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DienstrechtNorm
AVG §68 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1986, Zl. I/PA-108.7551/90, betreffend Ausgleichszulage und Ruhegenuß, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über die Bemessung des Ruhegenusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ablauf des 30. Juni 1985 im öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Er leistete seit dem Jahr 1963 Dienst in der Buchhaltung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, wurde mit Wirksamkeit vom 6. November 1978 zur Landesamtsdirektion versetzt und mit Wirksamkeit vom 2. August 1982 wieder zur Buchhaltung rückversetzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ausgleichszulage gemäß § 26 Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972) in der Fassung der DPL-Novelle 1977, LGBl. für Niederösterreich 2200-7, ausgezahlt. Mit Schreiben vom 22. Juli 1985 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, eine bescheidmäßige Festsetzung der seiner Auffassung nach in zu geringer Höhe ausgezahlten Ausgleichszulage vorzunehmen und davon ausgehend seinen Ruhegenuß neu zu bemessen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Ablauf des 30. Juni 1985 im öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Er leistete seit dem Jahr 1963 Dienst in der Buchhaltung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, wurde mit Wirksamkeit vom 6. November 1978 zur Landesamtsdirektion versetzt und mit Wirksamkeit vom 2. August 1982 wieder zur Buchhaltung rückversetzt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 26, Absatz 4, der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972) in der Fassung der DPL-Novelle 1977, Landesgesetzblatt , für Niederösterreich 2200-7, ausgezahlt. Mit Schreiben vom 22. Juli 1985 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, eine bescheidmäßige Festsetzung der seiner Auffassung nach in zu geringer Höhe ausgezahlten Ausgleichszulage vorzunehmen und davon ausgehend seinen Ruhegenuß neu zu bemessen.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer ab 2. August 1982 gemäß § 26 Abs. 4 DPL 1972 gebührende Ausgleichszulage mit S 2.553,80 monatlich fest. Weiters änderte sie ihren Bescheid vom 13. Mai 1985, betreffend die Berechnung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 insofern ab, als der einen Teil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beschwerdeführers bildende Nebengebührenanteil gemäß § 76 Abs. 4 lit. c und Abs. 6 DPL 1972 ab dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten mit S 3.262,10 ermittelt und die Höhe des monatlichen Ruhegenusses mit S 31.124,50 (früher: S 31.408,56) festgestellt wurde.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer ab 2. August 1982 gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 gebührende Ausgleichszulage mit S 2.553,80 monatlich fest. Weiters änderte sie ihren Bescheid vom 13. Mai 1985, betreffend die Berechnung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 insofern ab, als der einen Teil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beschwerdeführers bildende Nebengebührenanteil gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Litera c und Absatz 6, DPL 1972 ab dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten mit S 3.262,10 ermittelt und die Höhe des monatlichen Ruhegenusses mit S 31.124,50 (früher: S 31.408,56) festgestellt wurde.
In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zum erstgenannten Abspruch aus, daß eine Berechnung der Ausgleichszulage für die in der Buchhaltung erhaltenen ruhegenußfähigen Nebengebühren aus Anlaß der Versetzung zur Landesamtsdirektion mit Wirksamkeit vom 6. November 1978 unterblieben sei, weil die Nebengebühren während der Dienstleistung bei der Landesamtsdirektion höher gewesen seien als während der Dienstleistung bis zu diesem Tag in der Buchhaltung. Gemäß § 26 Abs. 4 erster Satz DPL 1972 sei für die Berechnung der Ausgleichszulage der Durchschnitt der während der letzten fünf Jahre vor der Versetzung angefallenen Nebengebühren zugrunde zu legen. Auf Grund des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle gebühre jedoch eine Ausgleichszulage unter anderem nicht, wenn der Beamte an die Dienststelle versetzt werde, an der er die Leistungen erbracht habe, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt worden seien. Daraus und auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz ergebe sich, daß nur der Zeitraum der Dienstleistung bei der Landesamtsdirektion (vom 6. November 1978 bis einschließlich 1. August 1982) für die Berechnung der Ausgleichszulage beachtlich sei, weil jene Nebengebühren, die dem Beschwerdeführer vorher rückreichend bis August 1977 bei der Buchhaltung gebührt hätten, einen Anspruch auf Ausgleichszulage nicht zu begründen vermöchten.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde zum erstgenannten Abspruch aus, daß eine Berechnung der Ausgleichszulage für die in der Buchhaltung erhaltenen ruhegenußfähigen Nebengebühren aus Anlaß der Versetzung zur Landesamtsdirektion mit Wirksamkeit vom 6. November 1978 unterblieben sei, weil die Nebengebühren während der Dienstleistung bei der Landesamtsdirektion höher gewesen seien als während der Dienstleistung bis zu diesem Tag in der Buchhaltung. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz DPL 1972 sei für die Berechnung der Ausgleichszulage der Durchschnitt der während der letzten fünf Jahre vor der Versetzung angefallenen Nebengebühren zugrunde zu legen. Auf Grund des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle gebühre jedoch eine Ausgleichszulage unter anderem nicht, wenn der Beamte an die Dienststelle versetzt werde, an der er die Leistungen erbracht habe, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt worden seien. Daraus und auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz ergebe sich, daß nur der Zeitraum der Dienstleistung bei der Landesamtsdirektion (vom 6. November 1978 bis einschließlich 1. August 1982) für die Berechnung der Ausgleichszulage beachtlich sei, weil jene Nebengebühren, die dem Beschwerdeführer vorher rückreichend bis August 1977 bei der Buchhaltung gebührt hätten, einen Anspruch auf Ausgleichszulage nicht zu begründen vermöchten.
