TE Vwgh Erkenntnis 1987/11/25 86/03/0136

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Veröffentlicht am 25.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §38 Abs7;
StVO 1960 §38 Abs8;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §9 Abs6;
VStG §22;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 38 heute
  2. StVO 1960 § 38 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 38 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
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  7. StVO 1960 § 38 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
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  1. StVO 1960 § 38 heute
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  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
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  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
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  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des JP in V, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juni 1986, Zl. IIb2-V-4555/6-1986, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des JP in römisch fünf, vertreten durch Dr. Peter Riedmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juni 1986, Zl. IIb2-V-4555/6-1986, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Kostenentscheidungen betreffend die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten erster Instanz und den Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 4. August 1984, um 15.05 Uhr

1) in Innsbruck auf der Kranebitter Allee stadteinwärts gefahren und vor der Kreuzung mit der Technikerstraße nach links gefahren zu sein und dabei die Sperrlinie überfahren zu haben;

2) in der Folge in gerader Richtung weitergefahren zu sein und die durch Bodenmarkierungen kundgemachte vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht eingehalten zu haben;

3) sein Fahrzeug deshalb plötzlich nach links gelenkt zu haben, da er einen zu geringen Sicherheitsabstand auf einen vor ihm befindlichen anhaltenden Pkw eingehalten habe;

4) in der Folge die Kreuzung Kranebitter Allee - Technikerstraße bei Rotlicht der Verkehrsampel durchfahren und sein Fahrzeug nicht bei der Haltelinie angehalten zu haben;

5) auf der Kranebitter Allee von der Kreuzung Fischerhäuslweg bis zur Kreuzung Speckweg mit einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h gefahren zu sein und dadurch die ziffernmäßig erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten zu haben;

6) weiters auf der Sonnenstraße sowie auf der Botanikerstraße bis zur Kreuzung Rosengartenstraße mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren zu sein und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten zu haben.

Es wurden deshalb über ihn wegen der Übertretungen des § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 18 Abs. 1, § 38 Abs. 5, § 52 Z. 10a und § 20 Abs. 2 StVO 1960 sechs Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 3.500,-- (Ersatzarreststrafen insgesamt 180 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten des Strafverfahrens einen Beitrag von S 350,-- zu leisten.Es wurden deshalb über ihn wegen der Übertretungen des Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 52, Ziffer 10 a und Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 sechs Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 3.500,-- (Ersatzarreststrafen insgesamt 180 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten des Strafverfahrens einen Beitrag von S 350,-- zu leisten.

