TE Vwgh Erkenntnis 1988/3/23 88/18/0005

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Veröffentlicht am 23.03.1988
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Index

StVO
L17008 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Vorarlberg
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AtemalkoholmeßgeräteV 1961 §2 Abs1
Straßenpolizei Angelegenheiten Gemeinde Vlbg 1970 §2 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §94b lita
StVO 1960 §94c Abs1
StVO 1960 §94c Abs3
StVO 1960 §97
StVO 1960 §99 Abs1 litb
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
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  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  1. StVO 1960 § 94b heute
  2. StVO 1960 § 94b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 94b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 94b gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 94b gültig von 01.01.1995 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  1. StVO 1960 § 94c heute
  2. StVO 1960 § 94c gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 94c gültig von 01.10.1994 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  1. StVO 1960 § 94c heute
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  1. StVO 1960 § 97 heute
  2. StVO 1960 § 97 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
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  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
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  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des HP in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. November 1987, Zl. Ib-182-239/87, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Schuldausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Strafausspruch einschließlich der Kostenentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ergangenen Berufungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. November 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 5. April 1986 um 7.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf dem W-weg in Bregenz in Höhe des Hauses Nr. 6 in Betrieb genommen und sich 10 Minuten später trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; nach der letztgenannten Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzarreststrafe 360 Stunden) verhängt. Zur Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit am Tatort in seinem in Betrieb, aber nicht in Fahrt befindlichen Pkw schlafend angetroffen worden. Nachdem der Beschwerdeführer und sein ebenfalls schlafender Beifahrer von Organen der städtischen Sicherheitswache aufgeweckt worden waren, hätten sich beim Beschwerdeführer folgende Alkoholisierungssymptome feststellen lassen: Er habe größte Mühe gehabt, sich auf den Beinen zu halten, er sei örtlich und zeitlich desorientiert gewesen. Ein Geruch der Atemluft nach Alkohol oder gerötete Bindehäute seien beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Atemluftprobe aufgefordert worden, was er nach Belehrung abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich gefragt worden, ob er die Aufforderung zur Atemluftprobe verstanden habe, was er bejaht habe. Es genüge, wenn bestimmte Umstände auf eine Alkoholbeeinträchtigung hinwiesen und sich aus dem gesamten Verhalten eines Lenkers eine Alkoholbeeinträchtigung ableiten lasse. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer größte Mühe gehabt habe, sich auf den Beinen zu halten, genüge als Voraussetzung für die Berechtigung der Aufforderung zur Atemluftprobe. Anhaltspunkte für einen die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden Rauschzustand zur Tatzeit seien nicht hervorgekommen, insbesondere nicht aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort. Daher sei der Tatbestand verwirklicht gewesen.Mit dem gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) ergangenen Berufungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11. November 1987 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 5. April 1986 um 7.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf dem W-weg in Bregenz in Höhe des Hauses Nr. 6 in Betrieb genommen und sich 10 Minuten später trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; nach der letztgenannten Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe von S 9.000,-- (Ersatzarreststrafe 360 Stunden) verhängt. Zur Begründung des Berufungsbescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit am Tatort in seinem in Betrieb, aber nicht in Fahrt befindlichen Pkw schlafend angetroffen worden. Nachdem der Beschwerdeführer und sein ebenfalls schlafender Beifahrer von Organen der städtischen Sicherheitswache aufgeweckt worden waren, hätten sich beim Beschwerdeführer folgende Alkoholisierungssymptome feststellen lassen: Er habe größte Mühe gehabt, sich auf den Beinen zu halten, er sei örtlich und zeitlich desorientiert gewesen. Ein Geruch der Atemluft nach Alkohol oder gerötete Bindehäute seien beim Beschwerdeführer nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Atemluftprobe aufgefordert worden, was er nach Belehrung abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich gefragt worden, ob er die Aufforderung zur Atemluftprobe verstanden habe, was er bejaht habe. Es genüge, wenn bestimmte Umstände auf eine Alkoholbeeinträchtigung hinwiesen und sich aus dem gesamten Verhalten eines Lenkers eine Alkoholbeeinträchtigung ableiten lasse. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer größte Mühe gehabt habe, sich auf den Beinen zu halten, genüge als Voraussetzung für die Berechtigung der Aufforderung zur Atemluftprobe. Anhaltspunkte für einen die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden Rauschzustand zur Tatzeit seien nicht hervorgekommen, insbesondere nicht aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort. Daher sei der Tatbestand verwirklicht gewesen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt:

