strafverfahren gemäß §§ 206 und 207 StGB anhängig und nach der Aktenlage eine Verurteilung voraussehbar, sodaß die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Dezember 1982 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, der am 8. März 1982 ausgestellte Waffenpaß Nr. 084027 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer sei ein gerichtliches Strafverfahren gemäß Paragraphen 206 und 207 StGB anhängig und nach der Aktenlage eine Verurteilung voraussehbar, sodaß die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei hinsichtlich § 206 StGB bereits gänzlich und hinsichtlich § 207 StGB teilweise eingestellt worden. Die ihm zur Last gelegten Straftaten lägen bereits drei Jahre zurück und sei er mit Waffen noch niemals mißbräuchlich, unvorsichtig oder unsachgemäß umgegangen. Er habe mangels einer Verurteilung als unschuldig zu gelten.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren sei hinsichtlich Paragraph 206, StGB bereits gänzlich und hinsichtlich Paragraph 207, StGB teilweise eingestellt worden. Die ihm zur Last gelegten Straftaten lägen bereits drei Jahre zurück und sei er mit Waffen noch niemals mißbräuchlich, unvorsichtig oder unsachgemäß umgegangen. Er habe mangels einer Verurteilung als unschuldig zu gelten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 1987 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Ergänzung bestätigt, daß sich die Entziehung des Waffenpasses auf § 6 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 443/1986 stütze. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Berufungsweg vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 18. September 1984 wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus dem Gerichtsurteil sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1980 und 1981 mehrmals unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und sie zu unzüchtigen Handlungen mit anderen Personen verleitet habe. Er habe diese Personen auch angewiesen, unzüchtige Handlungen an sich selbst und mit anderen Personen zu vollziehen, während er dabei fotografiert habe. Außerdem habe er im Jahre 1982 zwei weitere unbekannte unmündige Mädchen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht. Der Beschwerdeführer habe während der Hauptverhandlung versucht, nach teilweisem Bekennen seiner Schuld sich wieder herauszureden, wobei er insbesondere auch darauf verwiesen habe, unter Einfluß von Medikamenten gestanden zu sein. Beim Beschwerdeführer seien neurotische Persönlichkeitszüge nachzuweisen und sei ein durch langjährigen Medikamentenmißbrauch bedingtes, leichtgradiges organisches Psychosyndrom vorgelegen. Nach Ansicht der belangten Behörde lasse das Verhalten des Beschwerdeführers und die Art, in der er die ihm angelasteten Straftaten an unmündigen Personen begangen habe, auf einen besonders schweren charakterlichen Mangel schließen. Es sei daher auch zu einer Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe gekommen. Die durch längere Zeit vom Beschwerdeführer gesetzten sittlichen Verfehlungen ließen die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes verläßlich, nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Das in der Folge durch einige Zeit gezeigte Wohlverhalten des Beschwerdeführers lasse auch deshalb nicht den Schluß zu, die Beeinträchtigung der Verläßlichkeit bzw. der charakterliche Mangel sei weggefallen, weil dem Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens nicht die gleiche Bedeutung wie außerhalb eines solchen Verfahrens beigemessen werden könne.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 1987 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Ergänzung bestätigt, daß sich die Entziehung des Waffenpasses auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, und 3 des Waffengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1986, stütze. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Berufungsweg vom Oberlandesgericht mit Urteil vom 18. September 1984 wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus dem Gerichtsurteil sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1980 und 1981 mehrmals unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und sie zu unzüchtigen Handlungen mit anderen Personen verleitet habe. Er habe diese Personen auch angewiesen, unzüchtige Handlungen an sich selbst und mit anderen Personen zu vollziehen, während er dabei fotografiert habe. Außerdem habe er im Jahre 1982 zwei weitere unbekannte unmündige Mädchen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht. Der Beschwerdeführer habe während der Hauptverhandlung versucht, nach teilweisem Bekennen seiner Schuld sich wieder herauszureden, wobei er insbesondere auch darauf verwiesen habe, unter Einfluß von Medikamenten gestanden zu sein. Beim Beschwerdeführer seien neurotische Persönlichkeitszüge nachzuweisen und sei ein durch langjährigen Medikamentenmißbrauch