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KFGNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Ing. WH in S, vertreten durch Dr. PS, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. April 1984, Zl. 11-75 Hu 10-83, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Ein Beamter des Gendarmeriepostenkommandos Mürzzuschlag erstattete am 10. August 1983 die Anzeige, am 10. August 1983 um 14,10 Uhr sei ein den Kennzeichen nach bestimmtes Sattelkraftfahrzeug (Zulassungsbesitzer ist das Transportunternehmen JH) vom Kraftfahrer HM auf der B 306 durch das Gemeindegebiet von Krieglach von Kindberg kommend in Richtung Langenwang gelenkt worden. Bei der Abwaage sei festgestellt worden, daß das mit Sand beladene Fahrzeug um 7.950 kg überladen gewesen sei (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 37.000 kg, tatsächliches Gesamtgewicht 44.950 kg).
Das Verwaltungsstrafverfahren wurde am 11. August 1983 der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur gemäß § 29 a VStG abgetreten.Das Verwaltungsstrafverfahren wurde am 11. August 1983 der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur gemäß Paragraph 29, a VStG abgetreten.
Am 7. September 1983 erging gegen den Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der Transportfirma JH GesmbH ein Beschuldigten-Ladungsbescheid für 4. Oktober 1983 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG, der ihm am 15. September 1983 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Dieser Ladung leistete er jedoch nicht Folge.Am 7. September 1983 erging gegen den Beschwerdeführer als verantwortlichen Geschäftsführer der Transportfirma JH GesmbH ein Beschuldigten-Ladungsbescheid für 4. Oktober 1983 wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG, der ihm am 15. September 1983 zu eigenen Handen zugestellt wurde. Dieser Ladung leistete er jedoch nicht Folge.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 14. Oktober 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der Transportfirma JH GesmbH nicht dafür gesorgt, daß bei der Fahrt am 10. August 1983 um 14,10 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug mit den genannten Kennzeichen auf der B 306 im Gemeindegebiet Krieglach bei Straßenkilometer 40,900 durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten werde (Überladung 7.950 kg) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 lit. a KFG begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest von fünf Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei die Überladung durch Abwaage auf einer öffentlichen Brückenwaage festgestellt worden. Gemäß § 103 Abs. 1 KFG habe der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Kraftfahrzeug und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche. Der Beschwerdeführer habe der Ladung zur Behörde nicht Folge geleistet. Mit der Ladung sei ihm die Möglichkeit geboten worden, den Beweis anzubieten, daß ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Er habe somit weder behauptet noch bewiesen, daß er entsprechende Maßnahmen, wie z. B. Kontrollen, durchgeführt habe oder, falls er dazu nicht in der Lage gewesen sei, andere Personen zur Vornahme dieser Kontrollen beauftragt habe, um Überladungen zu vermeiden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 14. Oktober 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der Transportfirma JH GesmbH nicht dafür gesorgt, daß bei der Fahrt am 10. August 1983 um 14,10 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug mit den genannten Kennzeichen auf der B 306 im Gemeindegebiet Krieglach bei Straßenkilometer 40,900 durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschritten werde (Überladung 7.950 kg) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, VStG in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins und Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde über ihn eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest von fünf Tagen) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei die Überladung durch Abwaage auf einer öffentlichen Brückenwaage festgestellt worden. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG habe der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Kraftfahrzeug und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche. Der Beschwerdeführer habe der Ladung zur Behörde nicht Folge geleistet. Mit der Ladung sei ihm die Möglichkeit geboten worden, den Beweis anzubieten, daß ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Er habe somit weder behauptet noch bewiesen, daß er entsprechende Maßnahmen, wie z. B. Kontrollen, durchgeführt habe oder, falls er dazu nicht in der Lage gewesen sei, andere Personen zur Vornahme dieser Kontrollen beauftragt habe, um Überladungen zu vermeiden.