Index
StVONorm
ABGB §2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des AB in C, vertreten durch EF, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 1987, Zl. VI/2-460/2-1987, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des Ausschussbericht in C, vertreten durch EF, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Mai 1987, Zl. VI/2-460/2-1987, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, schuldig erkannt, er habe am 21. Juni 1984 um 0.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorfahrrad (nach der Aktenlage richtig: ein Motorrad) auf der A 3 von Müllendorf in Richtung Hornstein auf Höhe des Straßenkilometers 32 im Gemeindegebiet von Müllendorf gelenkt und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 7.000,-- (8 Tage Ersatzarrest) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, schuldig erkannt, er habe am 21. Juni 1984 um 0.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorfahrrad (nach der Aktenlage richtig: ein Motorrad) auf der A 3 von Müllendorf in Richtung Hornstein auf Höhe des Straßenkilometers 32 im Gemeindegebiet von Müllendorf gelenkt und sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 7.000,-- (8 Tage Ersatzarrest) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zur Tatzeit „rekonstruierbar sicher nicht auf der A 3“ gewesen, verstößt gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hat er sich nicht gegen die genannte Annahme der belangten Behörde gewandt; in seiner der Erstbehörde gegenüber abgegebenen Stellungnahme vom 23. Mai 1985 hat er selbst als Tatzeit einen „Mittelwert“ zwischen 0.30 Uhr und 0.40 Uhr angegeben.1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zur Tatzeit „rekonstruierbar sicher nicht auf der A 3“ gewesen, verstößt gegen das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ergebende Neuerungsverbot. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens hat er sich nicht gegen die genannte Annahme der belangten Behörde gewandt; in seiner der Erstbehörde gegenüber abgegebenen Stellungnahme vom 23. Mai 1985 hat er selbst als Tatzeit einen „Mittelwert“ zwischen 0.30 Uhr und 0.40 Uhr angegeben.
2. Der Schwerpunkt der Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf Ausführungen betreffend Unschlüssigkeit der auf Grund von Amtssachverständigengutachten getroffenen Annahme der Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit durch Alkohol beeinträchtigt gewesen. Die belangte Behörde hat dazu folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen: Bei einem um 2.40 Uhr vorgenommenen Alkotest wurde die Marke nicht ganz erreicht. Eine um 3.45 Uhr begonnene klinische Untersuchung erbrachte das Ergebnis: „Grenzfall, Beurteilung nur nach Einl. Blutalkoholkonzentrationsuntersuchung möglich“. Eine um 3.49 Uhr erfolgte Blutabnahme erbrachte einen Blutalkoholgehalt zu diesem Zeitpunkt von 0,65 %o. Zu den geschilderten Untersuchungen war es gekommen, weil der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall, in den drei Motorräder verwickelt waren und bei dem ein Unfallbeteiligter ums Leben gekommen ist und mehrere andere Personen verletzt worden sind, als am Unfall nicht unmittelbar beteiligter und unverletzter Bekannter der Unfallopfer im Krankenhaus, in das die Unfallopfer eingeliefert worden waren, von Gendarmeriebeamten mit Alkoholisierungssymptomen angetroffen worden war. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten ihn die Gendarmeriebeamten zur Duldung dieser Maßnahmen aufgefordert und hätten in diesem Zusammenhang behauptet, er sei hiezu verpflichtet. Diesen Rechtsbelehrungen habe er geglaubt. Insoferne habe er sich diesen Maßnahmen freiwillig unterzogen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides hiezu ausgeführt, daß aus dem Bericht des Landesgendarmeriekommandos zweifelsfrei hervorgehe, daß sowohl die klinische Untersuchung als auch die Blutabnahme freiwillig und keinesfalls zwangsweise erfolgt seien. Im genannten Bericht des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom 21. Juli 1984 wird ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer nach Durchführung des Alkotests, bei dem „die Marke nicht ganz erreicht“ wurde, bereit erklärt habe, sich „dem Amtsarzt zu einer klinischen Untersuchung und auch einer Blutabnahme vorführen zu lassen“.