bedingtes, leichtgradiges organisches Psychosyndrom vorgelegen. Nach Ansicht der belangten Behörde lasse das Verhalten des Beschwerdeführers und die Art, in der er die ihm angelasteten Straftaten an unmündigen Personen begangen habe, auf einen besonders schweren charakterlichen Mangel schließen. Es sei daher auch zu einer Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe gekommen. Die durch längere Zeit vom Beschwerdeführer gesetzten sittlichen Verfehlungen ließen die Annahme, der Beschwerdeführer sei im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, des Waffengesetzes verläßlich, nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Das in der Folge durch einige Zeit gezeigte Wohlverhalten des Beschwerdeführers lasse auch deshalb nicht den Schluß zu, die Beeinträchtigung der Verläßlichkeit bzw. der charakterliche Mangel sei weggefallen, weil dem Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens nicht die gleiche Bedeutung wie außerhalb eines solchen Verfahrens beigemessen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausübung des Ermessens im Sinne des § 7 Waffengesetz 1986 verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer habe niemals Handlungen gesetzt, die den im § 6 Abs. 1 für das Vorliegen der waffenrechtlichen Verläßlichkeit angeführten Kriterien widersprechen würden. Derartiges sei auch dem strafgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut des der Verurteilung zugrundeliegenden § 207 StGB, daß Gewaltanwendung oder -drohung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe weder Zwang angewendet noch durch Drohungen die Unmündigen zu den erwähnten Handlungen genötigt. Die belangte Behörde habe entgegen § 7 Waffengesetz von dem ihr eingeräumten Ermessen lediglich unter Heranziehung der gegen den Beschwerdeführer aber nicht der für ihn sprechenden Umstände Gebrauch gemacht. Daraus, daß dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1983 sowohl sein Waffenpaß als auch seine Waffe wieder ausgefolgt worden seien, könne ersehen werden, daß nicht vom Vorliegen von Gefahr im Verzug ausgegangen worden sei. Diese Wiederausfolgung sei auch durch den Umstand gerechtfertigt gewesen, daß der Beschwerdeführer niemals leichtfertig mit Waffen umgehe und sich der großen Verantwortung, die auf Grund der von Waffen ausgehenden Gefahr mit einem Waffenbesitz verbunden sei, bewußt sei. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl vor den ihm zur Last gelegten Straftaten als auch nachher durchwegs wohl verhalten, worauf auch im Rahmen eines Führerscheinentziehungsverfahrens dadurch Bedacht genommen worden sei, daß die Dauer des Führerscheinentzuges auf zwei Jahre herabgesetzt worden sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die, wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ausübung des Ermessens im Sinne des Paragraph 7, Waffengesetz 1986 verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer habe niemals Handlungen gesetzt, die den im Paragraph 6, Absatz eins, für das Vorliegen der waffenrechtlichen Verläßlichkeit angeführten Kriterien widersprechen würden. Derartiges sei auch dem strafgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut des der Verurteilung zugrundeliegenden Paragraph 207, StGB, daß Gewaltanwendung oder -drohung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe weder Zwang angewendet noch durch Drohungen die Unmündigen zu den erwähnten Handlungen genötigt. Die belangte Behörde habe entgegen Paragraph 7, Waffengesetz von dem ihr eingeräumten Ermessen lediglich unter Heranziehung der gegen den Beschwerdeführer aber nicht der für ihn sprechenden Umstände Gebrauch gemacht. Daraus, daß dem Beschwerdeführer bereits im Jahre 1983 sowohl sein Waffenpaß als auch seine Waffe wieder ausgefolgt worden seien, könne ersehen werden, daß nicht vom Vorliegen von Gefahr im Verzug ausgegangen worden sei. Diese Wiederausfolgung sei auch durch den Umstand gerechtfertigt gewesen, daß der Beschwerdeführer niemals leichtfertig mit Waffen umgehe und sich der großen Verantwortung, die auf Grund der von Waffen ausgehenden Gefahr mit einem Waffenbesitz verbunden sei, bewußt sei. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl vor den ihm zur Last gelegten Straftaten als auch nachher durchwegs wohl verhalten, worauf auch im Rahmen eines Führerscheinentziehungsverfahrens dadurch Bedacht genommen worden sei, daß die Dauer des Führerscheinentzuges auf zwei Jahre herabgesetzt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 und des im wesentlichen gleichlautenden Waffengesetzes 1986 hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sieGemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 und des im wesentlichen gleichlautenden Waffengesetzes 1986 hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus Paragraph 6, des Gesetzes. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010061.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018