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 4. Juni 1986 hinsichtlich der Übertretung nach § 18 Abs. 1 StVO 1960 (Geldstrafe der Erstbehörde S 500,--) Folge und stellte diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 ein (Spruchpunkt II). Hinsichtlich "der Übertretungen nach § 9 Abs. 1 StVO 1960, § 38 Abs. 5 StVO 1960, § 52 Zif. 10 lit. a StVO 1960 und § 20 Abs. 2 StVO 1960" wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde in diesem Bescheid mit S 300,-- neu bestimmt und dem Beschwerdeführer ferner aufgetragen, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls S 300,-- zu leisten.Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 4. Juni 1986 hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 (Geldstrafe der Erstbehörde S 500,--) Folge und stellte diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 ein (Spruchpunkt römisch zwei). Hinsichtlich "der Übertretungen nach Paragraph 9, Absatz eins, StVO 1960, Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960, Paragraph 52, Zif. 10 Litera a, StVO 1960 und Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960" wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde in diesem Bescheid mit S 300,-- neu bestimmt und dem Beschwerdeführer ferner aufgetragen, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls S 300,-- zu leisten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Übertretungen nach § 38 Abs. 5, § 52 Z. 10 lit. a und § 20 Abs. 2 StVO. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht wegen dieser Übertretungen bestraft zu werden.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 52, Ziffer 10, Litera a und Paragraph 20, Absatz 2, StVO. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht wegen dieser Übertretungen bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Im Rahmen des Beschwerdepunktes wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch die Kostenvorschreibung überprüft, gegen deren Rechtmäßigkeit er insofern Bedenken hegte, als der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nach dessen Spruch im Gegensatz zur Erstinstanz, die ihm sechs Übertretungen der StVO zur Last legte, lediglich wegen vier Übertretungen der StVO (nämlich des § 9 Abs. 1, des § 38 Abs. 5, des § 52 lit. a Z. 10a und des § 20 Abs. 2 StVO) bestraft wurde, eine Entscheidung hinsichtlich der Übertretung des § 9 Abs. 6 StVO (Geldstrafe der Erstbehörde wegen dieser Übertretung S 400,--) nicht erging, weshalb der vom Beschwerdeführer zu leistende Kostenbeitrag für jede Instanz nur mit S 260,-- hätte festgelegt werden dürfen. Zu dieser mit Beschluß vom 16. September 1987 den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG mitgeteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich die belangte Behörde dahin, es ergebe sich aus dem Kostenzuspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Begründung, daß die Unterlassung der Anführung des § 9 Abs. 6 StVO unter Punkt I des Spruches irrtümlich unterblieben sei. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, daß die belangte Behörde davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 9 Abs. 6 StVO begangen habe. Nachdem auch bei der Festsetzung der Verfahrenskosten im Spruch des angefochtenen Bescheides der Betrag von S 40,-- betreffend die Übertretung des § 9 Abs. 6 enthalten sei, sei eindeutig erkennbar, daß die Anführung des § 9 Abs. 6 StVO im Spruch auf Grund eines Hörfehlers unterblieben sei. Es könnte daher die Erlassung eines Berichtigungsbescheides erforderlich sein.Im Rahmen des Beschwerdepunktes wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch die Kostenvorschreibung überprüft, gegen deren Rechtmäßigkeit er insofern Bedenken hegte, als der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nach dessen Spruch im Gegensatz zur Erstinstanz, die ihm sechs Übertretungen der StVO zur Last legte, lediglich wegen vier Übertretungen der StVO (nämlich des Paragraph 9, Absatz eins,, des Paragraph 38, Absatz 5,, des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und des Paragraph 20, Absatz 2, StVO) bestraft wurde, eine Entscheidung hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO (Geldstrafe der Erstbehörde wegen dieser Übertretung S 400,--) nicht erging, weshalb der vom Beschwerdeführer zu leistende Kostenbeitrag für jede Instanz nur mit S 260,-- hätte festgelegt werden dürfen. Zu dieser mit Beschluß vom 16. September 1987 den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG mitgeteilten Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes äußerte sich die belangte Behörde dahin, es ergebe sich aus dem Kostenzuspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Begründung, daß die Unterlassung der Anführung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO unter Punkt römisch eins des Spruches irrtümlich unterblieben sei. Der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, daß die belangte Behörde davon ausgegangen sei, daß der Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 6, StVO begangen habe. Nachdem auch bei der Festsetzung der Verfahrenskosten im Spruch des angefochtenen Bescheides der Betrag von S 40,-- betreffend die Übertretung des Paragraph 9, Absatz 6, enthalten sei, sei eindeutig erkennbar, daß die Anführung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO im Spruch auf Grund eines Hörfehlers unterblieben sei. Es könnte daher die Erlassung eines Berichtigungsbescheides erforderlich sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO wendet der Beschwerdeführer ein, auf dem Boden der Annahme der belangten Behörde, daß zum Tatzeitpunkt für den geradeausfahrenden Verkehr freie Fahrt bestanden habe, hätte er nicht wegen Übertretung dieser Bestimmung bestraft werden dürfen, weil er sich entsprechend der Ampelregelung verhalten habe, die nur für den Linksabbiegeverkehr Rotlicht gezeigt habe. Er sei an dem vor der Kreuzung zum Stillstand gebrachten Pkw unter Überfahrung der Sperrlinie links vorbeigefahren, entgegen dem auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeil wiederum auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt und habe die Kreuzung geradeausfahrend übersetzt. Dieses Verhalten stelle zwar neben der Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO (Überfahren der Sperrlinie) eine Übertretung nach § 9 Abs. 6 leg. cit. dar, könne jedoch nicht zusätzlich dem § 38 Abs. 5 StVO unterstellt werden. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers sei bereits durch die Subsumtion unter die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 6 StVO abgegolten.Gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO wendet der Beschwerdeführer ein, auf dem Boden der Annahme der belangten Behörde, daß zum Tatzeitpunkt für den geradeausfahrenden Verkehr freie Fahrt bestanden habe, hätte er nicht wegen Übertretung dieser Bestimmung bestraft werden dürfen, weil er sich entsprechend der Ampelregelung verhalten habe, die nur für den Linksabbiegeverkehr Rotlicht gezeigt habe. Er sei an dem vor der Kreuzung zum Stillstand gebrachten Pkw unter Überfahrung der Sperrlinie links vorbeigefahren, entgegen dem auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeil wiederum auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt und habe die Kreuzung geradeausfahrend übersetzt. Dieses Verhalten stelle zwar neben der Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO (Überfahren der Sperrlinie) eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit. dar, könne jedoch nicht zusätzlich dem Paragraph 38, Absatz 5, StVO unterstellt werden. Der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers sei bereits durch die Subsumtion unter die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 6 StVO abgegolten.