Die Personalzulage, die der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1979 bis Juli 1982 bezogen hatte, ließ die belangte Behörde bei der Ermittlung der Ausgleichszulage unberücksichtigt. Sie begründete dies damit, daß § 26 Abs. 4 DPL 1972 die „ruhegenußfähigen Nebengebühren“ im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde lege. § 69 Abs. 3 DPL 1972 enthalte eine abschließende Aufzählung der ruhegenußfähigen Nebengebühren. Die in § 71 Abs. 10 und 11 des Gesetzes geregelte Personalzulage scheine in dieser Aufzählung nicht auf, sodaß sie auch bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht zu berücksichtigen sei.Die Personalzulage, die der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1979 bis Juli 1982 bezogen hatte, ließ die belangte Behörde bei der Ermittlung der Ausgleichszulage unberücksichtigt. Sie begründete dies damit, daß Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 die „ruhegenußfähigen Nebengebühren“ im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde lege. Paragraph 69, Absatz 3, DPL 1972 enthalte eine abschließende Aufzählung der ruhegenußfähigen Nebengebühren. Die in Paragraph 71, Absatz 10, und 11 des Gesetzes geregelte Personalzulage scheine in dieser Aufzählung nicht auf, sodaß sie auch bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht zu berücksichtigen sei.
Schließlich bezog die belangte Behörde nur einen Teil der im Jahre 1982 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Mehrdienstleistungsentschädigung in die Zulagenberechnung ein. Für die ersten sechs Monate des Jahres 1982 habe der Beschwerdeführer - so führte sie hiezu aus - zwar eine Mehrdienstleistungsentschädigung für 16 Überstunden pro Monat erhalten. Von den in diesem Zeitraum vergüteten 96 Überstunden habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aufzeichnungen nur 18,25 Überstunden geleistet. Die zu viel erhaltene Mehrdienstleistungsentschädigung habe er zu Unrecht bekommen. Für eine Weiterzahlungsverpflichtung des Landes für Zeiträume ohne Dienstleistung bis zu vier Wochen habe es im Jahre 1982 keine gesetzliche Regelung gegeben. § 52 Abs. 3 zweiter Satz DPL 1972 sei erst durch die DPL-Novelle 1982, LGBl. 2200-17, eingefügt worden und am 1. Mai 1983 in Kraft getreten. Schon aus dem Wesen der Mehrdienstleistungsentschädigung ergebe sich, daß deren Erbringung die Voraussetzung für die Vergütung bilde, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine Sonderregelung enthalte.Schließlich bezog die belangte Behörde nur einen Teil der im Jahre 1982 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Mehrdienstleistungsentschädigung in die Zulagenberechnung ein. Für die ersten sechs Monate des Jahres 1982 habe der Beschwerdeführer - so führte sie hiezu aus - zwar eine Mehrdienstleistungsentschädigung für 16 Überstunden pro Monat erhalten. Von den in diesem Zeitraum vergüteten 96 Überstunden habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aufzeichnungen nur 18,25 Überstunden geleistet. Die zu viel erhaltene Mehrdienstleistungsentschädigung habe er zu Unrecht bekommen. Für eine Weiterzahlungsverpflichtung des Landes für Zeiträume ohne Dienstleistung bis zu vier Wochen habe es im Jahre 1982 keine gesetzliche Regelung gegeben. Paragraph 52, Absatz 3, zweiter Satz DPL 1972 sei erst durch die DPL-Novelle 1982, Landesgesetzblatt 2200, -17, eingefügt worden und am 1. Mai 1983 in Kraft getreten. Schon aus dem Wesen der Mehrdienstleistungsentschädigung ergebe sich, daß deren Erbringung die Voraussetzung für die Vergütung bilde, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine Sonderregelung enthalte.