Gemäß § 5 Abs. 6 StVO 1960 hat die Untersuchung eines im Verdacht Stehenden, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt eine Blutabnahme zu umfassen, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist. Aus § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ergibt sich, daß der zu einer solchen Untersuchung Vorgeführte verpflichtet ist, die Vornahme der Blutabnahme zu dulden. Nach § 5 Abs. 7 StVO 960 in der Fassung vor der 13. Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, hat ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen, wenn sie ein Vorgeführter verlangt oder ihr zustimmt oder wenn sonst eine Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit § 5 Abs. 1) begangen zu haben .... eine solche Blutabnahme verlangt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, StVO 1960 hat die Untersuchung eines im Verdacht Stehenden, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt eine Blutabnahme zu umfassen, wenn dies erforderlich und ärztlich unbedenklich ist. Aus Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 ergibt sich, daß der zu einer solchen Untersuchung Vorgeführte verpflichtet ist, die Vornahme der Blutabnahme zu dulden. Nach Paragraph 5, Absatz 7, StVO 960 in der Fassung vor der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,, hat ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes auch vorzunehmen, wenn sie ein Vorgeführter verlangt oder ihr zustimmt oder wenn sonst eine Person, die im Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins,) begangen zu haben .... eine solche Blutabnahme verlangt.
Aus dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1979, Slg. Nr. 9975/A, ergibt sich, „daß der im § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) verankerte Grundsatz, daß die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt sind, bei Beurteilung der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht soweit ausgedehnt werden durfte, daß auch verbotenerweise verlangte Blutproben zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürfen“ sowie daß „die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder ohne dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden dürfen, daß die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs. 6 StVO verstoßen hat“.Aus dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1979, Slg. Nr. 9975/A, ergibt sich, „daß der im Paragraph 46, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) verankerte Grundsatz, daß die Beweismittel nicht taxativ aufgezählt sind, bei Beurteilung der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht soweit ausgedehnt werden durfte, daß auch verbotenerweise verlangte Blutproben zur Herstellung des Schuldbeweises verwendet werden dürfen“ sowie daß „die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder ohne dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden dürfen, daß die Blutabnahme nicht gegen Paragraph 5, Absatz 6, StVO verstoßen hat“.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen keinen Verkehrsunfall verursacht. Es wäre daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen, ihn zur Duldung einer Blutabnahme aufzufordern. Die Vornahme der Blutabnahme wäre diesfalls nur dann rechtmäßig, wenn er die Blutabnahme verlangt oder ihr zugestimmt hätte. Angesichts des geschilderten Inhaltes des § 5 Abs. 7 StVO 1960 in der maßgebenden Fassung ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer als „einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung Vorgeführter“ zu qualifizieren ist, da die Vornahme einer Blutabnahme in einem solchen Falle sowohl seitens eines Vorgeführten als auch einer sonstigen im Verdacht einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 stehenden Person deren Freiwilligkeit - sei es ihr Verlangen oder bloß ihre Zustimmung - voraussetzt.Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermaßen keinen Verkehrsunfall verursacht. Es wäre daher schon aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen, ihn zur Duldung einer Blutabnahme aufzufordern. Die Vornahme der Blutabnahme wäre diesfalls nur dann rechtmäßig, wenn er die Blutabnahme verlangt oder ihr zugestimmt hätte. Angesichts des geschilderten Inhaltes des Paragraph 5, Absatz 7, StVO 1960 in der maßgebenden Fassung ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer als „einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung Vorgeführter“ zu qualifizieren ist, da die Vornahme einer Blutabnahme in einem solchen Falle sowohl seitens eines Vorgeführten als auch einer sonstigen im Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 stehenden Person deren Freiwilligkeit - sei es ihr Verlangen oder bloß ihre Zustimmung - voraussetzt.
