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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des B B in O, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. November 1987, Zl. Ib-182-292/86, betreffend Ersatz der im Verwaltungsstrafverfahren entstandenen Kosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhalt mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotokopien des angefochtenen Bescheides sowie der im vorausgegangenen Strafverfahren ergangenen Bescheide ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) vom 20. November 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten eines gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens der „Staatskasse“ aufzuerlegen, „als unzulässig abgewiesen“. Diesem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 28. August 1986 wegen einer Übertretung der StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. März 1987 (gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950) aufgehoben, worauf die genannte Bezirkshauptmannschaft neuerlich am 29. Juni 1987 ein Straferkenntnis erließ, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen derselben Übertretung dieselbe Strafe verhängt wurde. Auf Grund einer neuerlichen Berufung wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. September 1987 aufgehoben und in der Begründung u.a. ausgeführt, daß inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des Bescheides vom 20. November 1987 darauf, daß jeder Beteiligte die ihm in einem Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe (§ 74 Abs. 1 AVG 1950). Ob ein Beteiligter die von ihm bestrittenen Kosten von einem anderen Beteiligten ersetzt erhalte, regle das AVG 1950 nur insofern, als es auf die Verwaltungsvorschriften verweise. Dies bedeute, daß im vorliegenden Fall kein Kostenersatzanspruch bestehe, da weder das AVG 1950 noch das VStG 1950 entsprechende Bestimmungen enthielten. Es gelte daher der Grundsatz der Selbsttragung.Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (belangte Behörde) vom 20. November 1987 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten eines gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens der „Staatskasse“ aufzuerlegen, „als unzulässig abgewiesen“. Diesem Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 28. August 1986 wegen einer Übertretung der StVO eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt. Über Berufung des Beschwerdeführers wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17. März 1987 (gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950) aufgehoben, worauf die genannte Bezirkshauptmannschaft neuerlich am 29. Juni 1987 ein Straferkenntnis erließ, mit welchem über den Beschwerdeführer wegen derselben Übertretung dieselbe Strafe verhängt wurde. Auf Grund einer neuerlichen Berufung wurde dieses Straferkenntnis mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. September 1987 aufgehoben und in der Begründung u.a. ausgeführt, daß inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die belangte Behörde verwies in der Begründung des Bescheides vom 20. November 1987 darauf, daß jeder Beteiligte die ihm in einem Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe (Paragraph 74, Absatz eins, AVG 1950). Ob ein Beteiligter die von ihm bestrittenen Kosten von einem anderen Beteiligten ersetzt erhalte, regle das AVG 1950 nur insofern, als es auf die Verwaltungsvorschriften verweise. Dies bedeute, daß im vorliegenden Fall kein Kostenersatzanspruch bestehe, da weder das AVG 1950 noch das VStG 1950 entsprechende Bestimmungen enthielten. Es gelte daher der Grundsatz der Selbsttragung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Bezüglich der Kosten des Beteiligten im Verwaltungsstrafverfahren enthält das VStG 1950, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, keine Regelung; nach § 74 AVG 1950 - der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - hat jeder Beteiligte, insbesondere auch der Beschuldigte, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten und - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auch selbst zu tragen (§ 74 Abs. 2 AVG 1950; vgl. die Ausführungen über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Rz 965). Weder in der im vorliegenden Fall in Frage kommenden StVO 1960 noch, wie bereits ausgeführt, im VStG 1950 finden sich Bestimmungen über eine Ersatzpflicht der „Staatskasse“ gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht erkannt, daß für einen Abspruch über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erstattungsanspruch keine verwaltungsrechtliche Vorschrift besteht. Es sind daher die Verwaltungsbehörden auch nicht berufen, über derartige Ansprüche zu entscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1985, Zl. 85/05/0071, und die dort zitierte weitere Judikatur). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen (bei der Verwendung des Wortes „abgewiesen“ handelt es sich offensichtlich um ein Vergreifen im Ausdruck).Bezüglich der Kosten des Beteiligten im Verwaltungsstrafverfahren enthält das VStG 1950, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, keine Regelung; nach Paragraph 74, AVG 1950 - der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - hat jeder Beteiligte, insbesondere auch der Beschuldigte, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten und - sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auch selbst zu tragen (Paragraph 74, Absatz 2, AVG 1950; vergleiche , die Ausführungen über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Rz 965). Weder in der im vorliegenden Fall in Frage kommenden StVO 1960 noch, wie bereits ausgeführt, im VStG 1950 finden sich Bestimmungen über eine Ersatzpflicht der „Staatskasse“ gegenüber dem Beschuldigten hinsichtlich der ihm erwachsenen Kosten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht erkannt, daß für einen Abspruch über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erstattungsanspruch keine verwaltungsrechtliche Vorschrift besteht. Es sind daher die Verwaltungsbehörden auch nicht berufen, über derartige Ansprüche zu entscheiden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1985, Zl. 85/05/0071, und die dort zitierte weitere Judikatur). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen (bei der Verwendung des Wortes „abgewiesen“ handelt es sich offensichtlich um ein Vergreifen im Ausdruck).
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grunde konnte auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, insbesondere zur Beibringung der Unterschrift eines in Österreich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwaltes (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anm. 4 zu § 24 VwGG), entfallen (vgl. die bei Dolp a.a.O., S. 533, abgedruckten Erkenntnisse).Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grunde konnte auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, insbesondere zur Beibringung der Unterschrift eines in Österreich zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwaltes vergleiche , Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Anmerkung 4, zu Paragraph 24, VwGG), entfallen vergleiche , die bei Dolp a.a.O., S. 533, abgedruckten Erkenntnisse).
Wien, am 25. Februar 1988
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020011.X00Im RIS seit
25.02.1988Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026