Gemäß § 38 Abs. 5 StVO gilt rotes Licht als Zeichen für Halt, bei welchem Zeichen die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z. 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten haben. § 38 Abs. 7 leg. cit. bestimmt unter anderem, daß leuchtend grüne Pfeile als Zeichen für "Freie Fahrt" im Sinne des grünen Lichtes gelten. Gemäß § 38 Abs. 8 StVO dürfen zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs, auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden.Gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO gilt rotes Licht als Zeichen für Halt, bei welchem Zeichen die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten haben. Paragraph 38, Absatz 7, leg. cit. bestimmt unter anderem, daß leuchtend grüne Pfeile als Zeichen für "Freie Fahrt" im Sinne des grünen Lichtes gelten. Gemäß Paragraph 38, Absatz 8, StVO dürfen zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs, auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Verkehr auf der in Rede stehenden Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt war, die Fahrbahn vor der Kreuzung jedenfalls einen Fahrstreifen für geradeausfahrende Fahrzeuge und einen Fahrstreifen für den Linksabbiegeverkehr aufwies und daß für den geradeausfahrenden Verkehr eine Sonderregelung nach § 38 Abs. 8 StVO bestand. Außer Streit steht ferner, daß sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug, als er in die Kreuzung einfuhr, auf dem für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen, auf dem zwei Richtungspfeile nach links angebracht waren, befand und daß die Verkehrslichtsignalanlage rotes Licht ausstrahlte.Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Verkehr auf der in Rede stehenden Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt war, die Fahrbahn vor der Kreuzung jedenfalls einen Fahrstreifen für geradeausfahrende Fahrzeuge und einen Fahrstreifen für den Linksabbiegeverkehr aufwies und daß für den geradeausfahrenden Verkehr eine Sonderregelung nach Paragraph 38, Absatz 8, StVO bestand. Außer Streit steht ferner, daß sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug, als er in die Kreuzung einfuhr, auf dem für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen, auf dem zwei Richtungspfeile nach links angebracht waren, befand und daß die Verkehrslichtsignalanlage rotes Licht ausstrahlte.