Zur Abänderung des Bescheides über die Berechnung des Ruhegenusses mit Wirksamkeit ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt führte die belangte Behörde aus: Gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden von Amts wegen auch zulässig, wenn die Partei gewußt habe oder habe wissen müssen, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Diese Voraussetzungen lägen, wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, vor. Der gegenständliche Bescheid sei daher spruchgemäß abzuändern gewesen.Zur Abänderung des Bescheides über die Berechnung des Ruhegenusses mit Wirksamkeit ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt führte die belangte Behörde aus: Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden von Amts wegen auch zulässig, wenn die Partei gewußt habe oder habe wissen müssen, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße. Diese Voraussetzungen lägen, wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, vor. Der gegenständliche Bescheid sei daher spruchgemäß abzuändern gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Ausgleichszulage nach § 26 Abs. 4 DPL 1972, auf Nebengebührenanteil nach § 76 Abs. 4 lit. c dieses Gesetzes und damit auch in seinem Recht auf den Gesamtruhegenuß, all dies in gesetzlicher Höhe, verletzt.Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch ihn in seinem Recht auf Ausgleichszulage nach Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972, auf Nebengebührenanteil nach Paragraph 76, Absatz 4, Litera c, dieses Gesetzes und damit auch in seinem Recht auf den Gesamtruhegenuß, all dies in gesetzlicher Höhe, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 4 DPL 1972 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten durch bestimmte, in dieser Vorschrift angeführte Maßnahmen, darunter auch durch eine Versetzung, nicht verschlechtert werden. Daher gebühren ruhegenußfähige Nebengebühren im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weiter, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt hat oder an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden.Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten durch bestimmte, in dieser Vorschrift angeführte Maßnahmen, darunter auch durch eine Versetzung, nicht verschlechtert werden. Daher gebühren ruhegenußfähige Nebengebühren im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weiter, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt hat oder an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden.
Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stütze die Ablehnung der Einbeziehung der vom 2. August 1977 bis 5. November 1978 bezogenen Nebengebühren auf den letzten Satz der wiedergegebenen Gesetzesstelle. Es sollte wohl keiner Erörterung bedürfen, daß nicht jede Rückversetzung an die frühere Dienststelle den Anspruchsverlust bewirke. Vielmehr müsse die Rückversetzung zu jener Dienststelle vorliegen, an der der Beamte die Nebengebühren bezogen habe, die für eine zunächst erfolgte Ausgleichszulagenbemessung herangezogen worden seien. In seinem Fall habe mit 2. August 1982 die Rückversetzung an die Buchhaltung stattgefunden, die auch bis 5. November 1978 seine Dienststelle gewesen sei. Diese Rückversetzung hätte dann den Anspruchsverlust zur Folge, wenn er während der zwischenzeitigen Verwendung an der Landesamtsdirektion eine Ausgleichszulage erhalten hätte, die auf Grund höherer Nebengebühren während seiner vorangegangenen Verwendung bei der Buchhaltung bemessen worden wäre. Dies sei jedoch keineswegs der Fall gewesen. Unmittelbar nach der Versetzung von der Buchhaltung zur Landesamtsdirektion habe er gleichhohe Nebengebühren weiterbezogen, kurze Zeit später habe sogar eine wesentliche Erhöhung und dann noch eine weitere Erhöhung der Nebengebühren stattgefunden. Eine Ausgleichszulage erhalte er erstmals und sei erstmals zu bemessen aus Anlaß der Rückversetzung zur Buchhaltung mit einer Leerverwendung ohne Nebengebühren. Von wesentlicher Bedeutung sei dabei die Vergangenheitsform des abschließenden Zeitwortes in der angeführten Bestimmung. Es werde durch diese Bestimmung nicht - wie die belangte Behörde zu meinen scheine - verboten, daß bei einer (erstmaligen) Ausgleichszulagenbemessung die Nebengebühren herangezogen würden, die der Beamte an der vorletzten oder noch früheren Dienststelle, die gleichzeitig wiederum seine neue Dienststelle sei, bezogen habe, sondern die Bestimmung bedeute praktisch ein Erlöschen