Die Beweisführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, näherhin er habe einen 0,8 %o übersteigenden Blutalkoholgehalt aufgewiesen, geht von dem Ergebnis der erfolgten Blutabnahme aus. Weder auf einen Alkotest noch auf die erfolgte klinische Untersuchung könnte eine derartige Annahme gestützt werden. Es ist daher für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidend, ob die Blutabnahme rechtmäßig erfolgt ist. Dies könnte nach Lage der Dinge nur der Fall sein, wenn sie der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 7 StVO 1960 verlangt oder ihr zumindest zugestimmt hätte.Die Beweisführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen, näherhin er habe einen 0,8 %o übersteigenden Blutalkoholgehalt aufgewiesen, geht von dem Ergebnis der erfolgten Blutabnahme aus. Weder auf einen Alkotest noch auf die erfolgte klinische Untersuchung könnte eine derartige Annahme gestützt werden. Es ist daher für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidend, ob die Blutabnahme rechtmäßig erfolgt ist. Dies könnte nach Lage der Dinge nur der Fall sein, wenn sie der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, StVO 1960 verlangt oder ihr zumindest zugestimmt hätte.
Eine solche Zustimmung ist nicht in jedem Fall anzunehmen, in dem die Blutabnahme nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Eine die Rechtmäßigkeit der Blutabnahme tragende Zustimmung ist vielmehr auch dann nicht gegeben, wenn die vom Betreffenden geäußerte Zustimmung bei diesem auf einem Willensmangel beruht (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1984, Zl. 82/02/0252). Ein solcher Willensmangel könnte etwa auch dann vorliegen, wenn der Betreffende der irrtümlichen Meinung war, zur Duldung der Blutabnahme verpflichtet zu sein.Eine solche Zustimmung ist nicht in jedem Fall anzunehmen, in dem die Blutabnahme nicht gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgt. Eine die Rechtmäßigkeit der Blutabnahme tragende Zustimmung ist vielmehr auch dann nicht gegeben, wenn die vom Betreffenden geäußerte Zustimmung bei diesem auf einem Willensmangel beruht vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1984, Zl. 82/02/0252). Ein solcher Willensmangel könnte etwa auch dann vorliegen, wenn der Betreffende der irrtümlichen Meinung war, zur Duldung der Blutabnahme verpflichtet zu sein.
Bei Beurteilung der Frage, ob ein solcher Rechtsirrtum im gegenständlichen Zusammenhang überhaupt relevant ist, ist zunächst davon auszugehen, daß auch ausländische Fahrzeuglenker die Verpflichtung trifft, sich vor Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Die Unkenntnis dieser Rechtsvorschriften, insbesondere über das Verhalten nach Verkehrsunfällen, kann nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 entschuldigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Z1. 86/02/0064). Diese Aussagen zur Frage, ob ein eine begangene Verwaltungsübertretung entschuldigender Rechtsirrtum vorliegt, können aber nicht unbesehen auf die vorliegende Problematik übertragen werden. Es muß - zumindest einem in Österreich auf Urlaub befindlichen - ausländischen Fahrzeuglenker zugebilligt werden, Belehrungen von Straßenaufsichtsorganen über den Inhalt von österreichischen straßenpolizeilichen Rechtsvorschriften als zutreffend hinzunehmen. Es ist einer solchen Person nicht zumutbar, eine Belehrung als dem Gesetz nicht entsprechend zu qualifizieren und dementsprechend einer Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes keine Folge zu leisten. Auch von einem Ausländer ist die Kenntnis jener Rechtsvorschriften, die ein Teilnehmer am Straßenverkehr zu beachten hat, zu verlangen. Diese Kenntnis braucht aber nicht soweit zu gehen, daß er auf eigenes Risiko eine Belehrung über seine Rechtspflichten durch ein Organ des fremden Staates als unzutreffend qualifiziert und einer hoheitlichen Anordnung den Gehorsam zu versagt.Bei Beurteilung der Frage, ob ein solcher Rechtsirrtum im gegenständlichen Zusammenhang überhaupt relevant ist, ist zunächst davon auszugehen, daß auch ausländische Fahrzeuglenker die Verpflichtung trifft, sich vor Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich über die dabei zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Die Unkenntnis dieser Rechtsvorschriften, insbesondere über das Verhalten nach Verkehrsunfällen, kann nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 entschuldigen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Z1. 