TE Vwgh Erkenntnis 1988/2/17 85/13/0121

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974

Beachte

Besprechung in: FJ 1994/9, 197-208;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Zach, über die Beschwerde der Mag. IM in E, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Dezember 1984, Zl. GA 5-2174/1/84, betreffend Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Kalenderjahr 1983, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Zach, über die Beschwerde der Mag. IM in E, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Dezember 1984, Zl. GA 5-2174/1/84, betreffend Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Kalenderjahr 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte für das Kalenderjahr 1983 die Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten. Sie sei als Lehrerin berufstätig und beschäftige während der für ihre Berufsausübung notwendigen Zeit ein Kindermädchen für die Betreuung ihrer beiden Kleinkinder (geboren 1980 bzw. 1982).

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, bei den Kosten für die Beaufsichtigung der beiden Kinder handle es sich um gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung.Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, bei den Kosten für die Beaufsichtigung der beiden Kinder handle es sich um gemäß Paragraph 20, EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen für die private Lebensführung.

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Werbungskosten müßten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen stehen. Dies treffe auf Kosten, die durch die Betreuung von Kleinkindern während der Zeit der Berufstätigkeit entstehen, nicht zu, weil nicht die Berufstätigkeit an sich, sondern das der privaten Sphäre zuzurechnende Vorhandensein von Kindern den Aufwand bedinge.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluß vom 24. Juni 1985, Zl. 96/85-4, abgelehnt und dieselbe an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Beschwerdeergänzung werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Formulierung "Aufwendungen zur ..." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur. Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Steuerpflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann. Ausdrücklich normiert wird dieser Grundsatz im § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 EStG, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie für die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ebenso wie die Beschaffung lebensnotwendiger Nahrung, Unterkunft und Kleidung sowie eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung für ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen sind, ohne daß die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können, ebenso können auch andere in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen gelegene Umstände Aufwendungen erforderlich machen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne daß die Aufwendungen deshalb als Werbungskosten abzugsfähig werden (z.B. Heil- und Rehabilitationskosten).Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Formulierung "Aufwendungen zur ..." bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Aufwand dem Zweck der Einnahmenerzielung dienen muß. Es muß sich um Aufwendungen handeln, die ebenso im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen, wie das Tätigwerden des Erwerbstätigen selbst. Der Zusammenhang muß sich aus der Sicht der Erwerbstätigkeit ergeben und ist daher sachlicher Natur. Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, stellen keine Werbungskosten dar, auch wenn sie Voraussetzung dafür sein mögen, daß der Steuerpflichtige überhaupt erwerbstätig werden kann. Ausdrücklich normiert wird dieser Grundsatz im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EStG, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie für die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ebenso wie die Beschaffung lebensnotwendiger Nahrung, Unterkunft und Kleidung sowie eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung für ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen sind, ohne daß die damit verbundenen Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können, ebenso können auch andere in den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen gelegene Umstände Aufwendungen erforderlich machen, um einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne daß die Aufwendungen deshalb als Werbungskosten abzugsfähig werden (z.B. Heil- und Rehabilitationskosten).

Gleiches gilt für Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, daß er die mit seiner Haushaltsführung und dem Unterhalt seiner Kinder verbundenen Arbeiten, zu denen auch die Beaufsichtigung der Kinder gehört, nicht selbst verrichten kann bzw. will, sondern durch dritte Personen, z.B. durch eine Haushaltshilfe oder durch ein Kindermädchen besorgen läßt. Dabei ist es grundsätzlich unmaßgeblich, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige diese Arbeiten nicht selbst verrichten kann oder will, ob er z.B. gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist, oder ob ihn eine Erwerbstätigkeit daran hindert.

Auf die Frage, in welchen Fällen Aufwendungen der genannten Art als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG in Betracht kommen können, war nicht einzugehen, weil ein derartiger Antrag nicht Gegenstand der Beschwerde war. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 87/13/0086, hingewiesen.Auf die Frage, in welchen Fällen Aufwendungen der genannten Art als außergewöhnliche Belastung gemäß Paragraph 34, EStG in Betracht kommen können, war nicht einzugehen, weil ein derartiger Antrag nicht Gegenstand der Beschwerde war. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 87/13/0086, hingewiesen.

Zu den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln wurden keine konkreten Angaben gemacht; für den Verwaltungsgerichtshof sind derartige Verfahrensmängel auch nicht erkennbar. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Zu den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängeln wurden keine konkreten Angaben gemacht; für den Verwaltungsgerichtshof sind derartige Verfahrensmängel auch nicht erkennbar. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 17. Februar 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130121.X00

Im RIS seit

17.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten