Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der EN in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1987, Zl. I/7-St-N-8657, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde der EN in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1987, Zl. I/7-St-N-8657, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1987 wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 8. März 1986 um 10.33 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws "im Ortsgebiet von Vösendorf auf der Bundesstraße 17 nächst Haus Nr. 252 vor dem dort befindlichen Schutzweg nicht angehalten" habe, "um den drei darauf befindlichen Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen".Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1987 wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil sie am 8. März 1986 um 10.33 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkws "im Ortsgebiet von Vösendorf auf der Bundesstraße 17 nächst Haus Nr. 252 vor dem dort befindlichen Schutzweg nicht angehalten" habe, "um den drei darauf befindlichen Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, "in welcher Eigenschaft das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung entschieden hat", weshalb dieser Bescheid "somit schon allein deswegen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der erkennenden Behörde belastet" sei, ist entgegenzuhalten, daß auf Grund der Fertigungsklausel, die der angefochtene Bescheid abschließend aufweist, kein Zweifel darüber bestehen kann, daß dieser Bescheid - ungeachtet des Umstandes, daß er vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als dem (auch) der genannten Behörde zur Verfügung stehenden Hilfsapparat ausgefertigt worden ist (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A) - der Niederösterreichischen Landesregierung (als der im übrigen in Angelegenheiten der Straßenpolizei sachlich zuständigen Berufungsbehörde) zuzurechnen ist.Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, "in welcher Eigenschaft das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung entschieden hat", weshalb dieser Bescheid "somit schon allein deswegen mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der erkennenden Behörde belastet" sei, ist entgegenzuhalten, daß auf Grund der Fertigungsklausel, die der angefochtene Bescheid abschließend aufweist, kein Zweifel darüber bestehen kann, daß dieser Bescheid - ungeachtet des Umstandes, daß er vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als dem (auch) der genannten Behörde zur Verfügung stehenden Hilfsapparat ausgefertigt worden ist vergleiche , dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11.625/A) - der Niederösterreichischen Landesregierung (als der im übrigen in Angelegenheiten der Straßenpolizei sachlich zuständigen Berufungsbehörde) zuzurechnen ist.
Im Recht ist die Beschwerdeführerin allerdings damit, daß das zugrundeliegende strafbare Verhalten - abgesehen von der Bestreitung seiner Begehung - keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat, zu diesem Zweck sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern darf, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten hat, darstellt. Dies wird von der Beschwerdeführerin damit begründet, daß sich der gegenständliche Vorfall auf einer ampelgeregelten Kreuzung ereignet und daher die Bestimmung des § 38 Abs. 4. StVO 1960 Anwendung zu finden gehabt habe. Die belangte Behörde teilt in ihrer Gegenschrift - ohne nähere Begründung - diese Rechtsansicht nicht, tritt aber der zugrundeliegenden, auch durch den Inhalt des von ihr vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, in dem bereits in der Anzeige darauf hingewiesen wird, bestätigten Behauptung, daß am Tatort der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt worden sei, nicht entgegen. Bei einer derartigen Sachlage ist jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 8. November 1985, Zl. 85/18/0299 (dessen Rechtssätze in Slg. Nr. 11.933/A veröffentlicht worden sind), ausgesprochen hat - zufolge § 36 Abs. 4 StVO 1960, wonach dann, wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vorgehen, die Bestimmung des § 9 Abs. 2 StVO 1960 über das Verhalten bei einem (als Bodenmarkierung im Sinne des § 56 leg. cit. anzusehenden) Schutzweg nicht anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Im Recht ist die Beschwerdeführerin allerdings damit, daß das zugrundeliegende strafbare Verhalten - abgesehen von der Bestreitung seiner Begehung - keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960, wonach der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat, zu diesem Zweck sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern darf, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten hat, darstellt. Dies wird von der Beschwerdeführerin damit begründet, daß sich der gegenständliche Vorfall auf einer ampelgeregelten Kreuzung ereignet und daher die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, StVO 1960 Anwendung zu finden gehabt habe. Die belangte Behörde teilt in ihrer Gegenschrift - ohne nähere Begründung - diese Rechtsansicht nicht, tritt aber der zugrundeliegenden, auch durch den Inhalt des von ihr vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, in dem bereits in der Anzeige darauf hingewiesen wird, bestätigten Behauptung, daß am Tatort der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt worden sei, nicht entgegen. Bei einer derartigen Sachlage ist jedoch - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 8. November 1985, Zl. 85/18/0299 (dessen Rechtssätze in Slg. Nr. 11.933/A veröffentlicht worden sind), ausgesprochen hat - zufolge Paragraph 36, Absatz 4, StVO 1960, wonach dann, wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, diese sowohl den Straßenverkehrszeichen als auch den Bodenmarkierungen vorgehen, die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 über das Verhalten bei einem (als Bodenmarkierung im Sinne des Paragraph 56, leg. cit. anzusehenden) Schutzweg nicht anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VWGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VWGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 16. Dezember 1987
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020095.X00Im RIS seit
15.11.2005Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018