Wenn die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage davon ausging, daß es dem Beschwerdeführer ungeachtet dessen, ob die Ampelanlage nach § 38 Abs. 8 StVO für geradeausfahrende Fahrzeuge grünes Licht (Pfeil) aufwies, nicht erlaubt war, in die Kreuzung einzufahren, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Für den Beschwerdeführer war allein die für seinen Fahrstreifen geltende Regelung maßgebend, die abgesehen von dem darauf befindlichen Richtungspfeil durch das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage bestimmt war. Durch das für seinen Fahrstreifen geltende Rotlicht der Anlage war dem Beschwerdeführer die Einfahrt in die Kreuzung auf dem von ihm benützten und für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen selbst dann verwehrt, wenn der Fahrstreifen für geradeaus-fahrende Fahrzeuge ein Zeichen für "Freie Fahrt" hatte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1981, Zl. 81/02/0118). Der Beschwerdeführer verkennt ferner die Rechtslage, wenn er meint, daß der Unrechtsgehalt seines Verhaltens bereits durch die Bestrafung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 6 StVO abgegolten sei. Abgesehen davon, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des § 9 Abs. 6 StVO nicht erfolgte, zieht - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem schon zitierten Erkenntnis vom 18. September 1981 ausgesprochen hat - die Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO nicht zwingend eine Übertretung nach § 9 Abs. 6 leg. cit. oder umgekehrt nach sich. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO nicht Folge gab.Wenn die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage davon ausging, daß es dem Beschwerdeführer ungeachtet dessen, ob die Ampelanlage nach Paragraph 38, Absatz 8, StVO für geradeausfahrende Fahrzeuge grünes Licht (Pfeil) aufwies, nicht erlaubt war, in die Kreuzung einzufahren, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Für den Beschwerdeführer war allein die für seinen Fahrstreifen geltende Regelung maßgebend, die abgesehen von dem darauf befindlichen Richtungspfeil durch das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage bestimmt war. Durch das für seinen Fahrstreifen geltende Rotlicht der Anlage war dem Beschwerdeführer die Einfahrt in die Kreuzung auf dem von ihm benützten und für den Linksabbiegeverkehr bestimmten Fahrstreifen selbst dann verwehrt, wenn der Fahrstreifen für geradeaus-fahrende Fahrzeuge ein Zeichen für "Freie Fahrt" hatte vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. September 1981, Zl. 81/02/0118). Der Beschwerdeführer verkennt ferner die Rechtslage, wenn er meint, daß der Unrechtsgehalt seines Verhaltens bereits durch die Bestrafung nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 6, StVO abgegolten sei. Abgesehen davon, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Übertretung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO nicht erfolgte, zieht - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in dem schon zitierten Erkenntnis vom 18. September 1981 ausgesprochen hat - die Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO nicht zwingend eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit. oder umgekehrt nach sich. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO nicht Folge gab.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß der Tatort nicht hinreichend präzisiert sei und es an der Angabe von markanten Punkten fehle. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 dann Genüge getan ist, wenn die zur Last gelegte Tat so eindeutig hinsichtlich Zeit und Ort umschrieben ist, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Diesem Erfordernis trägt der angefochtene Bescheid Rechnung. Hinsichtlich der Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO ist dies keinesfalls zweifelhaft. Aber auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen erschöpft sich die Angabe des Tatortes im angefochtenen Bescheid nicht in der Nennung eines Straßenzuges, sondern es wird dieser durch zusätzliche Hinweise auf namentlich genannte Querstraßen entsprechend eingeengt. Einer darüberhinausgehenden Angabe von markanten Punkten bedurfte es in diesem Fall nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1984, Zl. 84/02/0177).Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß der Tatort nicht hinreichend präzisiert sei und es an der Angabe von markanten Punkten fehle. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 dann Genüge getan ist, wenn die zur Last gelegte Tat so eindeutig hinsichtlich Zeit und Ort umschrieben ist, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, er könnte wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Diesem Erfordernis trägt der angefochtene Bescheid Rechnung. Hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO ist dies keinesfalls zweifelhaft. Aber auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen erschöpft sich die Angabe des Tatortes im angefochtenen Bescheid nicht in der Nennung eines Straßenzuges, sondern es wird dieser durch zusätzliche Hinweise auf namentlich genannte Querstraßen entsprechend eingeengt. Einer darüberhinausgehenden Angabe von markanten Punkten bedurfte es in diesem Fall nicht vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1984, Zl. 84/02/0177).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen auch kein Verfahrensmangel unterlaufen. Daß die Geschwindigkeit durch Ablesen vom Tachometer ermittelt wurde, ergibt sich einerseits aus der Zeugenaussage eines der Meldungsleger im Berufungsverfahren und andererseits aus der Feststellung der belangten Behörde, die Meldungsleger seien dem Beschwerdeführer in gleichem Abstand nachgefahren, stellt doch diese Vorgangsweise üblicherweise die notwendige Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsermittlung durch Ablesen vom Tachometer dar. Feststellungen hinsichtlich der "Richtigkeit des Tachometers" (gemeint wohl die Richtigkeit der Messung), wie sie der Beschwerdeführer für notwendig erachtet, oblagen der belangten Behörde im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil die Richtigkeit der Messung selbst seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Bestritten wurde lediglich die Eichung des Tachometers, was jedoch ohne die gleichzeitige Behauptung der Unrichtigkeit der Messung unerheblich ist, zumal auch ungeeichte Tachometer grundsätzlich ein taugliches Beweismittel darstellen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zl. 83/02/0088) und die Meldungsleger die Messung unter Einrechnung einer Toleranz von 10 km/h vornahmen. Der Beschwerdeführer hat im übrigen dem Meldungsleger gegenüber laut Anzeige zugegeben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der belangten Behörde bei der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen auch kein Verfahrensmangel unterlaufen. Daß die Geschwindigkeit durch Ablesen vom Tachometer ermittelt wurde, ergibt sich einerseits aus der Zeugenaussage eines der Meldungsleger im Berufungsverfahren und andererseits aus der Feststellung der belangten Behörde, die Meldungsleger seien dem Beschwerdeführer in gleichem Abstand nachgefahren, stellt doch diese Vorgangsweise üblicherweise die notwendige Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsermittlung durch Ablesen vom Tachometer dar. Feststellungen hinsichtlich der "Richtigkeit des Tachometers" (gemeint wohl die Richtigkeit der Messung), wie sie der Beschwerdeführer für notwendig erachtet, oblagen der belangten Behörde im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil die Richtigkeit der Messung selbst seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Bestritten wurde lediglich die Eichung des Tachometers, was jedoch ohne die gleichzeitige Behauptung der Unrichtigkeit der Messung unerheblich ist, zumal auch ungeeichte Tachometer grundsätzlich ein taugliches Beweismittel darstellen vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom 24. Oktober 1984, Zl. 83/02/0088) und die Meldungsleger die Messung unter Einrechnung einer Toleranz von 10 km/h vornahmen. Der Beschwerdeführer hat im übrigen dem Meldungsleger gegenüber laut Anzeige zugegeben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben.

