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L34001 Abgabenordnung Burgenland;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des Dr. HN in R, vertreten durch Dr. Anton Schleicher, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 26. März 1985, Zl. X-N-1-1985, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A.
Fremdenverkehrsförderungsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 26. April 1984 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. April 1984) wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 1984 der Fremdenverkehrsförderungsbeitrag mit S 1.800,-- festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit folgendem Wortlaut:
"Über Empfehlung seitens der Burgenländischen Ärztekammer erhebe ich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist Einspruch gegen o.a. Vorschreibung des Fremdenverkehrsbeitrages für 1984.
Bezug: Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 28.2.1984 Zl. G 33/83- 11."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Oberwart diese Berufung mit der Begründung als unzulässig zurück, eine begründete Berufung liege nur dann vor, wenn die Eingabe erkennen lasse, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebe und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaube, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen sei. Die vorliegende Berufung lasse jedoch weder den angestrebten Erfolg noch den Standpunkt, der vertreten werden solle, erkennen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter", in seinem Recht auf meritorische Entscheidung seiner Berufung und in seinem Eigentumsrecht verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu den vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdepunkten (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ist zunächst zu sagen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 245) die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen ist, wenn als Beschwerdepunkte zwar (hier: unter anderem) verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezeichnet werden, das gesamte Beschwerdevorbringen jedoch zeigt, daß sich die Beschwerde auf die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften bezieht.Zu den vom Beschwerdeführer genannten Beschwerdepunkten (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) ist zunächst zu sagen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 245) die Beschwerde nicht wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen ist, wenn als Beschwerdepunkte zwar (hier: unter anderem) verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bezeichnet werden, das gesamte Beschwerdevorbringen jedoch zeigt, daß sich die Beschwerde auf die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften bezieht.
Letzteres trifft hier zu. Der Inhalt des Beschwerdevorbringens läßt erkennen, daß sich der Beschwerdeführer - neben seinem Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung - in seinem Recht verletzt erachtet, daß über seine Berufung von der zuständigen Behörde entschieden werde.
Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, daß die Bezirkshauptmannschaft Oberwart zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei, da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 1984, G 33/83-11, VfSlg, 9937/1984, die Worte "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" im § 21 Abs. 7 des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1967, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 20/1979, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die Novellierung des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes durch das Gesetz vom 24. Oktober 1984, LGBl. Nr. 3/1985, sei entgegen der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, die er im genannten Erkenntnis dargelegt habe, erfolgt.Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, daß die Bezirkshauptmannschaft Oberwart zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen sei, da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 1984, G 33/83-11, VfSlg, 9937 aus 1984,, die Worte "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" im Paragraph 21, Absatz 7, des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1967,, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1979,, als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die Novellierung des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes durch das Gesetz vom 24. Oktober 1984, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985,, sei entgegen der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, die er im genannten Erkenntnis dargelegt habe, erfolgt.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ist auf die vor der Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ist auf die vor der Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Gemäß Abs. 5 dritter Satz leg. cit. tritt die Aufhebung am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt.Gemäß Absatz 5, dritter Satz leg. cit. tritt die Aufhebung am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt.
Aussprüche in den beiden genannten Richtungen enthält das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1984 nicht. Seine Kundmachung erfolgte im Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 30/1984 vom 30. Mai 1984. Im Beschwerdefall ist daher der Wortlaut des § 21 Abs. 7 des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung vor seiner teilweisen Aufhebung anzuwenden. Er lautete:Aussprüche in den beiden genannten Richtungen enthält das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1984 nicht. Seine Kundmachung erfolgte im Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 30 aus 1984, vom 30. Mai 1984. Im Beschwerdefall ist daher der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes in der Fassung vor seiner teilweisen Aufhebung anzuwenden. Er lautete:
"Kommt ein Beitragspflichtiger aus eigenem Verschulden den vorstehenden Verpflichtungen innerhalb von drei Wochen nicht nach oder verweigert er die Vorlage der Unterlagen, so ist ungeachtet der Strafbestimmungen dieses Gesetzes vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß die Höhe des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages durch Schätzung festzustellen."
Der Bürgermeister der Gemeinde R war daher zur Erlassung des Abgabenbescheides vom 26. April 1984 zuständig.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart stand jedoch bereits das am 1. Jänner 1985 in Kraft getretene Gesetz LGBl. Nr. 3/1985 in Geltung, wonach § 23 des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes wie folgt zu lauten hat:Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart stand jedoch bereits das am 1. Jänner 1985 in Kraft getretene Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, in Geltung, wonach Paragraph 23, des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes wie folgt zu lauten hat:
"Abgabenbehörden
Abgabenbehörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, Abgabenbehörde 2. Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde."(Vgl. hiezu auch das ausführlich begründete Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 86/17/0183-0188.)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Landesgesetzgeber zu dieser Regelung auch durchaus befugt. Die Aufhebung der Wortfolge "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" im § 21 Abs. 7 des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes durch das mehrfach erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - dadurch wurde erreicht, daß in den Anlaßfällen gemäß § 48 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963, in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung zuständig waren - erfolgte nämlich nur deshalb, weil die Zuständigkeitsregelungen des § 21 Abs. 7 des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes in der Stammfassung, des § 76 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung sowie der §§ 47 und 48 der Burgenländischen Landesabgabenordnung in ihrem Zusammenhalt keine klare, eindeutige Regelung des Instanzenzuges erkennen ließen und damit den Art. 18 und 83 Abs. 2 B-VG widersprachen. Mit der genannten Novelle LGBl. Nr. 3/1985 ist hingegen nunmehr eine solche klare, eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen worden.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Landesgesetzgeber zu dieser Regelung auch durchaus befugt. Die Aufhebung der Wortfolge "vom Bürgermeister nach Anhören mit dem Fremdenverkehrsausschuß" im Paragraph 21, Absatz 7, des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes durch das mehrfach erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - dadurch wurde erreicht, daß in den Anlaßfällen gemäß Paragraph 48, der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung zuständig waren - erfolgte nämlich nur deshalb, weil die Zuständigkeitsregelungen des Paragraph 21, Absatz 7, des Burgenländischen Fremdenverkehrsgesetzes in der Stammfassung, des Paragraph 76, Absatz 3, der Burgenländischen Gemeindeordnung sowie der Paragraphen 47 und 48 der Burgenländischen Landesabgabenordnung in ihrem Zusammenhalt keine klare, eindeutige Regelung des Instanzenzuges erkennen ließen und damit den Artikel 18 und 83 Absatz 2, B-VG widersprachen. Mit der genannten Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1985, ist hingegen nunmehr eine solche klare, eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen worden.
Hingegen ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Zurückweisung seiner Berufung als rechtswidrig rügt.
Gemäß § 195 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 (LAO) muß die Berufung enthalten:Gemäß Paragraph 195, der Burgenländischen Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963, (LAO) muß die Berufung enthalten:
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170082.X00Im RIS seit
18.12.1987Zuletzt aktualisiert am
28.01.2015