TE Vwgh Erkenntnis 1987/10/13 87/11/0104

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Index

KFG

Norm

B-VG Art131a
KFG 1967 §102 Abs12
KFG 1967 §36 lita
KFG 1967 §44 Abs2
KFG 1967 §44 Abs4
VVG §1
VVG §1 Abs1
VVG §7
ZustG §17 Abs3
ZustG §21 Abs2
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. KFG 1967 § 44 heute
  2. KFG 1967 § 44 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. KFG 1967 § 44 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 44 gültig von 01.04.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 44 gültig von 09.06.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  6. KFG 1967 § 44 gültig von 19.08.2009 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  7. KFG 1967 § 44 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  8. KFG 1967 § 44 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 44 gültig von 20.07.1982 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1982
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 7 heute
  2. VVG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 7 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1995
  4. VVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Vesely, über die Beschwerde des EE in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen die Bundespolizeidirektion Linz, betreffend zwangsweise Abnahme von Kennzeichentafeln, zu Recht erkannt:

Spruch

Die am 9. September 1986 von einem Beamten der Bundespolizeidirektion Linz vorgenommene Abnahme der Kennzeichentafeln des für den Beschwerdeführer zum Verkehr

zugelassenen Pkws mit dem Kennzeichen L ..... wird für

rechtswidrig erklärt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Gegen die aus dem Spruch ersichtliche Abnahme von Kennzeichentafeln, bei der es sich unbestrittenermaßen um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131 a B-VG handelte, richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. März 1987, B 942/86, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:Gegen die aus dem Spruch ersichtliche Abnahme von Kennzeichentafeln, bei der es sich unbestrittenermaßen um die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 131, a B-VG handelte, richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. März 1987, B 942/86, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde rechtfertigt die bekämpfte Maßnahme primär damit, daß sie in Vollstreckung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. August 1986, mit welchem die Zulassung des gegenständlichen Pkws gemäß § 44 a Abs. 2 lit. a KFG 1967 aufgehoben worden sei, getroffen worden sei. Ihre Ausführungen, die sich darauf beziehen, aus welchen Gründen die bei Erlassung dieses Bescheides zugrundeliegende Annahme, es sei im Sinne der genannten Gesetzesstelle der Aufforderung, das Fahrzeug zur Überprüfung (nach § 56 Abs. 1 leg. cit.) vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen worden, zugetroffen habe, sind jedoch - ebenso wie das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers - bei Erledigung dieser Beschwerde unbeachtlich, weil deren Gegenstand ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Maßnahme, nicht aber eines die Aufhebung der Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides ist. Die getroffene Vollstreckungsmaßnahme setzte allerdings zunächst voraus, daß der Bescheid vom 25. August 1986 - nach der Aktenlage ein Mandatsbescheid, der bereits den Auftrag an den Beschwerdeführer zur Abgabe der Kennzeichentafeln enthielt und demnach einen Exekutionstitel darstellte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1987, Zlen. 86/11/0122, 0123), wobei die dagegen erhobene Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung hatte und entgegen der Ansicht der belangten Behörde, § 44 Abs. 3 KFG 1967 mangels einer Berufung gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Abs. 1 lit. a oder c nicht heranzuziehen war - auch tatsächlich vor dem Zeitpunkt, in dem die bekämpfte Maßnahme gesetzt wurde, erlassen worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bestreitet aber der Beschwerdeführer zu Recht.Die belangte Behörde rechtfertigt die bekämpfte Maßnahme primär damit, daß sie in Vollstreckung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. August 1986, mit welchem die Zulassung des gegenständlichen Pkws gemäß Paragraph 44, a Absatz 2, Litera a, KFG 1967 aufgehoben worden sei, getroffen worden sei. Ihre Ausführungen, die sich darauf beziehen, aus welchen Gründen die bei Erlassung dieses Bescheides zugrundeliegende Annahme, es sei im Sinne der genannten Gesetzesstelle der Aufforderung, das Fahrzeug zur Überprüfung (nach Paragraph 56, Absatz eins, leg. cit.) vorzuführen, wiederholt nicht entsprochen worden, zugetroffen habe, sind jedoch - ebenso wie das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers - bei Erledigung dieser Beschwerde unbeachtlich, weil deren Gegenstand ausschließlich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Maßnahme, nicht aber eines die Aufhebung der Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides ist. Die getroffene Vollstreckungsmaßnahme setzte allerdings zunächst voraus, daß der Bescheid vom 25. August 1986 - nach der Aktenlage ein Mandatsbescheid, der bereits den Auftrag an den Beschwerdeführer zur Abgabe der Kennzeichentafeln enthielt und demnach einen Exekutionstitel darstellte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1987, Zlen. 86/11/0122, 0123), wobei die dagegen erhobene Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung hatte und entgegen der Ansicht der belangten Behörde, Paragraph 44, Absatz 3, KFG 1967 mangels einer Berufung gegen die Aufhebung der Zulassung gemäß Absatz eins, Litera a, oder c nicht heranzuziehen war - auch tatsächlich vor dem Zeitpunkt, in dem die bekämpfte Maßnahme gesetzt wurde, erlassen worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bestreitet aber der Beschwerdeführer zu Recht.

