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KFGNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde der RH in P, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, Hauptplatz 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Jänner 1987, Zl. 11-75 Ha 13-1986, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit dieser über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. Mai 1986 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als vertretungsbefugtes Organ der H Gesellschaft m.b.H. „im Hinblick auf die Pflichten des Zulassungsbesitzers“ nicht dafür gesorgt, daß ein dem Kennzeichen nach bestimmter Lkw am 20. Juni 1985 den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprochen habe, zumal HH das bezeichnete Fahrzeug um 10.15 Uhr auf der B 76 bei km 4,2 in Eibiswald gelenkt habe, obgleich durch die Beladung die höchsten zulässigen Achslasten um 8.668 kg überschritten worden seien. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe 8 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 7. Mai 1986 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als vertretungsbefugtes Organ der H Gesellschaft m.b.H. „im Hinblick auf die Pflichten des Zulassungsbesitzers“ nicht dafür gesorgt, daß ein dem Kennzeichen nach bestimmter Lkw am 20. Juni 1985 den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprochen habe, zumal HH das bezeichnete Fahrzeug um 10.15 Uhr auf der B 76 bei km 4,2 in Eibiswald gelenkt habe, obgleich durch die Beladung die höchsten zulässigen Achslasten um 8.668 kg überschritten worden seien. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (Ersatzarreststrafe 8 Tage) verhängt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Jänner 1987 wurde die Berufung abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin begründe ihre Ansicht, daß sie für die Überladung nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, damit, daß sie eine, namhaft nicht genannte, Person mit der Überwachung beauftragt habe. Auch im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin den von ihr angeblich Beauftragten namentlich nicht angegeben. Deshalb sei ihr auch der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 nicht gelungen. Es könne nicht in den Bereich der Behörde fallen, die nicht namentlich genannte Person als Entlastungszeugen ausfindig zu machen. In rechtlicher Hinsicht sei zur Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers auszuführen, daß, sollte der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage sein, dafür zu sorgen, daß sein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht, er eine andere Person zu beauftragen habe, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen habe. Habe er dies getan, so treffe ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl des Beauftragten oder später bei dessen Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Auch stelle der Umstand, daß der Zulassungsbesitzer eine strenge Dienstanweisung hinsichtlich eines Verbotes der Vornahme von Überladungen erlassen habe, allein keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß er der Sorgfaltspflicht gemäß § 103 Abs. 1 KFG 1967 nachgekommen sei. Er müßte vielmehr beweisen, daß er die Einhaltung dieser Übertretungen nicht habe verhindern können. Zudem könne die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers nicht schlechtweg delegiert werden, etwa an nachgeordnete Personen. Es sei somit auch nicht dem Berufungsantrag, den Lenker des überladenen Lkws einzuvernehmen, Folge gegeben worden, zumal die Einvernahme dieses Lenkers hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers die erkennende Behörde zu keiner anderen Entscheidung veranlaßt hätte.Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin begründe ihre Ansicht, daß sie für die Überladung nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, damit, daß sie eine, namhaft nicht genannte, Person mit der Überwachung beauftragt habe. Auch im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin den von ihr angeblich Beauftragten namentlich nicht angegeben. Deshalb sei ihr auch der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 nicht gelungen. Es könne nicht in den Bereich der Behörde fallen, die nicht namentlich genannte Person als Entlastungszeugen ausfindig zu machen. In rechtlicher Hinsicht sei zur Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers auszuführen, daß, sollte der Zulassungsbesitzer selbst nicht in der Lage sein, dafür zu sorgen, daß sein Kraftfahrzeug den Vorschriften entspricht, er eine andere Person zu beauftragen habe, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen habe. Habe er dies getan, so treffe ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl des Beauftragten oder später bei dessen Überwachung alles vorgekehrt habe, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Auch stelle der Umstand, daß der Zulassungsbesitzer eine strenge Dienstanweisung hinsichtlich eines Verbotes der Vornahme von Überladungen erlassen habe, allein keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß er der Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 nachgekommen sei. Er müßte vielmehr beweisen, daß er die Einhaltung dieser Übertretungen nicht habe verhindern können. Zudem könne die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers nicht schlechtweg delegiert werden, etwa an nachgeordnete Personen. Es sei somit auch nicht dem Berufungsantrag, den Lenker des überladenen Lkws einzuvernehmen, Folge gegeben worden, zumal die Einvernahme dieses Lenkers hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers die erkennende Behörde zu keiner anderen Entscheidung veranlaßt hätte.
