TE Vwgh Erkenntnis 1988/4/12 88/07/0040

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/07/0048 88/07/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über 1. die gemeinsam erhobene Beschwerde des Ing. EM in W, der BS in K, der MB in K und des FT in K, alle vertreten durch Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987, Zl. 710.774/01-OAS/87, betreffend die Zurückweisung einer Berufung (hg. Zl. 88/07/0040), 2. den Antrag der Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juli 1987, Zl. 8-LAS 13 Ka 1/10-1987, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrages (hg. Zl. 88/07/0048), sowie 3. die Beschwerde der Genannten gegen den letztangeführten Bescheid (hg. Zl. 88/07/0041),

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen, sowie

II. die Beschlüsse gefaßt:römisch zwei. die Beschlüsse gefaßt:

a. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird keine Folge gegeben.

b. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den durch Ausfertigungen des erstangefochtenen wie auch des zweitangefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen hatte die zweitbelangte Behörde (im folgenden kurz LAS) auf Grund von u.a. von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Berufungen mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 21. November 1984 die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft K (im Folgenden kurz AG), der die Beschwerdeführer als Mitglieder angehören, festgestellt und in einem Verzeichnis zusammengestellt.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies der LAS einen Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 21. November 1984 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz wegen fehlender Bestimmtheit der Angabe über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Wiederaufnahmeantrages zurück. Begründend führte der LAS aus, die Beschwerdeführer hätten das Auffinden von Gründungsprotokollen der Waldgenossenschaft K im Landesarchiv Graz als Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel gewertet und als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. Hiebei hätten die Beschwerdeführer aber keine näheren Angaben über den Zeitpunkt des Auftauchens des Wiederaufnahmsgrundes und somit über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages gemacht. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht lediglich mit dem Wort "jetzt" operiert. Eine derartige Angabe sei aber für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung eines Wiederaufnahmsgrundes zu ungenau. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die gemäß § 7 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz 1950 iVm § 7 Abs. 2 Z. 1 Agrarbehördengesetz 1950 offenstehende Möglichkeit der Erhebung einer Berufung hingewiesen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies der LAS einen Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 21. November 1984 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz wegen fehlender Bestimmtheit der Angabe über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Wiederaufnahmeantrages zurück. Begründend führte der LAS aus, die Beschwerdeführer hätten das Auffinden von Gründungsprotokollen der Waldgenossenschaft K im Landesarchiv Graz als Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel gewertet und als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. Hiebei hätten die Beschwerdeführer aber keine näheren Angaben über den Zeitpunkt des Auftauchens des Wiederaufnahmsgrundes und somit über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages gemacht. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht lediglich mit dem Wort "jetzt" operiert. Eine derartige Angabe sei aber für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung eines Wiederaufnahmsgrundes zu ungenau. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Agrarverfahrensgesetz 1950 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Agrarbehördengesetz 1950 offenstehende Möglichkeit der Erhebung einer Berufung hingewiesen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1987 wies die erstbelangte Behörde (im folgenden kurz OAS) die von den Beschwerdeführern gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Novelle 1974, BGBl. Nr. 476, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Gegenstand handle es sich um eine im Zusammenhang mit der Regulierung einer Agrargemeinschaft stehende Frage. In einer solchen Angelegenheit sei gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 Agrarbehördengesetz eine Berufung an den OAS nur in folgenden Fällen zulässig:Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1987 wies die erstbelangte Behörde (im folgenden kurz OAS) die von den Beschwerdeführern gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Berufung gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 und Paragraph 7, Absatz eins, Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Novelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 476, als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Gegenstand handle es sich um eine im Zusammenhang mit der Regulierung einer Agrargemeinschaft stehende Frage. In einer solchen Angelegenheit sei gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Agrarbehördengesetz eine Berufung an den OAS nur in folgenden Fällen zulässig:

1. Hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist und ob einer Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht;

2. Hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte.

Den Beschwerdeführern gehe es aber um die Frage, auf Grund welcher Unterlagen und Beweismittel der Umfang ihrer Rechte bestimmt werden solle. Die Frage nach Art und Umfang von Anteilsrechten könne aber nach den einengenden Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 Agrarbehördengesetz 1950 beim OAS nicht mehr behandelt werden. Da der OAS sohin in dieser Angelegenheit als im Instanzenzug übergeordnete Behörde in der konkreten Verwaltungssache nicht in Frage komme, sei auch ein Rechtsmittel an ihn gegen die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages unzulässig. Daran vermöge auch die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im zweitangefochtenen Bescheid nichts zu ändern, weil sich das Recht zur Einbringung einer Berufung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber nach einer Rechtsmittelbelehrung richte.Den Beschwerdeführern gehe es aber um die Frage, auf Grund welcher Unterlagen und Beweismittel der Umfang ihrer Rechte bestimmt werden solle. Die Frage nach Art und Umfang von Anteilsrechten könne aber nach den einengenden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Agrarbehördengesetz 1950 beim OAS nicht mehr behandelt werden. Da der OAS sohin in dieser Angelegenheit als im Instanzenzug übergeordnete Behörde in der konkreten Verwaltungssache nicht in Frage komme, sei auch ein Rechtsmittel an ihn gegen die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages unzulässig. Daran vermöge auch die anders lautende Rechtsmittelbelehrung im zweitangefochtenen Bescheid nichts zu ändern, weil sich das Recht zur Einbringung einer Berufung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, nicht aber nach einer Rechtsmittelbelehrung richte.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst (hg. Zl. 88/07/0040) gegen den Bescheid des OAS und macht in dieser Hinsicht geltend, der OAS habe zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, weil die Frage der Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Wiederaufnahmeantrag unabhängig von der Zulässigkeit einer Berufung in der Sache selbst zu beurteilen sei. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des OAS haben die Beschwerdeführer mit dem selben Schriftsatz auch eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des LAS vom 22. Juli 1987 eingebracht. Als Wiedereinsetzungsgrund (hg. Zlen. 88/07/0040) machen sie die im Bescheid des LAS enthaltene unrichtige Rechtmittelbelehrung geltend. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides des LAS erblicken die Beschwerdeführer schließlich darin (hg. Zl. 88/07/0041), daß der von ihnen im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit ihres Wiederaufnahmeantrages gebrauchte Ausdruck "jetzt" von der Behörde nicht richtig ausgelegt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem erstangefochtenen Bescheid des OAS lag die Berufung der Beschwerdeführer gegen die mit dem zweitangefochtenen Bescheid des LAS erfolgte Zurückweisung ihres Wiederaufnahmeantrages zugrunde.

Gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 gelten im Verfahren vor den Agrarbehörden u.a. die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über die Wiederaufnahme des Verfahrens.Gemäß Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 gelten im Verfahren vor den Agrarbehörden u.a. die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 über die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller gemäß § 70 Abs. 3 AVG 1950 das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Darunter ist jene Behörde zu verstehen, die in der im wiederaufzunehmenden Verfahren entschiedenen Verwaltungssache allenfalls als instanzenmäßig gegenüber der den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Behörde übergeordnet in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller gemäß Paragraph 70, Absatz 3, AVG 1950 das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Darunter ist jene Behörde zu verstehen, die in der im wiederaufzunehmenden Verfahren entschiedenen Verwaltungssache allenfalls als instanzenmäßig gegenüber der den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Behörde übergeordnet in Betracht kommt.