86/02/0064). Diese Aussagen zur Frage, ob ein eine begangene Verwaltungsübertretung entschuldigender Rechtsirrtum vorliegt, können aber nicht unbesehen auf die vorliegende Problematik übertragen werden. Es muß - zumindest einem in Österreich auf Urlaub befindlichen - ausländischen Fahrzeuglenker zugebilligt werden, Belehrungen von Straßenaufsichtsorganen über den Inhalt von österreichischen straßenpolizeilichen Rechtsvorschriften als zutreffend hinzunehmen. Es ist einer solchen Person nicht zumutbar, eine Belehrung als dem Gesetz nicht entsprechend zu qualifizieren und dementsprechend einer Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes keine Folge zu leisten. Auch von einem Ausländer ist die Kenntnis jener Rechtsvorschriften, die ein Teilnehmer am Straßenverkehr zu beachten hat, zu verlangen. Diese Kenntnis braucht aber nicht soweit zu gehen, daß er auf eigenes Risiko eine Belehrung über seine Rechtspflichten durch ein Organ des fremden Staates als unzutreffend qualifiziert und einer hoheitlichen Anordnung den Gehorsam zu versagt.
Wenn daher tatsächlich der Beschwerdeführer zur Duldung der Blutabnahme nur unter der Voraussetzung bereit gewesen ist, daß ihn hiezu eine Rechtspflicht traf, würde dies angesichts der objektiven Unrichtigkeit einer derartigen Annahme zur Rechtswidrigkeit der Blutabnahme und zur Unzulässigkeit der Verwertung ihrer Ergebnisse im Verwaltungsstrafverfahren führen. Diese Frage kann auf Grund der Aktenlage nicht geklärt werden. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - wie auch in der Gegenschrift - von der Freiwilligkeit der Duldung aus. Was sie im oben geschilderten Sinn darunter versteht, ist mangels einer näheren Begründung unklar. Sie hätte daher klären müssen, unter welchen Umständen und als Folge welcher Äußerungen der einschreitenden Gendarmeriebeamten der Beschwerdeführer sein Verlangen oder zumindest seine Zustimmung zur Vornahme der Blutabnahme geäußert hat. Da sie dies unterlassen hat, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Dies hat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu führen.Wenn daher tatsächlich der Beschwerdeführer zur Duldung der Blutabnahme nur unter der Voraussetzung bereit gewesen ist, daß ihn hiezu eine Rechtspflicht traf, würde dies angesichts der objektiven Unrichtigkeit einer derartigen Annahme zur Rechtswidrigkeit der Blutabnahme und zur Unzulässigkeit der Verwertung ihrer Ergebnisse im Verwaltungsstrafverfahren führen. Diese Frage kann auf Grund der Aktenlage nicht geklärt werden. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid - wie auch in der Gegenschrift - von der Freiwilligkeit der Duldung aus. Was sie im oben geschilderten Sinn darunter versteht, ist mangels einer näheren Begründung unklar. Sie hätte daher klären müssen, unter welchen Umständen und als Folge welcher Äußerungen der einschreitenden Gendarmeriebeamten der Beschwerdeführer sein Verlangen oder zumindest seine Zustimmung zur Vornahme der Blutabnahme geäußert hat. Da sie dies unterlassen hat, bedarf der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Dies hat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu führen.
Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 16. Dezember 1987
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Beweismittel Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020093.X00Im RIS seit
27.07.2022Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022