Die Verkehrssicherheit sei in erheblichem Maße durch die Straftat beeinträchtigt worden. Alkoholdelikte im Straßenverkehr führten meist zu unübersehbaren Folgen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten dem Schutzzweck gröblich zuwidergehandelt. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 1. Oktober 1987 ersucht worden, seine für die Strafbemessung wesentlichen Verhältnisse der Behörde mitzuteilen. Diesem Ersuchen sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es bestünde Mitwirkungspflicht eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren auch hinsichtlich dieser persönlichen Umstände. Werde die Mitwirkungspflicht verletzt, so müsse die Behörde keine weiteren Beweiserhebungen durchführen. Die Berufungsbehörde gehe daher davon aus, daß die verhängte Strafe den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht widerspreche. Eine Herabsetzung der Strafe sei im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen nicht vertretbar. Bei Alkoholdelikten sei mit aller Strenge vorzugehen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Die Straßenverkehrsordnung sehe für Delikte dieser Art einen Strafrahmen von S 8.000,-- bis S 50.000,-- vor, sodaß sich die verhängte Geldstrafe ohnehin an der untersten Grenze des Strafrahmens bewege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet zunächst die Ausführungen der belangten Behörde darüber, daß keine Anhaltspunkte für einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat vorlagen, für schlüssig. Außer den Angaben des städtischen Sicherheitswachebeamten W lagen über den Zustand des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort keine Beweismittel vor. Gerade diese Angaben gaben aber keinen Anlaß, die Frage einer allfälligen Volltrunkenheit des Beschwerdeführers weiter zu verfolgen.

Die Beschwerde rügt mit Recht, daß weder die Feststellungen der ersten Instanz noch die der belangten Behörde über das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen frei von Widersprüchen und Verfahrensmängeln seien. Das Straferkenntnis erster Instanz ging aktenwidrigerweise davon aus, daß die Atemluft des Beschwerdeführers nach Alkohol gerochen habe. Die belangte Behörde korrigierte diese Aktenwidrigkeit, vermeinte aber zu Unrecht, der Umstand, daß der Beschwerdeführer größte Mühe gehabt habe, sich auf den Beinen zu halten, müsse auf eine Alkoholisierung zurückzuführen sein. Eine solche Vermutung läßt sich nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens nicht rechtfertigen, kann doch ein solches Verhalten auch auf sehr große Übermüdung oder auf sonstige Störungen der Funktion der Beine (z.B. sogenanntes „Einschlafen der Beine“) zurückzuführen sein. Einen die Vermutung der Alkoholisierung rechtfertigenden und sich aus der Anzeige indirekt ergebenden Umstand - nämlich die Angabe des Beschwerdeführers gegenüber den Sicherheitswachebeamten, er sei „nach einer durchzechten Nacht“ von Hard kommend nach Bregenz gefahren - wurde weder von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz noch von der Berufungsbehörde zur Feststellung erhoben. Aber auch die örtliche und zeitliche Desorientiertheit des Beschwerdeführers muß kein zwingendes Alkoholisierungssymptom darstellen, ist es doch denkbar, daß solche Zustände bei unvermutetem Aufgeweckt werden aus tiefem Schlaf eintreten.

Somit fehlt es an Feststellungen über eine eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers rechtfertigende Vermutung, die erst die Organe der Straßenaufsicht zur Aufforderung zur Atemluftprobe berechtigt hätte.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfolgte das Einschreiten der Beamten der städtischen Sicherheitswache der Landeshauptstadt Bregenz im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO durchaus gesetzmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des damaligen Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961, BGBl. Nr. 3, über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, darf die Behörde zur Prüfung der Atemluft nur hiefür besonders geschulte und in der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache, der Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde die Handhabung des § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 übertragen worden ist (§ 94 Abs. 3 StVO), der Sicherheitswache dieser Gemeinde ermächtigen. § 94 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung lautete in der Stammfassung:Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfolgte das Einschreiten der Beamten der städtischen Sicherheitswache der Landeshauptstadt Bregenz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO durchaus gesetzmäßig. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des damaligen Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961, Bundesgesetzblatt , Nr. 3, über die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, darf die Behörde zur Prüfung der Atemluft nur hiefür besonders geschulte und in der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften tätige Organe der Bundessicherheitswache, der Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde die Handhabung des Paragraph 5, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 übertragen worden ist (Paragraph 94, Absatz 3, StVO), der Sicherheitswache dieser Gemeinde ermächtigen. Paragraph 94, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung lautete in der Stammfassung:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die von ihr zu besorgenden Angelegenheiten (Absatz 1 lit. c), soweit sie nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, der Gemeinde übertragen; die Gemeinde tritt in diesen Angelegenheiten an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Verkehrsunterrichtes sind von der Übertragung ausgeschlossen.“„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die von ihr zu besorgenden Angelegenheiten (Absatz 1 Litera c,), soweit sie nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, der Gemeinde übertragen; die Gemeinde tritt in diesen Angelegenheiten an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens und des Verkehrsunterrichtes sind von der Übertragung ausgeschlossen.“

