Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §38 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des GM in W, vertreten durch Dr. Walter Jaros, Rechtsanwalt in Wien VII, Lerchenfelderstraße 29, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. April 1981, Zl. MA 70-IX/M 545/78/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des GM in W, vertreten durch Dr. Walter Jaros, Rechtsanwalt in Wien römisch sieben, Lerchenfelderstraße 29, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. April 1981, Zl. MA 70-IX/M 545/78/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der genannten Behörde vom 21. April 1973 für schuldig befunden, am 10. April 1978 um 10.27 Uhr in Wien 21, An der oberen Alten Donau-Floridsdorfer Hauptstraße, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1) "die Lichtzeichen der VLSA nicht beachtet (Rotlicht) und 2) die dort befindlichen Bodenmarkierungen (Richtungspfeil geradeaus) nicht beachtet" zu haben, sondern nach rechts abgebogen zu sein, wodurch er Verwaltungsübertretungen 1) nach § 38 Abs. 5 und 2) nach § 9 Abs. 6 StVO 1960 begangen habe, weshalb über den Beschwerdeführer in Anwendung des § 99 Abs. 3 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von zu 1) S 500,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) und zu 2) S 300,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt worden sind.Auf Grund einer Anzeige eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der genannten Behörde vom 21. April 1973 für schuldig befunden, am 10. April 1978 um 10.27 Uhr in Wien 21, An der oberen Alten Donau-Floridsdorfer Hauptstraße, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1) "die Lichtzeichen der VLSA nicht beachtet (Rotlicht) und 2) die dort befindlichen Bodenmarkierungen (Richtungspfeil geradeaus) nicht beachtet" zu haben, sondern nach rechts abgebogen zu sein, wodurch er Verwaltungsübertretungen 1) nach Paragraph 38, Absatz 5 und 2) nach Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 begangen habe, weshalb über den Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von zu 1) S 500,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) und zu 2) S 300,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt worden sind.
In dem gegen diese Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch behauptete der Beschwerdeführer, nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren, sondern als Erster in der Abbiegespur Richtung Brünner Straße, somit richtig eingereiht, gestanden und bei Grünlicht in Richtung Brünner Straße losgefahren zu sein. Im übrigen beantragte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einvernahme des Zeugen GK, welcher hinter seinem Pkw ebenfalls in der Abbiegespur gestanden sei, sowie die Vornahme eines Lokalaugenscheines.
In seinem Bericht vom 7. Mai 1978 hielt der Meldungsleger fest, daß er die vor der Verkehrslichtsignalanlage zum Stillstand gekommenen Fahrzeuge sehr gut habe einsehen und daher einwandfrei feststellen können, ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers richtig eingeordnet gewesen sei und in weiterer Folge auch die Lichtzeichen der Verkehrslichtsignalanlage beachtet habe. Er halte daher die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Abschließend meinte der Meldungsleger noch, daß er einen Lokalaugenschein für "fast wertlos" erachte, da sich die Sichtverhältnisse infolge der fortschreitenden Bauarbeiten geändert hätten und die derzeitigen Verhältnisse "nur mangelhaft den zur Tatzeit bestehenden" entsprechen würden.
Am 20. Juni 1978 gab GK im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge u. a. an, daß er "als viertes Fahrzeug hinter M zum Abbiegen Richtung Brünnerstraße gestanden" sei und der Beschwerdeführer "erst beim Aufleuchten des Grünlichtes weggefahren" sei, "allerdings mit ziemlich rasantem Start".
Am 12. Juli 1978 erklärte der Meldungsleger in einer schriftlichen Stellungnahme unter Anschluß einer den Tatortbereich darstellenden Lageskizze nochmals ausdrücklich, seine Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrechtzuerhalten, und betonte wiederum, daß er von seinem Standort aus die Stellung der Fahrzeuge einwandfrei habe einsehen können.
Nachdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis genommen und in einer niederschriftlich festgehaltenen Stellungnahme im wesentlichen die Darstellung der Position des Meldungslegers zum Tatzeitpunkt in der erwähnten Skizze als unrichtig bezeichnet hatte, erging das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3. Oktober 1978, mit welchem der Beschwerdeführer neuerlich für schuldig befunden worden ist, er habe am 10. April 1978 um 10.27 Uhr in Wien 21, An der oberen Alten Donau-Floridsdorfer Hauptstraße, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "1) die Lichtzeichen der VLSA nicht beachtet (Rotlicht)" und 2) die dort befindlichen Bodenmarkierungen (Richtungspfeil geradeaus) nicht beachtet, sondern ist nach rechts abgebogen" und habe dadurch Verwaltungsübertretungen 1) nach § 38 Abs. 5 und 2) nach § 9 Abs. 6 StVO 1960 begangen. über den Beschwerdeführer wurden daher in Anwendung des § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. neuerdings Geldbzw. Ersatzarreststrafen in der in der Strafverfügung vom 21. April 1978 ausgesprochenen Höhe verhängt.Nachdem der Beschwerdeführer davon Kenntnis genommen und in einer niederschriftlich festgehaltenen Stellungnahme im wesentlichen die Darstellung der Position des Meldungslegers zum Tatzeitpunkt in der erwähnten Skizze als unrichtig bezeichnet hatte, erging das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3. Oktober 1978, mit welchem der Beschwerdeführer neuerlich für schuldig befunden worden ist, er habe am 10. April 1978 um 10.27 Uhr in Wien 21, An der oberen Alten Donau-Floridsdorfer Hauptstraße, als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "1) die Lichtzeichen der VLSA nicht beachtet (Rotlicht)" und 2) die dort befindlichen Bodenmarkierungen (Richtungspfeil geradeaus) nicht beachtet, sondern ist nach rechts abgebogen" und habe dadurch Verwaltungsübertretungen 1) nach Paragraph 38, Absatz 5 und 2) nach Paragraph 9, Absatz 6, StVO 1960 begangen. über den Beschwerdeführer wurden daher in Anwendung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. neuerdings Geldbzw. Ersatzarreststrafen in der in der Strafverfügung vom 21. April 1978 ausgesprochenen Höhe verhängt.
Entsprechend der Begründung dieses Straferkenntnisses ging die Behörde davon aus, daß die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige und der ergänzenden Stellungnahmen des Meldungslegers erwiesen seien, womit das Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt sei. Zu der Aussage des Zeugen GK meinte die Behörde in diesem Zusammenhang, daß dieser ein Bekannter des Beschwerdeführers und daher offensichtlich bestrebt sei, ein für den Beschwerdeführer günstiges Verfahrensergebnis herbeizuführen. Seine Aussage erscheine der Behörde daher nicht geeignet, eine andere Beweisbewertung herbeizuführen. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers seien unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Anzeigers abzuweisen gewesen.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung bemängelte der Beschwerdeführer das Unterbleiben des von ihm beantragten Lokalaugenscheines und wandte sich im übrigen gegen die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung.
Über Veranlassung der Berufungsbehörde wurde sodann eine weitere Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt, welcher am 30. Juni 1980 schriftlich ausführte, daß er zwar die Ampelanlage nicht vollständig habe einsehen können, die Stellung der Verkehrslichtsignalanlage im Straßenzug der oberen Alten Donau von ihm jedoch aus der Phase der Ampel in der Floridsdorfer Hauptstraße habe erkannt werden können. Wenn die Ampelanlage der Floridsdorfer Hauptstraße für den Abbiegeverkehr nach links zum Straßenzug An der oberen Alten Donau grün gezeigt habe, sei die in der Skizze mit Nr. 2 bezeichnete Ampel auf rot geschaltet gewesen, da jede andere Schaltung Karambolagen zur Folge gehabt hätte. Es sei nicht möglich gewesen, die von der Floridsdorfer Hauptstraße kommenden Fahrzeuge nach links abbiegen zu lassen und gleichzeitig die Fahrt von An der oberen Alten Donau zur Jedleseerstraße freizugeben. Vom Standort des Meldungslegers aus sei zweifelsfrei zu erkennen gewesen, daß der Beschwerdeführer auf dem Fahrstreifen mit den Geradeaus-Pfeilen eingeordnet gewesen sei. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei auch das einzige gewesen, welches weggefahren sei. Die anderen hinter ihm eingeordneten Lenker seien nicht weggefahren, sondern weiterhin stehengeblieben, bis für sie die Ampel grün gezeigt habe. Dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als die Lenker in der Floridsdorfer Hauptstraße wegen Rotlichtes ihre Fahrzeuge zum Stillstand gebracht hätten. Ob der Beschwerdeführer auch die Sperrfläche befahren habe, habe der Meldungsleger nicht wahrnehmen können, da rechts vom Beschwerdeführer ein Fahrzeuglenker gefahren sei, der mit seinem Pkw ordnungsgemäß eingeordnet gewesen sei. Dieses Fahrzeug sei es auch gewesen, das indirekt eine Anhaltung des Beschwerdeführers verhindert hätte, da der Meldungsleger nicht weit genug auf die Fahrbahn habe treten können.
Diese schriftliche Äußerung machte der Meldungsleger im Zug einer am 1. Juli 1980 mit ihm aufgenommenen Niederschrift zum Gegenstand seiner Zeugenaussage.
Am 29. Juli 1980 erklärte der Beschwerdeführer in einer niederschriftlich aufgenommenen Stellungnahme, in der Äußerung des Meldungslegers liege ein Widerspruch, weil einerseits behauptet werde, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei als einziges in die Kreuzung eingefahren, und einige Sätze weiter vom Meldungsleger behauptet werde, er habe den Beschwerdeführer nicht anhalten können, weil rechts von ihm ein ordnungsgemäß fahrender Pkw das Betreten der Fahrbahn unmöglich gemacht habe.
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. April 1981 wurde sodann auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3. Oktober 1978 gemäß § 66 Abs.4 AVG 1950 "in der Schuldfrage mit der Ergänzung bestätigt, daß ad 1) im Spruch hinzuzufügen ist: "... sondern, inMit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. April 1981 wurde sodann auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3. Oktober 1978 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 "in der Schuldfrage mit der Ergänzung bestätigt, daß ad 1) im Spruch hinzuzufügen ist: "... sondern, in
die Kreuzung eingefahren und hat 2) ... im Ausmaß der Geldstrafen
und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt. Die Ersatzarreststrafen zu 1) und zu 2) werden jedoch auf ad 1) 30 und ad 2) 18 Stunden herabgesetzt. Als primäre Übertretungsnorm ist § 99 Abs. 3 lit. a zu 1) und 2) StVO mitzuzitieren."und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt. Die Ersatzarreststrafen zu 1) und zu 2) werden jedoch auf ad 1) 30 und ad 2) 18 Stunden herabgesetzt. Als primäre Übertretungsnorm ist Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, zu 1) und 2) StVO mitzuzitieren."