des Anspruches für den Fall der Rückversetzung an eine Dienststelle, nachdem ihm vorher als Folge der Wegversetzung von eben dieser Dienststelle und ausgehend von den dort und damals bezogenen Nebengebühren eine Ausgleichszulage bemessen worden sei. Der Standpunkt der belangten Behörde widerspreche somit dem Gesetz und im übrigen auch dessen Sinn. Dieser bestehe nach dem ersten Satz des § 26 Abs. 4 DPL 1972 im Schutz des Beamten vor besoldungsrechtlichen Nachteilen aus einer Versetzung. Ein solcher könne dort allenfalls nicht angebracht erscheinen, wo eine erste Versetzung zu einer Nebengebührenminderung und damit zu einer Ausgleichszulage führe und auf diese eine Rückversetzung folge. Der Gedanke liege hier nahe, daß in einem solchen Fall keine Verlängerung des Ausgleichszulagenanspruches am Platz sei. Es könnte gesagt werden, daß es sich dabei um keinen echten Versetzungsnachteil handle, weil es nur um den Weiterbezug der Ausgleichszulage gehe. Ganz anders verhalte es sich im Beschwerdefall. Hier gehe es um den Verlust von Nebengebühren, die auf Grund echter Leistungen in der letzten Verwendung zugestanden seien und als Folge einer neuerlichen Versetzung (sei es auch, daß diese eine Rückversetzung sei) verloren gehen würden, es liege zweifellos der Fall der Abwendung eines echten Versetzungsverlustes vor. Aus dem konkreten Fall ergäben sich sogar noch wesentliche zusätzliche Gründe für diese Überlegungen. Es könne wohl davon gesprochen werden, daß seine Rückversetzung zur Buchhaltung lediglich einen Scheincharakter bestimmter Art habe. Daß er dort weder auf den Personalstand angerechnet noch eine Arbeit zugeteilt erhalten habe, sondern einen bloßen Anwesenheitsdienst zu versehen gehabt habe, stelle die Maßnahme außerhalb jedes arbeits- und verwendungsorientierten Zweckes. Auf gleiche Weise hätte er zu jeder beliebigen anderen Dienststelle versetzt werden können. Die Versetzung zur Buchhaltung erhalte damit ihren einzigen besonderen Sinn daraus, daß ihm dadurch, ausgehend von der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung, ein Teil seines Ausgleichszulagenanspruches genommen werden könne und solle. Die Maßnahme sei als Versuch der Gesetzesumgehung anzusehen, und zwar insbesondere hinsichtlich des im ersten Satz des § 26 Abs. 4 DPL 1972 festgelegten besoldungsrechtlichen Versetzungsschutzes.Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde stütze die Ablehnung der Einbeziehung der vom 2. August 1977 bis 5. November 1978 bezogenen Nebengebühren auf den letzten Satz der wiedergegebenen Gesetzesstelle. Es sollte wohl keiner Erörterung bedürfen, daß nicht jede Rückversetzung an die frühere Dienststelle den Anspruchsverlust bewirke. Vielmehr müsse die Rückversetzung zu jener Dienststelle vorliegen, an der der Beamte die Nebengebühren bezogen habe, die für eine zunächst erfolgte Ausgleichszulagenbemessung herangezogen worden seien. In seinem Fall habe mit 2. August 1982 die Rückversetzung an die Buchhaltung stattgefunden, die auch bis 5. November 1978 seine Dienststelle gewesen sei. Diese Rückversetzung hätte dann den Anspruchsverlust zur Folge, wenn er während der zwischenzeitigen Verwendung an der Landesamtsdirektion eine Ausgleichszulage erhalten hätte, die auf Grund höherer Nebengebühren während seiner vorangegangenen Verwendung bei der Buchhaltung bemessen worden wäre. Dies sei jedoch keineswegs der Fall gewesen. Unmittelbar nach der Versetzung von der Buchhaltung zur Landesamtsdirektion habe er gleichhohe Nebengebühren weiterbezogen, kurze Zeit später habe sogar eine wesentliche Erhöhung und dann noch eine weitere Erhöhung der Nebengebühren stattgefunden. Eine Ausgleichszulage erhalte er erstmals und sei erstmals zu bemessen aus Anlaß der Rückversetzung zur Buchhaltung mit einer Leerverwendung ohne Nebengebühren. Von wesentlicher Bedeutung sei dabei die Vergangenheitsform des abschließenden Zeitwortes in der angeführten Bestimmung. Es werde durch diese Bestimmung nicht - wie die belangte Behörde zu meinen scheine - verboten, daß bei einer (erstmaligen) Ausgleichszulagenbemessung die Nebengebühren herangezogen würden, die der Beamte an der vorletzten oder noch früheren Dienststelle, die gleichzeitig wiederum seine neue Dienststelle sei, bezogen habe, sondern die Bestimmung bedeute praktisch ein Erlöschen des Anspruches für den Fall der Rückversetzung an eine Dienststelle, nachdem ihm vorher als Folge der Wegversetzung von eben dieser Dienststelle und ausgehend von den