Durch die 3. Novelle zur StVO, BGBl. Nr. 209/1969, wurde § 94 Abs. 3 leg. cit. in der Stammfassung durch § 94c ersetzt, auf welch letztgenannte Gesetzesbestimmung sich die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl. Nr. 20/1970, stützte. Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung sind unter anderem in der Gemeinde Bregenz unter den im § 1 Abs. 1 der Verordnung angegebenen Voraussetzungen auch die im § 94b lit. a StVO in der Fassung der 3. Novelle bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung war gegeben, weil es sich beim Tatort um eine Gemeindestraße handelte. Die Angelegenheiten des § 94b lit. a StVO in der genannten Fassung sind die der Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn. Die Handhabung des § 5 Abs. 2 StVO gehört, da es sich hiebei um keine Verwaltungsstrafsache handelt, zu den der Gemeinde übertragbaren Angelegenheiten der Verkehrspolizei. Eine solche Übertragung hat mit der erwähnten Verordnung der Vorarlberger Landesregierung aber stattgefunden.Durch die 3. Novelle zur StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969,, wurde Paragraph 94, Absatz 3, leg. cit. in der Stammfassung durch Paragraph 94 c, ersetzt, auf welch letztgenannte Gesetzesbestimmung sich die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 1970,, stützte. Nach Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung sind unter anderem in der Gemeinde Bregenz unter den im Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung angegebenen Voraussetzungen auch die im Paragraph 94 b, Litera a, StVO in der Fassung der 3. Novelle bezeichneten Angelegenheiten von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Voraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, dieser Verordnung war gegeben, weil es sich beim Tatort um eine Gemeindestraße handelte. Die Angelegenheiten des Paragraph 94 b, Litera a, StVO in der genannten Fassung sind die der Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn. Die Handhabung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO gehört, da es sich hiebei um keine Verwaltungsstrafsache handelt, zu den der Gemeinde übertragbaren Angelegenheiten der Verkehrspolizei. Eine solche Übertragung hat mit der erwähnten Verordnung der Vorarlberger Landesregierung aber stattgefunden.

Daraus ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid, insoweit er den erstinstanzlichen Schuldspruch bestätigt, wohl nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, aber mit dem weiter oben aufgezeigten Verfahrensmangel behaftet ist.

Anders verhält es sich mit dem Strafausspruch:

Die Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die Ansicht, der Strafsatz für die vorliegende Tat betrage, was die Geldstrafe anlangt, S 8.000,-- bis S 50.000,--. Diese Ansicht ist rechtsirrig, da die Tat am 5. April 1986 erfolgte, somit im zeitlichen Geltungsbereich des § 99 Abs. 1 lit. b StVO in der Stammfassung, was die Höhe der dort angedrohten Geldstrafe anlangt. Die höheren Strafsätze der 13. Novelle zur Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 105/1986, traten erst mit 1. Mai 1986 in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG 1950 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Die Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die Ansicht, der Strafsatz für die vorliegende Tat betrage, was die Geldstrafe anlangt, S 8.000,-- bis S 50.000,--. Diese Ansicht ist rechtsirrig, da die Tat am 5. April 1986 erfolgte, somit im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in der Stammfassung, was die Höhe der dort angedrohten Geldstrafe anlangt. Die höheren Strafsätze der 13. Novelle zur Straßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1986,, traten erst mit 1. Mai 1986 in Kraft. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG 1950 richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

In Anbetracht des niedrigeren Strafrahmens für die Zeit bis zum 30. April 1986 kommt das zur Zeit der Tat geltende Recht zur Anwendung, somit ein Strafsatz von S 5.000,-- bis S 30.000,--.

Durch diesen Rechtsirrtum hat die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dazu kommt noch die der Behörde unterlaufene Aktenwidrigkeit, der Beschwerdeführer habe über die für die Strafbemessung maßgebenden persönlichen Umstände keine Angaben gemacht. Solche Angaben finden sich aber sehr wohl im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 23. Juli 1986. Wenn die Behörde an der Richtigkeit dieser Angaben Zweifel gehabt hätte, wäre es ihr freigestanden, die Richtigkeit zu überprüfen.

Somit ergab sich, daß der den Schuldspruch behandelnde Teil des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, der den Strafausspruch und die Kostenentscheidung behandelnde Teil aber gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Somit ergab sich, daß der den Schuldspruch behandelnde Teil des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG, der den Strafausspruch und die Kostenentscheidung behandelnde Teil aber gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 23. März 1988

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180005.X00

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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