Index
StVONorm
HBG §4 Abs1 Z1 liteBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Dr. BT in W, vertreten durch Dr. Eduard Fürst, Rechtsanwalt in Wien IX, Schwarzspanierstraße 15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. März 1987, Zl. MA 70 - 10/314/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der Dr. BT in W, vertreten durch Dr. Eduard Fürst, Rechtsanwalt in Wien römisch neun, Schwarzspanierstraße 15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. März 1987, Zl. MA 70 - 10/314/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. März 1987 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 19. Februar 1986 um ca. 10.00 Uhr in Wien 4., L Gasse 17, „als Eigentümer der Liegenschaft im Ortsgebiet nicht dafür gesorgt“ zu haben, „daß Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihres an der Straße gelegenen Gebäudes entfernt werden“. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. März 1987 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, am 19. Februar 1986 um ca. 10.00 Uhr in Wien 4., L Gasse 17, „als Eigentümer der Liegenschaft im Ortsgebiet nicht dafür gesorgt“ zu haben, „daß Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern ihres an der Straße gelegenen Gebäudes entfernt werden“. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 93, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 4, Litera i, StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist.
In der Begründung ihres Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, daß sie an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Vielmehr habe sie der Hausbesorger zu spät über das Vorhandensein überhängender Schneemassen vom Dach informiert, sodaß sie nicht rechtzeitig Maßnahmen habe setzen können, um die überhängenden Schneemassen entfernen zu lassen. Sie habe davon erst erfahren, als sich die Dachlawine bereits gelöst gehabt habe. Der Hausbesorger habe zwar keinen schriftlichen Vertrag hinsichtlich seiner Pflichten zur sofortigen Meldung von überhängenden Schneemassen, sie habe ihn jedoch regelmäßig überprüft, ob er seinen Tätigkeiten nachkomme. Dazu bemerkte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides, daß gemäß § 93 Abs. 2 StVO 1960 im Zusammenhang mit den §§ 1295 ff ABGB dem Eigentümer eines an der Straße gelegenen Gebäudes die Verpflichtung auferlegt werde, nicht nur die überhängenden Schneewächten und Eisbildungen vom Dach zu entfernen, sondern auch sonstige Ansammlungen von Schneemassen, sofern sie nach den Umständen bei einem Sturz auf die öffentliche Straße Schaden verursachen können. Am 19. Februar 1986 habe sich vom Dach des Hauses der Beschwerdeführerin eine Dachlawine gelöst und ein auf der Straße parkendes Fahrzeug schwer beschädigt. Der Hausbesorger habe am 2. Oktober 1986 zeugenschaftlich ausgesagt, daß er keinen schriftlichen Vertrag als Hausbesorger habe. Neben seinen normalen Tätigkeiten (Putzen, Waschen) habe er auch im Winter den Gehsteig von Schnee zu reinigen. Wie die Dachlawine heruntergefallen sei, habe er nicht gesehen. Er gebe jedenfalls den ganzen Winter hindurch drei Holzstangen quer über den Gehsteig. Wer vom Dach den Schnee wegräumen soll, wisse er nicht. Nach Auffassung der Berufungsbehörde könne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres von der Beschwerdeführerin auf den Hausbesorger übergeleitet werden. Eine Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen sei nämlich ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Da kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hausbesorger hinsichtlich der Schneeräumungspflichten bestehe, könne auch die Bestimmung des § 93 Abs. 5 StVO 1960 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin sei somit als Hauseigentümerin allein verantwortlich und habe es offensichtlich unterlassen, ihren Hausbesorger genauer zu überwachen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargetan, was dafür sprechen würde, daß sie ihrer Überwachungspflicht nachgekommen sei. So habe sie auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 den Entlastungsbeweis zu erbringen vermocht, daß ihr die Einhaltung der Vorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.In der Begründung ihres Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, daß sie an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe. Vielmehr habe sie der Hausbesorger zu spät über das Vorhandensein überhängender Schneemassen vom Dach informiert, sodaß sie nicht rechtzeitig Maßnahmen habe setzen können, um die überhängenden Schneemassen entfernen zu lassen. Sie habe davon erst erfahren, als sich die Dachlawine bereits gelöst gehabt habe. Der Hausbesorger habe zwar keinen schriftlichen Vertrag hinsichtlich seiner Pflichten zur sofortigen Meldung von überhängenden Schneemassen, sie habe ihn jedoch regelmäßig überprüft, ob er seinen Tätigkeiten nachkomme. Dazu bemerkte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides, daß gemäß Paragraph 93, Absatz 2, StVO 1960 im Zusammenhang mit den Paragraphen 1295, ff ABGB dem Eigentümer eines an der Straße gelegenen Gebäudes die Verpflichtung auferlegt werde, nicht nur die überhängenden Schneewächten und Eisbildungen vom Dach zu entfernen, sondern auch sonstige