In der Begründung dieses Bescheides hielt die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers, am Tatort ordnungsgemäß eingereiht bei Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage nach rechts abgebogen zu sein, entgegen, daß der Meldungsleger in der Anzeige und in dem Bericht, den er zum Inhalt seiner Zeugenaussage erhoben habe, eindeutig angegeben habe, daß er den in Rede stehenden Sachverhalt wahrgenommen habe. Nach Auffassung der erkennenden Behörde sei der Inhalt dieses Berichtes auch durchaus schlüssig und einzia und allein dahin gehend zu verstehen, daß der Beschwerdeführer als einziger mit seinem Fahrzeug auf seiner Fahrspur bei Rotlicht weggefahren sei, wogegen die Lenker der auf der rechten Abbiegespur aufgestellten Fahrzeuge bei für sie gegebenen Grünlicht in die Kreuzung eingefahren seien. Nur so sei auch die Angabe des Meldungslegers zu verstehen, daß rechts vom Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug gefahren sei, das dem Meldungsleger die Anhaltung des Beschwerdeführers unmöglich gemacht habe. Die belangte Behörde schenke dieser durchaus schlüssigen Angabe des unter Diensteid und Wahrheitspflicht und der speziellen Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB stehenden Meldungslegers mehr Glauben als dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal nach ständiger Judikatur einem in Verkehrsbelangen wohlgeschulten Sicherheitswachebeamten die zutreffenden Wahrnehmungen wesentlicher Verkehrsgeschehen unter ausreichenden Bedingungen wohl zuzubilligen sei. Wie aus dem Bericht des Meldungslegers und der im Akt erliegenden Skizze zu entnehmen sei, habe der Meldungsleger durchaus ausreichende Sicht auf den Tatort gehabt und habe das für den Beschwerdeführer geltende Lichtsignal von ihm aus der Phase der Verkehrslichtsignalanlage der Floridsdorfer Hauptstraße erkannt werden können. Dieser Umstand werde auch durch einen im Akt erliegenden Übersichtsplan belegt. Im Hinblick auf das dienstliche Naheverhältnis und den Widerspruch zwischen den Ausführungen des Zeugen ("... ich bin als viertes Fahrzeug hinter dem Berufungswerber gestanden,...") und den Angaben des Beschwerdeführers ("Zeuge K stand hinter mir" sowie "... der unmittelbar hinter mir fahrende K ...") hätten auch die Angaben des Zeugen nicht zugunsten des Beschwerdeführers wirken können. Der Tatbestand habe somit als erwiesen angesehen zu werden, weshalb spruchgemäß au entscheiden gewesen sei und die Ergänzung im Spruch der genaueren Tatbildumschreibung und vollständigen Zitierung der heranzuziehenden Norm gedient habe.In der Begründung dieses Bescheides hielt die belangte Behörde der Behauptung des Beschwerdeführers, am Tatort ordnungsgemäß eingereiht bei Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage nach rechts abgebogen zu sein, entgegen, daß der Meldungsleger in der Anzeige und in dem Bericht, den er zum Inhalt seiner Zeugenaussage erhoben habe, eindeutig angegeben habe, daß er den in Rede stehenden Sachverhalt wahrgenommen habe. Nach Auffassung der erkennenden Behörde sei der Inhalt dieses Berichtes auch durchaus schlüssig und einzia und allein dahin gehend zu verstehen, daß der Beschwerdeführer als einziger mit seinem Fahrzeug auf seiner Fahrspur bei Rotlicht weggefahren sei, wogegen die Lenker der auf der rechten Abbiegespur aufgestellten Fahrzeuge bei für sie gegebenen Grünlicht in die Kreuzung eingefahren seien. Nur so sei auch die Angabe des Meldungslegers zu verstehen, daß rechts vom Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug gefahren sei, das dem Meldungsleger die Anhaltung des Beschwerdeführers unmöglich gemacht habe. Die belangte Behörde schenke dieser durchaus schlüssigen Angabe des unter Diensteid und Wahrheitspflicht und der speziellen Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 289, StGB stehenden Meldungslegers mehr Glauben als dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal nach ständiger Judikatur einem in Verkehrsbelangen wohlgeschulten Sicherheitswachebeamten die zutreffenden Wahrnehmungen wesentlicher Verkehrsgeschehen unter ausreichenden Bedingungen wohl zuzubilligen sei. Wie aus dem Bericht des Meldungslegers und der im Akt erliegenden Skizze zu entnehmen sei, habe der Meldungsleger durchaus ausreichende Sicht auf den Tatort gehabt und habe das für den Beschwerdeführer geltende Lichtsignal von ihm aus der Phase der Verkehrslichtsignalanlage der Floridsdorfer Hauptstraße erkannt werden können. Dieser Umstand werde auch durch einen im Akt erliegenden Übersichtsplan belegt. Im Hinblick auf das dienstliche Naheverhältnis und den Widerspruch zwischen den Ausführungen des Zeugen ("... ich bin als viertes Fahrzeug hinter dem Berufungswerber gestanden,...") und den Angaben des Beschwerdeführers ("Zeuge K stand hinter mir" sowie "... der unmittelbar hinter mir fahrende K ...") hätten auch die Angaben des Zeugen nicht zugunsten des Beschwerdeführers wirken können. Der Tatbestand habe somit als erwiesen angesehen zu werden, weshalb spruchgemäß au entscheiden gewesen sei und die Ergänzung im Spruch der genaueren Tatbildumschreibung und vollständigen Zitierung der heranzuziehenden Norm gedient habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zunächst rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß der von ihm beantragte Lokalaugenschein unterblieben sei, weil ein Lokalaugenschein ergeben hätte, daß der Meldungsleger von dem von ihm angegebenen Standpunkt aus infolge der vorläufigen baulichen Gestaltung der Örtlichkeit und des Niveauunterschiedes der Gleisführung keine verläßlichen Wahrnehmungen habe machen können.