Auf Grund einer entsprechenden Anordnung der bescheiderlassenden Behörde war die Zustellung des Mandatsbescheides vom 25. August 1986 gemäß § 22 AVG 1950 zu eigenen Handen des Beschwerdeführers zu bewirken. Es hatten daher die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz Anwendung zu finden. Nach dieser Gesetzesstelle ist dann, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der belangten Behörde ist in Ansehung der Zustellung des genannten Bescheides ein derartiges Ersuchen an den Beschwerdeführer ergangen. Die belangte Behörde verweist darauf, daß ihr mit dieser Zustellung befaßtes Organ im Hinblick darauf, daß es den Beschwerdeführer mehrmals zwecks Vornahme der Zustellung nicht angetroffen habe, jedoch aus bestimmten Gründen dessen Ortsanwesenheit anzunehmen gewesen sei, "vorerst an der Windschutzscheibe des betroffenen Fahrzeuges eine Visitenkarte angebracht und um einen Rückruf wegen der Kennzeicheneinziehung ersucht" habe. Ihrer Auffassung, daß "diese Maßnahme wohl als erster Zustellversuch im Sinne des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz angesehen werden könnte", kann nicht beigepflichtet werden, weil hiebei - abgesehen von der Beurteilung der Frage, ob im gegebenen Zusammenhang überhaupt von einer Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz gesprochen werden kann - ein derartiges Ersuchen im Sinne des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz unterlassen wurde. Die daraufhin - nach der am 8. September 1986 (gleichfalls durch Anbringen an der Windschutzscheibe seines Pkws) vorgenommenen Verständigung des Beschwerdeführers - erfolgte Hinterlegung des Schriftstückes konnte daher schon aus diesem Grunde nicht die im § 17 Abs. 3 Zustellgesetz vorgesehene Rechtswirkung der Zustellung nach sich ziehen, auch wenn der Beamte der belangten Behörde am 9. September 1986 "feststellte, daß das Schriftstück über die Verständigung nicht mehr an der Windschutzscheibe angebracht war", und er "daher annehmen konnte, daß diese Verständigung erhalten hatte". Wenn der Beamte der belangten Behörde "dem Ersuchen zur Einziehung der Kennzeichentafeln" nachgekommen ist, weil er u.a. "von der ordnungsgemäßen Zustellung und damit Vollziehbarkeit des Aufhebungsbescheides überzeugt war", so unterlag er - ebenso wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - einem Rechtsirrtum. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Abnahme der Kennzeichentafeln am 9. September 1986 der Bescheid vom 25. August 1986 noch nicht erlassen und daher auch noch nicht vollstreckbar war.Auf Grund einer entsprechenden Anordnung der bescheiderlassenden Behörde war die Zustellung des Mandatsbescheides vom 25. August 1986 gemäß Paragraph 22, AVG 1950 zu eigenen Handen des Beschwerdeführers zu bewirken. Es hatten daher die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, Zustellgesetz Anwendung zu finden. Nach dieser Gesetzesstelle ist dann, wenn die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden kann, der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Weder nach der Aktenlage noch nach dem Vorbringen der belangten Behörde ist in Ansehung der Zustellung des genannten Bescheides ein derartiges Ersuchen an den Beschwerdeführer ergangen. Die belangte Behörde verweist darauf, daß ihr mit dieser Zustellung befaßtes Organ im Hinblick darauf, daß es den Beschwerdeführer mehrmals zwecks Vornahme der Zustellung nicht angetroffen habe, jedoch aus bestimmten Gründen dessen Ortsanwesenheit anzunehmen gewesen sei, "vorerst an der Windschutzscheibe des betroffenen Fahrzeuges eine Visitenkarte angebracht und um einen Rückruf wegen der Kennzeicheneinziehung ersucht" habe. Ihrer Auffassung, daß "diese Maßnahme wohl als erster Zustellversuch im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Zustellgesetz angesehen werden könnte", kann nicht beigepflichtet werden, weil hiebei - abgesehen von der Beurteilung der Frage, ob im gegebenen Zusammenhang überhaupt von einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, Zustellgesetz gesprochen werden kann - ein derartiges Ersuchen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Zustellgesetz unterlassen wurde. Die daraufhin - nach der am 8. September 1986 (gleichfalls durch Anbringen an der Windschutzscheibe seines Pkws) vorgenommenen Verständigung des Beschwerdeführers - erfolgte Hinterlegung des Schriftstückes konnte daher schon aus diesem Grunde nicht die im Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz vorgesehene Rechtswirkung der Zustellung nach sich ziehen, auch wenn der Beamte der belangten Behörde am 9. September 1986 "feststellte, daß das Schriftstück über die Verständigung nicht mehr an der Windschutzscheibe angebracht war", und er "daher annehmen konnte, daß diese Verständigung erhalten hatte". Wenn der Beamte der belangten Behörde "dem Ersuchen zur Einziehung der Kennzeichentafeln" nachgekommen ist, weil er u.a. "von der ordnungsgemäßen Zustellung und damit Vollziehbarkeit des Aufhebungsbescheides überzeugt war", so unterlag er - ebenso wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - einem Rechtsirrtum. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Abnahme der Kennzeichentafeln am 9. September 1986 der Bescheid vom 25. August 1986 noch nicht erlassen und daher auch noch nicht vollstreckbar war.