dort und damals bezogenen Nebengebühren eine Ausgleichszulage bemessen worden sei. Der Standpunkt der belangten Behörde widerspreche somit dem Gesetz und im übrigen auch dessen Sinn. Dieser bestehe nach dem ersten Satz des Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 im Schutz des Beamten vor besoldungsrechtlichen Nachteilen aus einer Versetzung. Ein solcher könne dort allenfalls nicht angebracht erscheinen, wo eine erste Versetzung zu einer Nebengebührenminderung und damit zu einer Ausgleichszulage führe und auf diese eine Rückversetzung folge. Der Gedanke liege hier nahe, daß in einem solchen Fall keine Verlängerung des Ausgleichszulagenanspruches am Platz sei. Es könnte gesagt werden, daß es sich dabei um keinen echten Versetzungsnachteil handle, weil es nur um den Weiterbezug der Ausgleichszulage gehe. Ganz anders verhalte es sich im Beschwerdefall. Hier gehe es um den Verlust von Nebengebühren, die auf Grund echter Leistungen in der letzten Verwendung zugestanden seien und als Folge einer neuerlichen Versetzung (sei es auch, daß diese eine Rückversetzung sei) verloren gehen würden, es liege zweifellos der Fall der Abwendung eines echten Versetzungsverlustes vor. Aus dem konkreten Fall ergäben sich sogar noch wesentliche zusätzliche Gründe für diese Überlegungen. Es könne wohl davon gesprochen werden, daß seine Rückversetzung zur Buchhaltung lediglich einen Scheincharakter bestimmter Art habe. Daß er dort weder auf den Personalstand angerechnet noch eine Arbeit zugeteilt erhalten habe, sondern einen bloßen Anwesenheitsdienst zu versehen gehabt habe, stelle die Maßnahme außerhalb jedes arbeits- und verwendungsorientierten Zweckes. Auf gleiche Weise hätte er zu jeder beliebigen anderen Dienststelle versetzt werden können. Die Versetzung zur Buchhaltung erhalte damit ihren einzigen besonderen Sinn daraus, daß ihm dadurch, ausgehend von der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung, ein Teil seines Ausgleichszulagenanspruches genommen werden könne und solle. Die Maßnahme sei als Versuch der Gesetzesumgehung anzusehen, und zwar insbesondere hinsichtlich des im ersten Satz des Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 festgelegten besoldungsrechtlichen Versetzungsschutzes.
Diesen Ausführungen hält die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift entgegen, daß der Beschwerdeführer schon zufolge seiner ersten Versetzung von der Buchhaltung zur Landesamtsdirektion ab dem 6. November 1978 wegen seiner in der Buchhaltung bezogenen Nebengebühren Anspruch auf eine Ausgleichszulage gehabt habe. Sowohl die bescheidmäßige Feststellung dieser Zulage als auch deren rechnerische Ermittlung hätten unterbleiben können, weil der Beschwerdeführer in der Landesamtsdirektion zuerst gleichhohe Nebengebühren wie in der Buchhaltung und dann höhere Nebengebühren erhalten habe, sodaß die Ausgleichszulage geruht habe. § 26 Abs. 4 erster Satz DPL 1972 spreche davon, daß „die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen“. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage ab der Versetzung zur Landesamtsdirektion (ab dem 6. November 1978) werde grundsätzlich bejaht. Nach der neuerlichen Versetzung (ab dem 2. August 1982 zur Buchhaltung) gebühre wieder eine Ausgleichszulage, sodaß die bei der Landesamtsdirektion bezogenen Nebengebühren nach den Grundsätzen der Berechnung einer Ausgleichszulage unter diesem Titel ab der zweiten Dienstleistung bei der Buchhaltung weitergebührten. Zufolge des letzten Satzes des § 26 Abs. 4 DPL 1972 gebühre dem Beschwerdeführer ab dem 2. August 1982 keine Ausgleichszulage für vor dem 6. November 1978 bezogene Nebengebühren, weil ansonsten die Ausgleichszulage (teilweise) für Mehrdienstleistungsentschädigungen gewährt würde, die für Zeiten gebührt hätten, während der sich der Beschwerdeführer bei jener Abteilung befunden habe, zu der er wieder zurückversetzt worden sei. Ein völliger Anspruchsverlust durch die Rückversetzung zur früheren Dienststelle erscheine mit dem Wesen der Ausgleichszulage unvereinbar. Der Berechnungszeitraum für die Nebengebühren betrage daher nicht - wie regelmäßig - fünf Jahre, sondern erstrecke sich nur auf die Dauer der Tätigkeit bei der Landesamtsdirektion. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch bei Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes. Das Rechtsinstitut der Ausgleichszulage stelle eine Form des (finanziellen) Versetzungsschutzes dar. Wenn ein Beamter nach einer Versetzung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder an die frühere Dienststelle zurückversetzt werde, bestehe nur für die Zeit der Dienstleistung nach der ersten Versetzung ein Schutzinteresse an der Weiterzahlung früher erhaltener Nebengebühren. Nach der zweiten Versetzung sei der frühere (vor der ersten Versetzung bestandene) Zustand wiederhergestellt. Andernfalls wäre der Beamte nach der zweiten Versetzung auf Dauer besser gestellt als ein anderer Beamter, der nie versetzt worden sei.Diesen Ausführungen hält die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift entgegen, daß der Beschwerdeführer schon zufolge seiner ersten Versetzung von der Buchhaltung zur Landesamtsdirektion ab dem 6. November 1978 wegen seiner in der Buchhaltung bezogenen Nebengebühren Anspruch auf eine Ausgleichszulage gehabt habe. Sowohl die bescheidmäßige Feststellung dieser Zulage als auch deren rechnerische Ermittlung hätten unterbleiben können, weil der Beschwerdeführer in der Landesamtsdirektion zuerst gleichhohe Nebengebühren wie in der Buchhaltung und dann höhere Nebengebühren erhalten habe, sodaß die Ausgleichszulage geruht habe. Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz DPL 1972 spreche davon, daß „die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen“. Der Anspruch auf eine Ausgleichszulage ab der Versetzung zur Landesamtsdirektion (ab dem 6. November 1978) werde grundsätzlich bejaht. Nach der neuerlichen Versetzung (ab dem 2. August 1982 zur Buchhaltung) gebühre wieder eine Ausgleichszulage, sodaß die bei der Landesamtsdirektion bezogenen Nebengebühren nach den Grundsätzen der Berechnung einer Ausgleichszulage unter diesem Titel ab der zweiten Dienstleistung bei der Buchhaltung weitergebührten. Zufolge des letzten Satzes des Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 gebühre dem Beschwerdeführer ab dem 2. August 1982 keine Ausgleichszulage für vor dem 6. November 1978 bezogene Nebengebühren, weil ansonsten die Ausgleichszulage (teilweise) für Mehrdienstleistungsentschädigungen gewährt würde, die für Zeiten gebührt hätten, während der sich der Beschwerdeführer bei jener Abteilung befunden habe, zu der er wieder zurückversetzt worden sei. Ein völliger Anspruchsverlust durch die Rückversetzung zur früheren Dienststelle erscheine mit dem Wesen der Ausgleichszulage unvereinbar. Der Berechnungszeitraum für die Nebengebühren betrage daher nicht - wie regelmäßig - fünf Jahre, sondern erstrecke sich nur auf die Dauer der Tätigkeit bei der Landesamtsdirektion. Zum gleichen Ergebnis gelange man auch bei Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebotes. Das Rechtsinstitut der Ausgleichszulage stelle eine Form des (finanziellen) Versetzungsschutzes dar. Wenn ein Beamter nach einer Versetzung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder an die frühere Dienststelle zurückversetzt werde, bestehe nur für die Zeit der Dienstleistung nach der ersten Versetzung ein Schutzinteresse an der Weiterzahlung früher erhaltener Nebengebühren. Nach der zweiten Versetzung sei der frühere (vor der ersten Versetzung bestandene) Zustand wiederhergestellt. Andernfalls wäre der Beamte nach der zweiten Versetzung auf Dauer besser gestellt als ein anderer Beamter, der nie versetzt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auffassung der belangten Behörde, daß bereits mit der Versetzung des Beschwerdeführers zur Landesamtsdirektion dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage entstanden ist, an. Der Gerichtshof vermag sich auch der zuletzt angeführten Begründung, daß der Standpunkt des Beschwerdeführers sachlich nicht berechtigt erscheint, nicht zu verschließen. Hiefür spricht vor allem die Überlegung, daß im Beschwerdefall, hätte der Beschwerdeführer bei der Landesamtsdirektion aus welchen Gründen immer keine oder bloß geringe Nebengebühren bezogen, die vorher in der Buchhaltung angefallenen Nebengebühren ab der Rückversetzung keinesfalls berücksichtigt werden könnten. Es ist nicht einsichtig, daß diesbezüglich etwas anderes gelten soll, nur weil der Beschwerdeführer in der Landesamtsdirektion zunächst gleichhohe und später höhere Nebengebühren erhalten hat als vorher in der Buchhaltung. Der Beschwerde kann demnach im gegenständlichen Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Das gleiche gilt für die Streitfrage, ob die vom Beschwerdeführer in der Landesamtsdirektion vorübergehend bezogene Personalzulage bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen ist oder nicht. § 26 Abs. 4 DPL 1972 spricht von ruhegenußfähigen Nebengebühren. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, daß § 69 Abs. 3 DPL 1972 eine erschöpfende Aufzählung der ruhegenußfähigen Nebengebühren enthält und daß darin die Personalzulage nicht angeführt erscheint. Das vermag auch der Beschwerdeführer nicht zu bestreiten. Er bringt vor, daß die Personalzulage gemäß ihrer Regelung in den Abs. 9 und 10 des § 71 DPL 1972 zu den Mehrdienstleistungsentschädigungen gehöre. Sie sei daher gemäß § 69 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes eine Nebengebühr. Daß sie ruhegenußfähig sei, gehe aus § 76 Abs. 4 lit. b DPL 1972 hervor, weil nach dieser Bestimmung die Personalzulage ausdrücklich Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sei. Eine Nebengebühr, die Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sei, stelle nach jeder wie immer möglichen Sprachauffassung eine ruhegenußfähige Nebengebühr dar. Die Aufzählung des § 69 Abs. 3 DPL 1972 könne insoweit nicht als abschließend bezeichnet werden, als sie durch § 76 Abs. 4 lit. b DPL 1972 ergänzt werde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Begründung jedoch entgegenzuhalten, daß in der zuletzt angeführten Vorschrift nur eine Personalzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand gebührt, zum Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bestimmt wird. Es besteht daher kein Grund, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen.Das gleiche gilt für die Streitfrage, ob die vom Beschwerdeführer in der Landesamtsdirektion vorübergehend bezogene Personalzulage bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen ist oder nicht. Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 spricht von ruhegenußfähigen Nebengebühren. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, daß Paragraph 69, Absatz 3, DPL 1972 eine erschöpfende Aufzählung der ruhegenußfähigen Nebengebühren enthält und daß darin die Personalzulage nicht angeführt erscheint. Das vermag auch der Beschwerdeführer nicht zu bestreiten. Er bringt vor, daß die Personalzulage gemäß ihrer Regelung in den Absatz 9 und 10 des Paragraph 71, DPL 1972 zu den Mehrdienstleistungsentschädigungen gehöre. Sie sei daher gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes eine Nebengebühr. Daß sie ruhegenußfähig sei, gehe aus Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, DPL 1972 hervor, weil nach dieser Bestimmung die Personalzulage ausdrücklich Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sei. Eine Nebengebühr, die Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges sei, stelle nach jeder wie immer möglichen Sprachauffassung eine ruhegenußfähige Nebengebühr dar. Die Aufzählung des Paragraph 69, Absatz 3, DPL 1972 könne insoweit nicht als abschließend bezeichnet werden, als sie durch Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, DPL 1972 ergänzt werde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Begründung jedoch entgegenzuhalten, daß in der zuletzt angeführten Vorschrift nur eine Personalzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand gebührt, zum Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bestimmt wird. Es besteht daher kein Grund, vom Wortlaut des Gesetzes abzuweichen.
Auch in der Streitfrage der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die Auszahlung dieser Entschädigung im ersten Halbjahr 1982 erfolgte nicht auf der Grundlage eines Pauschalierungsbescheides. Da § 26 Abs. 4 DPL 1972 auf das „Weitergebühren“ der an der früheren Dienststelle bezogenen ruhegenußfähigen Nebengebühren abstellt, hat die belangte Behörde die Mehrdienstleistungsentschädigung zu Recht nur im gebührenden Ausmaß, sohin nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten Überstunden, in die Ermittlung der Ausgleichszulage einbezogen.Auch in der Streitfrage der pauschalierten Mehrdienstleistungsentschädigung kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Die Auszahlung dieser Entschädigung im ersten Halbjahr 1982 erfolgte nicht auf der Grundlage eines Pauschalierungsbescheides. Da Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 auf das „Weitergebühren“ der an der früheren Dienststelle bezogenen ruhegenußfähigen Nebengebühren abstellt, hat die belangte Behörde die Mehrdienstleistungsentschädigung zu Recht nur im gebührenden Ausmaß, sohin nach Maßgabe der tatsächlich geleisteten Überstunden, in die Ermittlung der Ausgleichszulage einbezogen.