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil sich entsprechend dem bereits in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses teilweise wiedergegebenen Bericht des Meldungslegers vom 7. Mai 1978 im Zuge der fortschreitenden Bauarbeiten die Sichtverhältnisse im Bereich des Tatortes geändert hatten, also bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens ein derartiger Augenschein keine für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wesentlichen Aufschlüsse zu erbringen vermocht hätte, sodaß umso weniger der belangten Behörde berechtigterweise der Vorwurf einer Unterlassung eines solchen Augenscheines gemacht werden kann. Unabhängig davon bestand aber mit Rücksicht auf die diesbezüglichen dezidierten Behauptungen des Meldungslegers in seinen Berichten vom 7. Mai 1978, 12. Juli 1978 (letzterer in Verbindung mit der von ihm angefertigten Skizze) und vom 30. Juni 1980 (welchen der Meldungsleger zum Gegenstand der Zeugenaussage gemacht hatte), keine Veranlassung, daran zu zweifeln, daß der Meldungsleger von seinem zur Tatzeit eingenommenen Standpunkt aus nicht in der Lage gewesen wäre, die für das Verfahren relevanten Beobachtungen einwandfrei zu machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer, folgt man seinen Ausführungen im Einspruch gegen die Strafverfügung und einer ausdrücklichen diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde, den Meldungsleger möglicherweise nicht gesehen hat, da der Beschwerdeführer das inkriminierte Fahrmanöver andernfalls erfahrungsgemäß unterlassen hätte.
Im weiteren Verlauf seiner Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Verdacht einer Absprache mit dem Zeugen GK und vertritt den Standpunkt, daß der Aussage dieses Zeugen zu folgen gewesen wäre, der wahrheitsgemäß angegeben habe, daß sich der Beschwerdeführer in der rechten Spur zum Abbiegen eingeordnet habe und als erster bei Beginn der Grünphase nach rechts abgebogen sei. Außerdem bemängelt der Beschwerdeführer, daß der Meldungsleger die für den Beschwerdeführer "gültige Ampelphase in der Floridsdorfer Hauptstraße erschlossen (d.h. vermutet)" habe, weil bei provisorischen Ampelanlagen Störungen umsomehr auftreten könnten, als dies bei ständigen Ampelanlagen zutreffe. Seinem eigenen Vorbringen zufolge wendet sich der Beschwerdeführer damit gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A, ausgeführt, der in dieser Gesetzesstelle normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 habe nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen sei. Diese Regelung schließe keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig seien aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie u. a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führten daher zur Aufhebung des Bescheides.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß Paragraph 46, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A, ausgeführt, der in dieser Gesetzesstelle normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeute nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niedergelegte Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 habe nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen sei. Diese Regelung schließe keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig seien aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie u. a. den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führten daher zur Aufhebung des Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung nicht entgegentreten, wenn sie der in der Anzeige und den mehrfach erwähnten Berichten sowie der Zeugenaussage des Meldungslegers gegebenen Sachverhaltsdarstellung gefolgt ist, da sie frei von Widersprüchen ist, während die Aussagen einerseits des Beschwerdeführers und anderseits des Zeugen GK, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im einzelnen zutreffend aufgezeigt hat, zum Teil einander widersprechen und überdies zwischen dem Beschwerdeführer und dem erwähnten Zeugen ein beruflich bedingtes Naheverhältnis besteht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen K eine "Absprache" stattgefunden hat, und es spricht auch die in der Beschwerde geäußerte Meinung, wonach "die Angaben des Anzeigers deutlich zeigen, daß er nach erfolgter Anzeige bemüht ist, unter allen Umständen die Anzeige zu verteidigen", nicht gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, da sich der Meldungsleger mit Rücksicht auf die teilweise einander widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen K zu einer nachhaltigen Richtigstellung dieser Sachverhaltsdarstellungen veranlaßt gesehen hat, zumal ihm - wie schon einleitend hervorgehoben worden ist - eine einwandfreie Beobachtung der Verkehrsverhältnisse im Bereich des Tatortes möglich gewesen ist.
Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, daß der Meldungsleger anfangs nicht davon gesprochen habe, daß außer dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gleichzeitig auch noch ein anderes Fahrzeug abgebogen sei, was die Anhaltung des Beschwerdeführers gehindert habe, so muß darauf hingewiesen werden, daß die diesbezügliche Feststellung im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatbestandsmäßig nicht von Bedeutung ist, und sich der Meldungsleger im übrigen offensichtlich erst auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Berufung dazu veranlaßt gesehen hat, in der Stellungnahme vom 30. Juni 1980, welche er in der Folge zum Gegenstand seiner Zeugenaussage gemacht hat, zu erwähnen, daß rechts vom Beschwerdeführer ein Lenker gefahren ist, der mit seinem Pkw ordnungsgemäß eingeordnet war. Diese Feststellung steht im übrigen nicht im Widerspruch zu den sonstigen Angaben des Meldungslegers, welcher davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer von dem für ihn gesperrten Fahrstreifen aus in jenen Kreuzungsbereich eingefahren ist, für welchen im Hinblick auf das Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage freie Fahrt gegeben war. Aus diesem für die Weiterfahrt freigegebenen, rechts neben dem für die Geradeausfahrt bestimmten Fahrstreifen, auf welchem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug aufgestellt hatte, obwohl er in der Folge nach rechts abgebogen ist, befand sich also offensichtlich jedenfalls noch ein weiteres Fahrzeug, da sich beim Aufleuchten des grünen Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage ebenfalls in Bewegung gesetzt hat. Die in Rede stehende Darstellung des Meldungslegers vermag demnach seine Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern.
Weiters kann der Gerichtshof darin keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung oder unschlüssige Beweiswürdigung erkennen, daß die belangte Behörde der Schlußfolgerung des Meldungslegers bezüglich der Ampelschaltung zur Tatzeit gefolgt ist, weil der Meldungsleger in seinem Bericht vom 30. Juni 1980 unter Hinweis auf die von ihm angefertigte Lageskizze schlüssig dargetan hat, warum die Verkehrslichtsignalanlage für die Benützer des für die Geradeausfahrt bestimmten Fahrstreifens, auf welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgestellt war, rotes Licht ausgestrahlt haben muß, wofür im übrigen auch noch der Umstand spricht, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers von seinem Fahrstreifen aus als einziges angefahren ist, während die übrigen Fahrzeuglenker, welche sich auf diesem Fahrstreifen befunden haben, offenbar das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage beachtet haben.
Das schon wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Störung der gegenständlichen Ampelanlage kann als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unbeachtliche Neuerung auf sich beruhen.Das schon wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Störung der gegenständlichen Ampelanlage kann als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unbeachtliche Neuerung auf sich beruhen.