Im übrigen steht auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Abnahme der Kennzeichentafeln sei "mit der Zustellung und damit mit der Vollstreckbarkeit des Bescheides gerechtfertigt", wenn der Zulassungsbesitzer seiner sich aus § 44 Abs. 4 KFG 1967 ergebenden Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Kennzeichentafeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung nicht nachkomme, mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern nicht im Einklang, als es demnach vor Ergreifen einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme nicht nur - wie bereits gesagt - eines Exekutionstitels, sondern darüberhinaus noch einer entsprechenden, der Aktenlage nach im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht erlassenen Vollstreckungsverfügung bedurft hätte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/11/0044).Im übrigen steht auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Abnahme der Kennzeichentafeln sei "mit der Zustellung und damit mit der Vollstreckbarkeit des Bescheides gerechtfertigt", wenn der Zulassungsbesitzer seiner sich aus Paragraph 44, Absatz 4, KFG 1967 ergebenden Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Kennzeichentafeln nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung nicht nachkomme, mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insofern nicht im Einklang, als es demnach vor Ergreifen einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme nicht nur - wie bereits gesagt - eines Exekutionstitels, sondern darüberhinaus noch einer entsprechenden, der Aktenlage nach im vorliegenden Beschwerdefall aber nicht erlassenen Vollstreckungsverfügung bedurft hätte vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1987, Zl. 87/11/0044).

Richtig ist, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 102 Abs. 12 KFG 1967 berechtigt sind, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese u.a. (lit. a) eine Übertretung des § 36 lit. a begehen oder begehen würden, und daß zu diesem Zweck im Einzelfall, falls erforderlich, u.a. auch die Abnahme der Kennzeichentafeln in Betracht kommen kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1986, Zl. 86/11/0017). Der belangten Behörde, die sich zusätzlich auf diese Rechtslage beruft, weil ihr Beamter, der die Kennzeichentafeln abgenommen hat, "auch annehmen mußte, daß trotz dieser Aufhebung das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen werden sollte", ist aber - ungeachtet der Erörterung der Frage, ob es sich hiebei nicht um die Hinderung einer bestimmten Person am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einer konkreten Situation handeln müßte - jedenfalls auch diesbezüglich entgegenzuhalten, daß im Zeitpunkt der Abnahme der Kennzeichentafeln die Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers (zufolge Unterbleibens der vorherigen Zustellung des Mandatsbescheides vom 25. August 1986) noch aufrecht war und daher im Falle seiner Inbetriebnahme keine Übertretung des § 36 lit. a KFG 1967 hätte begangen werden können.Richtig ist, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 102, Absatz 12, KFG 1967 berechtigt sind, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese u.a. (Litera a,) eine Übertretung des Paragraph 36, Litera a, begehen oder begehen würden, und daß zu diesem Zweck im Einzelfall, falls erforderlich, u.a. auch die Abnahme der Kennzeichentafeln in Betracht kommen kann vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1986, Zl. 86/11/0017). Der belangten Behörde, die sich zusätzlich auf diese Rechtslage beruft, weil ihr Beamter, der die Kennzeichentafeln abgenommen hat, "auch annehmen mußte, daß trotz dieser Aufhebung das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Betrieb genommen werden sollte", ist aber - ungeachtet der Erörterung der Frage, ob es sich hiebei nicht um die Hinderung einer bestimmten Person am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einer konkreten Situation handeln müßte - jedenfalls auch diesbezüglich entgegenzuhalten, daß im Zeitpunkt der Abnahme der Kennzeichentafeln die Zulassung des Pkws des Beschwerdeführers (zufolge Unterbleibens der vorherigen Zustellung des Mandatsbescheides vom 25. August 1986) noch aufrecht war und daher im Falle seiner Inbetriebnahme keine Übertretung des Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 hätte begangen werden können.

Die angefochtene Maßnahme war somit gemäß § 42 Abs. 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.Die angefochtene Maßnahme war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG für rechtswidrig zu erklären.

Hinsichtlich der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil demnach der pauschalierte Schriftsatzaufwand lediglich für die Beschwerde (nicht aber für weitere Schriftsätze) gebührt und Stempelgebühren für die Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde (in zweifacher Ausfertigung) nur in Höhe von S 240,-- entstanden sind.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil demnach der pauschalierte Schriftsatzaufwand lediglich für die Beschwerde (nicht aber für weitere Schriftsätze) gebührt und Stempelgebühren für die Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde (in zweifacher Ausfertigung) nur in Höhe von S 240,-- entstanden sind.

Wien, am 13. Oktober 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110104.X00

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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