Überladungen führten zwangsläufig zu einer Verlängerung des Bremsweges und damit verbunden zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutzzweck sei durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien müsse die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 30.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewege. Als erschwerend sei das Vorliegen von diversen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten gewesen. Milderungsgründe seien nicht vorgelegen. Wenn die Beschwerdeführerin einwende, bei der Strafbemessung wären nicht ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sondern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der H Gesellschaft m.b.H. herangezogen worden, so gehe dieser Einwand insofern ins Leere, als gemäß § 9 Abs. 7 VStG 1950, in der Fassung BGBl. Nr. 176, expressis verbis ausgeführt sei, daß juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften. Des weiteren sei festgestellt, daß das Kraftfahrgesetz 1967 keine Toleranz beim Überschreiten der Höchstgrenzen kenne. Der Strafbetrag müsse daher stets höher als der erzielte wirtschaftliche Vorteil sein. Wenn daher die Beschwerdeführerin ausführt, durch die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- wäre ihre Existenz gefährdet, so müsse dem entgegengehalten werden, daß sich das Stammkapital der H Gesellschaft m.b.H. auf S 500.000,-- belaufe und die Beschwerdeführerin zu 30 % an dieser Gesellschaft m.b.H. beteiligt sei.Überladungen führten zwangsläufig zu einer Verlängerung des Bremsweges und damit verbunden zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutzzweck sei durch das vorgeworfene Verhalten verletzt worden. Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien müsse die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 30.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewege. Als erschwerend sei das Vorliegen von diversen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten gewesen. Milderungsgründe seien nicht vorgelegen. Wenn die Beschwerdeführerin einwende, bei der Strafbemessung wären nicht ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sondern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der H Gesellschaft m.b.H. herangezogen worden, so gehe dieser Einwand insofern ins Leere, als gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 176, expressis verbis ausgeführt sei, daß juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften. Des weiteren sei festgestellt, daß das Kraftfahrgesetz 1967 keine Toleranz beim Überschreiten der Höchstgrenzen kenne. Der Strafbetrag müsse daher stets höher als der erzielte wirtschaftliche Vorteil sein. Wenn daher die Beschwerdeführerin ausführt, durch die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- wäre ihre Existenz gefährdet, so müsse dem entgegengehalten werden, daß sich das Stammkapital der H Gesellschaft m.b.H. auf S 500.000,-- belaufe und die Beschwerdeführerin zu 30 % an dieser Gesellschaft m.b.H. beteiligt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 1 KFG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 10. Kraftfahrgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, leg. cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 176/1983, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 9 Abs. 1 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers (nach § 103 Abs. 1 KFG) könne „nicht schlechtweg“ „dirigiert“ (richtig offenbar „delegiert“) werden, „etwa an nachgeordnete Personen“. Mit dieser Aussage trug die belangte Behörde der durch § 9 Abs. 2, zweiter Satz, und Abs. 4 VStG 1950 gegebenen Rechtslage zwar nicht Rechnung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1985, Zl. 84/03/0208). Es ist der belangten Behörde allerdings zuzugestehen, daß sich die Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens lediglich mit einem unbestimmt gehaltenen Hinweis darauf begnügte, eine namentlich nicht genannte Person mit der Überwachung der Fahrzeuge beauftragt zu haben, und daß sich unter diesem Gesichtspunkt weder aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 1986 noch aus der Berufung vom 26. Mai 1986 Anhaltspunkte dafür ergaben, daß im vorliegenden Fall ein Rechtsakt im Sinne des § 9 Abs. 2, zweiter Satz, VStG 1950 gesetzt und die Beschwerdeführerin solcherart von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit worden wäre.Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers (nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG) könne „nicht schlechtweg“ „dirigiert“ (richtig offenbar „delegiert“) werden, „etwa an nachgeordnete Personen“. Mit dieser Aussage trug die belangte Behörde der durch Paragraph 9, Absatz 2,, zweiter Satz, und Absatz 4, VStG 1950 gegebenen Rechtslage zwar nicht Rechnung vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 3. April 1985, Zl. 84/03/0208). Es ist der belangten Behörde allerdings zuzugestehen, daß sich die Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens lediglich mit einem unbestimmt gehaltenen Hinweis darauf begnügte, eine namentlich nicht genannte Person mit der Überwachung der Fahrzeuge beauftragt zu haben, und daß sich unter diesem Gesichtspunkt weder aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 1986 noch aus der Berufung vom 26. Mai 1986 Anhaltspunkte dafür ergaben, daß im vorliegenden Fall ein Rechtsakt im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, zweiter Satz, VStG 1950 gesetzt und die Beschwerdeführerin solcherart von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit worden wäre.
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis geht mit der durch § 44a lit. a VStG 1950 gebotenen Deutlichkeit hervor, daß dem gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Schuldspruch die Pflicht der H Gesellschaft m.b.H. als des Zulassungsbesitzers, für die Einhaltung der Beladungsvorschriften zu sorgen, zugrunde liegt und daß mit dem im Instanzenzug bestätigten Schuldspruch der Beschwerdeführerin als einer zur Vertretung der H Gesellschaft m.b.H. nach außen berufenen Person zur Last gelegt wurde, in Ansehung dieser Pflicht ihrer durch § 9 Abs. 1 VStG 1950 gegebenen strafrechtlichen Verantwortung nicht entsprochen zu haben.Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis geht mit der durch Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gebotenen Deutlichkeit hervor, daß dem gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Schuldspruch die Pflicht der H Gesellschaft m.b.H. als des Zulassungsbesitzers, für die Einhaltung der Beladungsvorschriften zu sorgen, zugrunde liegt und daß mit dem im Instanzenzug bestätigten Schuldspruch der Beschwerdeführerin als einer zur Vertretung der H Gesellschaft m.b.H. nach außen berufenen Person zur Last gelegt wurde, in Ansehung dieser Pflicht ihrer durch Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 gegebenen strafrechtlichen Verantwortung nicht entsprochen zu haben.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 22. Oktober 1985 als vertretungsbefugtes Organ der H Gesellschaft m.b.H. angesprochen. Die belangte Behörde durfte den im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erstatteten Schriftsätzen der Beschwerdeführerin entnehmen, daß diese selbst davon ausging, diese Rechtsstellung zu haben und insbesondere an dem angeführten Tag der Tat, nämlich dem 20. Juni 1985, gehabt zu haben. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Rechtsstellung zur Verantwortung zog.
Die belangte Behörde hatte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die H Gesellschaft m.b.H. - entgegen der Aktenlage - nicht Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Erbringung eines Entlastungsbeweises im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 vorgreifende Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre. Vielmehr legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise dar, daß die Beschwerdeführerin keine bestimmten beweisbaren Tatsachen, die geeignet gewesen wären, der Entlastung zu dienen, geltend gemacht hatte.Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Erbringung eines Entlastungsbeweises im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 vorgreifende Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre. Vielmehr legte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise dar, daß die Beschwerdeführerin keine bestimmten beweisbaren Tatsachen, die geeignet gewesen wären, der Entlastung zu dienen, geltend gemacht hatte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch (Spruchteile nach § 44a lit. a und b VStG 1950) wendet, als unbegründet.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit insoweit, als sie sich gegen den Schuldspruch (Spruchteile nach Paragraph 44 a, Litera a und b VStG 1950) wendet, als unbegründet.