Schließlich kann der Gerichtshof der belangten Behörde - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keine in der Unterlassung des Parteiengehörs gelegene Verletzung von Verfahrensvorschriften anlasten, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage der ihm am 25. März 1981 persönlich zugestellten Ladung der belangten Behörde keine Folge geleistet hat und auch nicht hervorgekommen ist, daß er aus den im § 19 Abs. 3 erster Satz AVG 1950 genannten Gründen vom Erscheinen vor der belangten Behörde abgehalten war.Schließlich kann der Gerichtshof der belangten Behörde - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - keine in der Unterlassung des Parteiengehörs gelegene Verletzung von Verfahrensvorschriften anlasten, weil der Beschwerdeführer nach der Aktenlage der ihm am 25. März 1981 persönlich zugestellten Ladung der belangten Behörde keine Folge geleistet hat und auch nicht hervorgekommen ist, daß er aus den im Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG 1950 genannten Gründen vom Erscheinen vor der belangten Behörde abgehalten war.
Unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Beschwerdeführer abschließend noch vor, daß er wegen zweier Delikte schuldig erkannt worden sei, obwohl eine Kumulation nach dem Wesen und dem Gesetzeswortlaut nicht möglich sei. Wenn nämlich entsprechend der Aussage des Meldungslegers ein "ordnungsgemäß eingeordneter Lenker" sich rechts neben dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden und ihn an der Anhaltung seiner Person gehindert habe, so hätten die rechtsabbiegenden Fahrzeuglenker "grün" gehabt. In einem solchen Fall hätte der Beschwerdeführer, wenn er nach der Aussage des Meldungslegers in der zweiten Spur zur Geradeausfahrt eingeordnet gestanden wäre, was er bestreite, nur das Delikt eines unzulässigen Spurwechsels begehen können.
Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen nicht im Recht:
Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen der Übertretung des § 38 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil er das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, und anderseits einer Übertretung des § 9 Abs. 6 leg. cit. für schuldig befunden, weil er entgegen der Bodenmarkierung nach rechts abgebogen ist. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer auf dem für die Geradeausfahrt bestimmten Fahrstreifen mit seinem Fahrzeug losgefahren ist, obwohl auf diesem Fahrstreifen infolge des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage zu dieser Zeit nicht über die Haltelinie der Kreuzung gefahren werden durfte. Der Beschwerdeführer ist überdies nicht im Sinne der (geraden) Richtungspfeile jenes Fahrstreifens gefahren, auf dem er sich aufgestellt hat, sondern ist nach rechts abgebogen. Damit hat er gegen beide in Rede stehenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verstoßen, wobei davon auszugehen ist, daß die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen nicht zwingend nach sich zieht, sodaß die belangte Behörde mit Recht im Sinne des sich aus § 22 Abs. 1 VStG 1950 ergebenden Kumulationsgebotes beide Strafen nebeneinander verhängt hat.Der Beschwerdeführer wurde einerseits wegen der Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 bestraft, weil er das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, und anderseits einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit. für schuldig befunden, weil er entgegen der Bodenmarkierung nach rechts abgebogen ist. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer auf dem für die Geradeausfahrt bestimmten Fahrstreifen mit seinem Fahrzeug losgefahren ist, obwohl auf diesem Fahrstreifen infolge des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage zu dieser Zeit nicht über die Haltelinie der Kreuzung gefahren werden durfte. Der Beschwerdeführer ist überdies nicht im Sinne der (geraden) Richtungspfeile jenes Fahrstreifens gefahren, auf dem er sich aufgestellt hat, sondern ist nach rechts abgebogen. Damit hat er gegen beide in Rede stehenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verstoßen, wobei davon auszugehen ist, daß die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen nicht zwingend nach sich zieht, sodaß die belangte Behörde mit Recht im Sinne des sich aus Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 ergebenden Kumulationsgebotes beide Strafen nebeneinander verhängt hat.
Es zeigt sich sohin, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976, als unbegründet abzuweisen war.Es zeigt sich sohin, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976,, als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. in Verbindung mit Art. I B Zif. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 Absatz 2, Litera a und b leg. cit. in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Zif. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.
Wien, am 18. September 1981
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1981020118.X00Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018