Gegen die Anwendung des § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 wendet der Beschwerdeführer schließlich ein, daß die belangte Behörde keinesfalls berechtigt gewesen sei, den rechtskräftig mit Bescheid vom 13. Mai 1985 festgesetzten Ruhegenuß herabzusetzen. Sein Begehren sei auf die zusätzliche Einbeziehung von Nebengebühren zunächst in die Bemessung der Ausgleichszulage und sodann in die Ruhegenußbemessung gerichtet gewesen. Wenn die belangte Behörde geltend mache, daß nach § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 bei erkennbarer Gesetzwidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung abgeändert werden könne, so seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür in keiner Weise erfüllt. Gegenüber der seinerzeitigen Vorgangsweise habe die Änderung offensichtlich in der Herausnahme der Personalzulage aus der Bemessungsgrundlage bestanden. Die Beantwortung der Frage, ob diese Nebengebühr einzubeziehen sei oder nicht, bedürfe aber einer verbundenen Auslegung mehrerer Vorschriften. Es könne daher keineswegs davon die Rede sein, daß er „wußte oder wissen mußte, daß der (seinerzeitige) Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt“, soweit er auf der Einbeziehung der Personalzulage in die Bemessungsgrundlage beruht habe. Er sei im Gegenteil uneingeschränkt der Auffassung, daß diese Einbeziehung stattzufinden habe.Gegen die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 wendet der Beschwerdeführer schließlich ein, daß die belangte Behörde keinesfalls berechtigt gewesen sei, den rechtskräftig mit Bescheid vom 13. Mai 1985 festgesetzten Ruhegenuß herabzusetzen. Sein Begehren sei auf die zusätzliche Einbeziehung von Nebengebühren zunächst in die Bemessung der Ausgleichszulage und sodann in die Ruhegenußbemessung gerichtet gewesen. Wenn die belangte Behörde geltend mache, daß nach Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 bei erkennbarer Gesetzwidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung abgeändert werden könne, so seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen dafür in keiner Weise erfüllt. Gegenüber der seinerzeitigen Vorgangsweise habe die Änderung offensichtlich in der Herausnahme der Personalzulage aus der Bemessungsgrundlage bestanden. Die Beantwortung der Frage, ob diese Nebengebühr einzubeziehen sei oder nicht, bedürfe aber einer verbundenen Auslegung mehrerer Vorschriften. Es könne daher keineswegs davon die Rede sein, daß er „wußte oder wissen mußte, daß der (seinerzeitige) Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt“, soweit er auf der Einbeziehung der Personalzulage in die Bemessungsgrundlage beruht habe. Er sei im Gegenteil uneingeschränkt der Auffassung, daß diese Einbeziehung stattzufinden habe.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
Demnach genügt es nicht, daß es sich um eine Vorschrift zwingender Natur handelt, der Beamte muß außerdem um den Widerspruch zwischen derselben und dem Bescheid entweder gewußt haben - was von der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht behauptet wurde - oder er hätte darum wissen müssen. Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z. B. das Erkenntnis vom 17. Februar 1986, Zl. 85/12/0079, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) nur anzunehmen, wenn die in Betracht kommende Rechtsvorschrift eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich nicht zuläßt. Der Widerspruch muß sich beim Vergleich des Bescheidinhaltes mit dem Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Vorschrift ergeben.
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß das Gesetz die Frage, ob eine Personalzulage bei der Berechnung der Ausgleichszulage als ruhegenußfähige Nebengebühr zu berücksichtigen ist, in klarer, zu keinen Zweifeln Anlaß gebender Weise beantwortet. Auf die obigen Ausführungen kann hiezu verwiesen werden. Die belangte Behörde legt aber nicht dar, daß sich die in Rede stehende Rechtswidrigkeit unmittelbar aus ihrem Bescheid vom 13. Mai 1985 ergeben habe. Nach der Aktenlage ist in diesem Bescheid eine nähere Aufschlüsselung des Nebengebührenanteiles und der einen Bestandteil desselben bildenden Ausgleichszulage nicht enthalten. Damit mangelt dem angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür, daß der Beschwerdeführer aus dem Inhalt des Bescheides vom 13. Mai 1985 die Einbeziehung der Personalzulage in die Ausgleichszulage und in den Nebengebührenanteil erkennen konnte.
Da die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der die Ruhegenußbemessung betreffende Abspruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen.Da die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der die Ruhegenußbemessung betreffende Abspruch des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,
Wien, am 12. Oktober 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120068.X00Im RIS seit
18.09.2006Zuletzt aktualisiert am
16.01.2023