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übertretungen nach den §§ 9 Abs. 1, 38 Abs. 5, 52 Z. 10a und 20 Abs. 2 StVO 1960 als unbegründet abwies.Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übertretungen nach den Paragraphen 9, Absatz eins, 38, Absatz 5, 52, Ziffer 10 a, und 20 Absatz 2, StVO 1960 als unbegründet abwies.

Anders verhält es sich mit dem Ausspruch über die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1950 ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 des § 64 VStG 1950 grundsätzlich mit je 10 v.H. der verhängten Strafe zu bemessen. Die erste Instanz bestrafte den Beschwerdeführer wegen sechs Verwaltungsübertretungen. Die belangte Behörde gab der Berufung dagegen hinsichtlich einer Übertretung (des § 18 Abs. 1 StVO 1960, Strafe S 500,--) Folge. Hinsichtlich weiterer vier Übertretungen, nämlich der des § 9 Abs. 1, des § 38 Abs. 5, des § 52 lit. a Z. 10a und des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Strafe insgesamt S 2.600,--), wies sie die Berufung, wie oben dargelegt zu Recht, ab. Hinsichtlich der Berufung gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des § 9 Abs. 6 StVO 1960 (Strafe S 400,--) enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung. Auf Grund der zitierten Bestimmungen hätte der Kostenbeitrag daher mit je S 260,-- pro Instanz festgelegt werden müssen. Der Beitrag betreffend die Bestrafung wegen § 9 Abs. 6 StVO 1960 hätte erst anläßlich einer allenfalls abweislichen Entscheidung über die Berufung dagegen festgelegt werden dürfen. Daher ist sowohl die Kostenvorschreibung hinsichtlich des Strafverfahrens erster Instanz als auch die hinsichtlich des Berufungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch in der von der belangten Behörde zum Beschluß vom 16. September 1987 abgegebenen Äußerung keinen Anlaß, von seiner darin vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Die belangte Behörde meint zwar, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse im Zusammenhang mit der Kostenvorschreibung erkennen, daß die Unterlassung der Anführung des § 9 Abs. 6 StVO 1960 im Spruch des angefochtenen Bescheides auf einem Irrtum beruhe, weshalb eine Berichtigung erforderlich sein könnte. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof, da eine Berichtigung nicht erfolgt ist, davon auszugehen, daß über die Berufung gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 9 Abs. 6 StVO 1960 nicht entschieden wurde. Eine Kostenvorschreibung für das diesbezügliche Verfahren hätte daher nicht erfolgen dürfen.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Absatz 2, des Paragraph 64, VStG 1950 grundsätzlich mit je 10 v.H. der verhängten Strafe zu bemessen. Die erste Instanz bestrafte den Beschwerdeführer wegen sechs Verwaltungsübertretungen. Die belangte Behörde gab der Berufung dagegen hinsichtlich einer Übertretung (des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960, Strafe S 500,--) Folge. Hinsichtlich weiterer vier Übertretungen, nämlich der des Paragraph 9, Absatz eins,, des Paragraph 38, Absatz 5,, des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 (Strafe insgesamt S 2.600,--), wies sie die Berufung, wie oben dargelegt zu Recht, ab. Hinsichtlich der Berufung gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 (Strafe S 400,--) enthält der Spruch des angefochtenen Bescheides keine Entscheidung. Auf Grund der zitierten Bestimmungen hätte der Kostenbeitrag daher mit je S 260,-- pro Instanz festgelegt werden müssen. Der Beitrag betreffend die Bestrafung wegen Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 hätte erst anläßlich einer allenfalls abweislichen Entscheidung über die Berufung dagegen festgelegt werden dürfen. Daher ist sowohl die Kostenvorschreibung hinsichtlich des Strafverfahrens erster Instanz als auch die hinsichtlich des Berufungsverfahrens mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch in der von der belangten Behörde zum Beschluß vom 16. September 1987 abgegebenen Äußerung keinen Anlaß, von seiner darin vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Die belangte Behörde meint zwar, die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse im Zusammenhang mit der Kostenvorschreibung erkennen, daß die Unterlassung der Anführung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 im Spruch des angefochtenen Bescheides auf einem Irrtum beruhe, weshalb eine Berichtigung erforderlich sein könnte. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof, da eine Berichtigung nicht erfolgt ist, davon auszugehen, daß über die Berufung gegen die Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 nicht entschieden wurde. Eine Kostenvorschreibung für das diesbezügliche Verfahren hätte daher nicht erfolgen dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher in Ansehung der Vorschreibung der Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG, und zwar mangels gesonderter Ausweisung der einzelnen Kostenbeiträge zur Gänze, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher in Ansehung der Vorschreibung der Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG, und zwar mangels gesonderter Ausweisung der einzelnen Kostenbeiträge zur Gänze, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Im übrigen war jedoch die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat Stempelgebühren für die nicht erforderliche dritte Beschwerdeausfertigung zum Gegenstand.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat Stempelgebühren für die nicht erforderliche dritte Beschwerdeausfertigung zum Gegenstand.

Wien, am 25. November 1987

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Inhalt der Berufungsentscheidung Spruch und Begründung Feststellen der Geschwindigkeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030136.X00

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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