Ansammlungen von Schneemassen, sofern sie nach den Umständen bei einem Sturz auf die öffentliche Straße Schaden verursachen können. Am 19. Februar 1986 habe sich vom Dach des Hauses der Beschwerdeführerin eine Dachlawine gelöst und ein auf der Straße parkendes Fahrzeug schwer beschädigt. Der Hausbesorger habe am 2. Oktober 1986 zeugenschaftlich ausgesagt, daß er keinen schriftlichen Vertrag als Hausbesorger habe. Neben seinen normalen Tätigkeiten (Putzen, Waschen) habe er auch im Winter den Gehsteig von Schnee zu reinigen. Wie die Dachlawine heruntergefallen sei, habe er nicht gesehen. Er gebe jedenfalls den ganzen Winter hindurch drei Holzstangen quer über den Gehsteig. Wer vom Dach den Schnee wegräumen soll, wisse er nicht. Nach Auffassung der Berufungsbehörde könne die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ohne weiteres von der Beschwerdeführerin auf den Hausbesorger übergeleitet werden. Eine Abwälzung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen sei nämlich ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Da kein schriftlicher Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hausbesorger hinsichtlich der Schneeräumungspflichten bestehe, könne auch die Bestimmung des Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin sei somit als Hauseigentümerin allein verantwortlich und habe es offensichtlich unterlassen, ihren Hausbesorger genauer zu überwachen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargetan, was dafür sprechen würde, daß sie ihrer Überwachungspflicht nachgekommen sei. So habe sie auch nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 den Entlastungsbeweis zu erbringen vermocht, daß ihr die Einhaltung der Vorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zufolge § 93 Abs. 2 StVO 1960 haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Aus Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, durch den Abs. 2 nicht berührt werden. Schließlich ist aus dem zweiten Satz dieses Absatzes abzuleiten, daß im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der in Rede stehenden Verpflichtung der durch Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt.Zufolge Paragraph 93, Absatz 2, StVO 1960 haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Aus Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, durch den Absatz 2, nicht berührt werden. Schließlich ist aus dem zweiten Satz dieses Absatzes abzuleiten, daß im Falle einer rechtsgeschäftlichen Übertragung der in Rede stehenden Verpflichtung der durch Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers tritt.
Da der Hausbesorger nach dem Gesetz (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, wonach dem Hausbesorger das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis obliegt) zur Erfüllung der die Hauseigentümer nach § 93 Abs. 2 StVO 1960 treffenden Pflichten nicht verbunden ist (vgl. dazu auch OGH vom 27. Juni 1972, 4 Ob 559/72 = EvBl. 1972/346), wäre der von der Beschwerdeführerin - wenn auch nicht durch eine schriftliche Vereinbarung, aber dennoch rechtswirksam - zum Hausbesorger bestellte P. im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verpflichtung zur Entfernung von Schneewächten oder Eisbildungen vom Dach des in Rede stehenden Hauses nur dann an ihre Stelle getreten, wenn er durch Rechtsgeschäft eine diesbezügliche Verpflichtung übernommen hätte. Der Genannte hat anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge erklärt, nicht zu wissen, „wer vom Dach Schnee oder Eis herunternehmen soll“, und es bisher nicht gemacht zu haben. Ferner deponierte er bei dieser Gelegenheit, die Beschwerdeführerin habe gesagt, „daß bei solchen Dachlawinen oder Eis vom Dach eine Firma macht“. Da auch die Beschwerdeführerin nie ausdrücklich behauptet hat, dem genannten Hausbesorger die Verpflichtung zur Entfernung von Schneewächten oder Eisbildungen vom Dach ihres Hauses durch Rechtsgeschäft übertragen zu haben, kann der Gerichtshof der belangten Behörde keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften anlasten, wenn sie ohne weitere Ermittlungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten hat, daß im Beschwerdefall kein Anwendungsfall des § 93 Abs. 5 StVO 1960 vorliegt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die den Gegenstand des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides bildende Unterlassung trifft daher die Beschwerdeführerin, die bei dem in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nachzuweisen gehabt hätte, daß ihr die Einhaltung der aus § 93 Abs. 2 StVO 1960 resultierenden Verpflichtungen ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen ist. Einen solchen Entlastungsbeweis hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht zu erbringen vermocht, wobei auch im Falle des Zutreffens der von ihr geltend gemachten Überwachung des Hausbesorgers unter diesem Gesichtspunkt für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen ist, weil der Hausbesorger entsprechend den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der im Beschwerdefall allein den Gegenstand der Bestrafung bildenden Unterlassung der Entfernung von Schneewächten oder Eisbildungen auf dem Dach ihres Gebäudes in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung keine Verpflichtungen übernommen hat. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerdeführerin zu Recht der in Rede stehenden Übertretung für schuldig befunden.Da der Hausbesorger nach dem Gesetz vergleiche , dazu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, wonach dem Hausbesorger das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis obliegt) zur Erfüllung der die Hauseigentümer nach Paragraph 93, Absatz 2, StVO 1960 treffenden Pflichten nicht verbunden ist vergleiche , dazu auch OGH vom 27. Juni 1972, 4 Ob 559/72 = EvBl. 1972/346), wäre der von der Beschwerdeführerin - wenn auch nicht durch eine schriftliche Vereinbarung, aber dennoch rechtswirksam - zum Hausbesorger bestellte P. im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Verpflichtung zur Entfernung von Schneewächten oder Eisbildungen vom Dach des in Rede stehenden Hauses nur dann an ihre Stelle getreten, wenn er durch Rechtsgeschäft eine diesbezügliche Verpflichtung übernommen hätte. Der Genannte hat anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge erklärt, nicht zu wissen, „wer vom Dach Schnee oder Eis herunternehmen soll“, und es bisher nicht gemacht zu haben. Ferner deponierte er bei dieser Gelegenheit, die Beschwerdeführerin habe gesagt, „daß bei solchen Dachlawinen oder Eis vom Dach eine Firma macht“. Da auch die Beschwerdeführerin nie ausdrücklich behauptet hat, dem genannten Hausbesorger die Verpflichtung zur Entfernung von Schneewächten oder Eisbildungen vom Dach ihres Hauses durch Rechtsgeschäft übertragen zu haben, kann der Gerichtshof der belangten Behörde keine im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften anlasten, wenn sie ohne weitere Ermittlungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten hat, daß im Beschwerdefall kein Anwendungsfall des Paragraph 93, Absatz 5, StVO 1960 vorliegt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die den Gegenstand des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides bildende Unterlassung trifft daher die Beschwerdeführerin, die bei dem in Rede stehenden Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 nachzuweisen gehabt hätte, daß ihr die Einhaltung der aus Paragraph 93, Absatz 2, StVO 1960 resultierenden Verpflichtungen ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen ist. Einen solchen Entlastungsbeweis hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht zu erbringen vermocht, wobei auch im Falle des Zutreffens der von ihr geltend gemachten Überwachung des Hausbesorgers unter diesem Gesichtspunkt für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen ist, weil der Hausbesorger entsprechend den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der im Beschwerdefall allein den Gegenstand der Bestrafung bildenden Unterlassung der Entfernung von Schneewächten oder Eisbildungen auf dem Dach ihres Gebäudes in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung keine Verpflichtungen übernommen hat. Die belangte Behörde hat daher die Beschwerdeführerin zu Recht der in Rede stehenden Übertretung für schuldig befunden.
Gemäß § 99 Abs. 6 lit. a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (Paragraph 4, Absatz 5,) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Absatz eins, vorliegt.
Für eine Straffreiheit nach dieser Bestimmung ist also u.a. erforderlich, daß die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 leg. cit. über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eingehalten worden sind. Die Einhaltung dieser Vorschrift setzt daher einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, also im Sinne der hg. Judikatur (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1976, Zl. 535/76) ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis voraus, welches einen Sachschaden zur Folge gehabt hat. Davon kann aber dann, wenn durch das Abgehen einer Dachlawine, also durch ein außerhalb des Straßenverkehrs stattgefundenes Ereignis, ein Schaden verursacht worden ist, nicht die Rede sein, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Regelung des § 99 Abs. 6 lit. a leg. cit. schon aus diesem Grunde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.Für eine Straffreiheit nach dieser Bestimmung ist also u.a. erforderlich, daß die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eingehalten worden sind. Die Einhaltung dieser Vorschrift setzt daher einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, also im Sinne der hg. Judikatur vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1976, Zl. 535/76) ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis voraus, welches einen Sachschaden zur Folge gehabt hat. Davon kann aber dann, wenn durch das Abgehen einer Dachlawine, also durch ein außerhalb des Straßenverkehrs stattgefundenes Ereignis, ein Schaden verursacht worden ist, nicht die Rede sein, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Regelung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, leg. cit. schon aus diesem Grunde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 11. September 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180062.X00Im RIS seit
14.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023