RS Vwgh 2007/10/11 2007/12/0034

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §36b Abs1 Z1 litb idF 2001/I/087;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192, ausgeführt, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn, also als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG zu verstehen. Nichts anderes gilt, wenn die Behörde damit gemeint haben sollte, dass der Arbeitsplatz der Beamtin (ab einem bestimmten Tag) im Stellenplan keine Deckung finde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0319, VwSlg 15620 A/2001).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120034.X02

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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