Bei der Bemessung der Geldstrafen sind nach § 19 Abs. 2 VStG 1950 die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen sind nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde dem Einwand der Beschwerdeführerin, bei der im Erstbescheid vorgenommenen Strafbemessung wären nicht ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sondern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft m.b.H. herangezogen worden, die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG 1950 entgegen, ohne im Sinne des § 60 AVG 1950 Feststellungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin zu treffen (der Hinweis auf eine Beteiligung zu 30 % an der Gesellschaft m.b.H. mit einem Stammkapital bestimmter Höhe stellt keine solche Feststellung dar). Darin liegt ein Verkennen der nach § 19 Abs. 2 (und nach § 9 Abs. 7) VStG 1950 gegebenen Rechtslage, was den Ausspruch über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens mit Rechtswidrigkeit belastet, denn die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG 1950 läßt die Regelung des § 19 Abs. 2 VStG 1950 über die Strafbemessung unberührt. Ergänzend sei bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof der Aktenlage nicht entnehmen kann, worin die „diversen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ liegen. Das in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegende Formblatt „Evidenz/Strafkartei“ wurde unter der Bezeichnung „Fa. H“ geführt und läßt daher nicht erkennen, daß es sich um Vorstrafen der Beschwerdeführerin handeln würde. Selbst wenn es sich aber um Vorstrafen der Beschwerdeführerin handelte, fehlt die Bezeichnung der einzelnen Verwaltungsvorschriften, deren Verletzung den früher ergangenen Schuldsprüchen zugrunde lag. Im Hinblick auf die bloße Bezeichnung etwa „StVO“ oder „KFG“ läßt sich nicht beurteilen, ob es sich jeweils um eine einschlägige Vorstrafe handelte.Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde dem Einwand der Beschwerdeführerin, bei der im Erstbescheid vorgenommenen Strafbemessung wären nicht ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sondern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft m.b.H. herangezogen worden, die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1950 entgegen, ohne im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 Feststellungen über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin zu treffen (der Hinweis auf eine Beteiligung zu 30 % an der Gesellschaft m.b.H. mit einem Stammkapital bestimmter Höhe stellt keine solche Feststellung dar). Darin liegt ein Verkennen der nach Paragraph 19, Absatz 2, (und nach Paragraph 9, Absatz 7,) VStG 1950 gegebenen Rechtslage, was den Ausspruch über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens mit Rechtswidrigkeit belastet, denn die Haftungsbestimmung des Paragraph 9, Absatz 7, VStG 1950 läßt die Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 über die Strafbemessung unberührt. Ergänzend sei bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof der Aktenlage nicht entnehmen kann, worin die „diversen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ liegen. Das in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegende Formblatt „Evidenz/Strafkartei“ wurde unter der Bezeichnung „Fa. H“ geführt und läßt daher nicht erkennen, daß es sich um Vorstrafen der Beschwerdeführerin handeln würde. Selbst wenn es sich aber um Vorstrafen der Beschwerdeführerin handelte, fehlt die Bezeichnung der einzelnen Verwaltungsvorschriften, deren Verletzung den früher ergangenen Schuldsprüchen zugrunde lag. Im Hinblick auf die bloße Bezeichnung etwa „StVO“ oder „KFG“ läßt sich nicht beurteilen, ob es sich jeweils um eine einschlägige Vorstrafe handelte.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid im angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid im angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die durch die zitierte Verordnung festgelegte Höhe des pauschalierten Schriftsatzaufwandes, den bereits durch diesen pauschalierten Aufwandersatz abgegoltenen Aufwand für Kopien und weiters nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Eingabengebühr ist keine Bogengebühr).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die durch die zitierte Verordnung festgelegte Höhe des pauschalierten Schriftsatzaufwandes, den bereits durch diesen pauschalierten Aufwandersatz abgegoltenen Aufwand für Kopien und weiters nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand (die Eingabengebühr ist keine Bogengebühr).
Wien, am 23. März 1988
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030055.X00Im RIS seit
23.03.1988Zuletzt aktualisiert am
27.03.2023