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer die Unterlassung seiner Vernehmung mit dem Bemerken, er habe sich durch seine Sekretärin bei der Bezirkshauptmannschaft entschuldigen lassen, daß er zum Vernehmungstermin verhindert sei. Er sei Geschäftsführer einer großen Transportfirma mit etwa 30 Fahrzeugen und 80 Dienstnehmern. Zum Sachverhalt sei zu bemerken, daß er naturgemäß bei der Beladung nicht dabei gewesen sei. Er verlange aber von seinen Fahrern die Unterfertigung von Erklärungen, wonach Überladungen zu vermeiden seien. Er kontrolliere dies auch, soweit ihm dies zumutbar sei, indem er dann, wenn solche Überladungen, wie im gegenständlichen Fall, hervorkämen, den Fahrern Vorhaltungen mache. Auch wenn sich herausgestellt habe, daß wesentliche Unterladungen vorgekommen seien, lasse er dies den Fahrern vorhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. April 1984 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde nach kurzer Wiedergabe des Berufungsvorbringens u. a. ausgeführt:
„Soweit der Berufungswerber auf die Unterfertigung von Erklärungen durch seine Lenker bezug nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, daß ihn solche Erklärungen nicht entlasten können, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Es ist dem Berufungswerber zuzubilligen, daß er z. B. dann, wenn er wegen der Größe des Fuhrparks eines Unternehmens nicht in der Lage ist, dafür persönlich in jedem Einzelfall zu sorgen, daß die Bestimmungen des § 103 Abs. 1 KFG 1967 eingehalten werden, andere Personen beauftragen kann, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Verantwortlich ist er aber als Zulassungsbesitzer einzig und allein selbst. Hat er daher andere Personen betraut, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und später bei deren erforderlichen Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. In der Berufung hat der Berufungswerber selbst darauf verwiesen, daß er auch Kontrollen durchführe, soweit ihm dies zumutbar sei. Um seinen Pflichten als verantwortlicher Zulassungsbesitzer nachzukommen, wäre es aber bei der Größe des Betriebes und der Arbeitsbelastung des Berufungswerbers erforderlich gewesen, eine geeignete Person mit der dem Beschwerdeführer zukommenden Überwachungstätigkeit zu beauftragen und die regelmäßigen (in) entsprechenden zeitlichen Abständen erfolgten Überprüfungen in irgend einer Form evident zu halten, um den Überblick zu gewährleisten.„Soweit der Berufungswerber auf die Unterfertigung von Erklärungen durch seine Lenker bezug nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, daß ihn solche Erklärungen nicht entlasten können, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Es ist dem Berufungswerber zuzubilligen, daß er z. B. dann, wenn er wegen der Größe des Fuhrparks eines Unternehmens nicht in der Lage ist, dafür persönlich in jedem Einzelfall zu sorgen, daß die Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 eingehalten werden, andere Personen beauftragen kann, die für die Einhaltung dieser Vorschriften Sorge zu tragen haben. Verantwortlich ist er aber als Zulassungsbesitzer einzig und allein selbst. Hat er daher andere Personen betraut, so trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und später bei deren erforderlichen Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. In der Berufung hat der Berufungswerber selbst darauf verwiesen, daß er auch Kontrollen durchführe, soweit ihm dies zumutbar sei. Um seinen Pflichten als verantwortlicher Zulassungsbesitzer nachzukommen, wäre es aber bei der Größe des Betriebes und der Arbeitsbelastung des Berufungswerbers erforderlich gewesen, eine geeignete Person mit der dem Beschwerdeführer zukommenden Überwachungstätigkeit zu beauftragen und die regelmäßigen (in) entsprechenden zeitlichen Abständen erfolgten Überprüfungen in irgend einer Form evident zu halten, um den Überblick zu gewährleisten.
Es muß daher festgestellt werden, daß die vom Berufungswerber veranlaßten Maßnahmen bzw. die durchgeführten Kontrollen zu mangelhaft gewesen sind ....“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs. 1 erster Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Nach § 101 Abs. 1 leg. cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, ... durch die Beladung nicht überschritten werden.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, erster Satz KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Nach Paragraph 101, Absatz eins, leg. cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, ... durch die Beladung nicht überschritten werden.
Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u. a. zu enthalten nach lit. a die als erwiesen angenommene Tat. Zufolge der lit. a bedarf es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44 a lit. b VStG) erforderlich sind. Wesentliches Tatbestandsmerkmal ist im Bereiche des Kraftfahrgesetzes auch, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. zur Verantwortung gezogen wird. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1984, Zl. 83/03/0206.)Gemäß Paragraph 44, a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u. a. zu enthalten nach Litera a, die als erwiesen angenommene Tat. Zufolge der Litera a, bedarf es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44, a Litera b, VStG) erforderlich sind. Wesentliches Tatbestandsmerkmal ist im Bereiche des Kraftfahrgesetzes auch, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. zur Verantwortung gezogen wird. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 1984, Zl. 83/03/0206.)
Wie der Wortlaut des von der belangten Behörde unverändert übernommenen Abspruches der Erstbehörde zeigt, fehlt jedoch darin das Tatbestandsmerkmal, daß der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer der genannten Firma als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges handelte.
Schon allein deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid wegen Verstoßes nach § 44 a lit. a VStG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Schon allein deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid wegen Verstoßes nach Paragraph 44, a Litera a, VStG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Des weiteren ist der derzeitigen Aktenlage nicht zu entnehmen, daß gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt wurde, zumal dem Beschwerdeführer die Anzeige nicht zur Kenntnis gebracht wurde, auch im Ladungsbescheid vom 7. September 1983 das Tatbestandsmerkmal „als Zulassungsbesitzer“ fehlt und die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedwede Feststellung darüber vermissen läßt, daß es sich bei der genannten Firma um die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges gehandelt hat. Im übrigen vermag auch der Verwaltungsgerichtshof der in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der Zulassungsbesitzer auch dann, wenn er eine andere Person beauftragt, für die Einhaltung der Vorschrift des § 103 Abs. 1 KFG Sorge zu tragen, einzig und allein selbst verantwortlich bleibt, im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 VStG in der hier bereits anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 176/1983, welche mit 1. April 1983 in Kraft getreten ist, nicht uneingeschränkt beizupflichten. Wurde nämlich ein verantwortlich Beauftragter im Sinne der Abs. 2 ff bestellt, eine solche Bestellung wurde allerdings vom Beschwerdeführer niemals behauptet, so ist der bestellte Beauftragte, abgesehen von den Fällen des § 7 VStG und des Abs. 6 des § 9 VStG, allein strafrechtlich verantwortlich.Des weiteren ist der derzeitigen Aktenlage nicht zu entnehmen, daß gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt wurde, zumal dem Beschwerdeführer die Anzeige nicht zur Kenntnis gebracht wurde, auch im Ladungsbescheid vom 7. September 1983 das Tatbestandsmerkmal „als Zulassungsbesitzer“ fehlt und die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses jedwede Feststellung darüber vermissen läßt, daß es sich bei der genannten Firma um die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges gehandelt hat. Im übrigen vermag auch der Verwaltungsgerichtshof der in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Rechtsansicht, daß der Zulassungsbesitzer auch dann, wenn er eine andere Person beauftragt, für die Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz eins, KFG Sorge zu tragen, einzig und allein selbst verantwortlich bleibt, im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 9, VStG in der hier bereits anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1983,, welche mit 1. April 1983 in Kraft getreten ist, nicht uneingeschränkt beizupflichten. Wurde nämlich ein verantwortlich Beauftragter im Sinne der Absatz 2, ff bestellt, eine solche Bestellung wurde allerdings vom Beschwerdeführer niemals behauptet, so ist der bestellte Beauftragte, abgesehen von den Fällen des Paragraph 7, VStG und des Absatz 6, des Paragraph 9, VStG, allein strafrechtlich verantwortlich.
Im Hinblick auf die oben aufgezeigte, der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und hatte daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu unterbleiben.Im Hinblick auf die oben aufgezeigte, der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und hatte daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- beinhaltet bereits die anteilsmäßige Umsatzsteuer. Da Barauslagen im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes nicht entstanden sind, war das diesbezügliche Begehren ebenfalls gemäß § 58 VwGG abzuweisen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- beinhaltet bereits die anteilsmäßige Umsatzsteuer. Da Barauslagen im Sinne des Verwaltungsgerichtshofgesetzes nicht entstanden sind, war das diesbezügliche Begehren ebenfalls gemäß Paragraph 58, VwGG abzuweisen.
Wien, am 3. April 1985
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030208.X00Im RIS seit
03.04.1985Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023