Wie den von den Beschwerdeführern ihrer Beschwerde beigelegten Ausfertigungen des erst- und zweitangefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, war Gegenstand des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführer begehrt haben, die Feststellung und Katalogisierung der Anteilsrechte an der AG. Die in den - Agrargemeinschaften betreffenden - Ziffern 1 und 2 des § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz angeführten Fragen, hinsichtlich deren eine Berufung an den OAS zulässig ist (agrargemeinschaftliche Eigenschaft eines Grundstückes, Eigentumsrecht, Vorhandensein einer Agrargemeinschaft, Zustehen eines Anteilsrechtes bzw. Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke oder der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte), waren diesen Unterlagen zufolge nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch dem Beschwerdevorbringen kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Vielmehr geht es den Beschwerdeführern nach dem im zweitangefochtenen Bescheid unwidersprochen dargestellten Inhalt ihres Wiederaufnahmeantrages um die Festlegung der Höhe ihrer Anteilsrechte an der AG. Da somit weder der Gegenstand des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführer anstreben, noch ihr Begehren selbst - wie noch zu zeigen ist - Fragen betrifft, hinsichtlich deren eine Berufung an den OAS zulässig ist, kann eine dem erstangefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit - dieser hat die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen -, nicht erblickt werden.Wie den von den Beschwerdeführern ihrer Beschwerde beigelegten Ausfertigungen des erst- und zweitangefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, war Gegenstand des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführer begehrt haben, die Feststellung und Katalogisierung der Anteilsrechte an der AG. Die in den - Agrargemeinschaften betreffenden - Ziffern 1 und 2 des Paragraph 7, Absatz 2, Agrarbehördengesetz angeführten Fragen, hinsichtlich deren eine Berufung an den OAS zulässig ist (agrargemeinschaftliche Eigenschaft eines Grundstückes, Eigentumsrecht, Vorhandensein einer Agrargemeinschaft, Zustehen eines Anteilsrechtes bzw. Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke oder der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte), waren diesen Unterlagen zufolge nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch dem Beschwerdevorbringen kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. Vielmehr geht es den Beschwerdeführern nach dem im zweitangefochtenen Bescheid unwidersprochen dargestellten Inhalt ihres Wiederaufnahmeantrages um die Festlegung der Höhe ihrer Anteilsrechte an der AG. Da somit weder der Gegenstand des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme die Beschwerdeführer anstreben, noch ihr Begehren selbst - wie noch zu zeigen ist - Fragen betrifft, hinsichtlich deren eine Berufung an den OAS zulässig ist, kann eine dem erstangefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit - dieser hat die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen -, nicht erblickt werden.

Die Beschwerdeführer haben die Auffassung vertreten, der OAS habe nicht wissen können, ob ein wiederaufgenommenes Verfahren die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung an den OAS erbringen werde und habe so zu Unrecht seine gegenüber der den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Behörde allenfalls gegebene instanzenmäßig übergeordnete Funktion verneint. Dem ist entgegenzuhalten, daß anders als in solchen Fällen, in denen es um Angelegenheiten geht, in denen die Berufung an den OAS grundsätzlich möglich ist (vgl. in dieser Hinsicht auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1987, Zl. 86/07/0276, und vom 23. Februar 1988, Zlen. 87/07/0122, 0127), in denjenigen Fällen, in denen vom Verfahrensgegenstand her der OAS nicht angerufen werden kann, die Erhebung einer Berufung an diesen unzulässig ist.Die Beschwerdeführer haben die Auffassung vertreten, der OAS habe nicht wissen können, ob ein wiederaufgenommenes Verfahren die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Berufung an den OAS erbringen werde und habe so zu Unrecht seine gegenüber der den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Behörde allenfalls gegebene instanzenmäßig übergeordnete Funktion verneint. Dem ist entgegenzuhalten, daß anders als in solchen Fällen, in denen es um Angelegenheiten geht, in denen die Berufung an den OAS grundsätzlich möglich ist vergleiche , in dieser Hinsicht auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1987, Zl. 86/07/0276, und vom 23. Februar 1988, Zlen. 87/07/0122, 0127), in denjenigen Fällen, in denen vom Verfahrensgegenstand her der OAS nicht angerufen werden kann, die Erhebung einer Berufung an diesen unzulässig ist.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer handle es sich beim vorliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren um eine Neuregulierung der Anteile an der AG, weshalb gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 Agrarbehördengesetz 1950 eine Berufung an den OAS zulässig sei. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist die Berufung an den OAS hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten zulässig. Daß der dargestellte Verfahrensgegenstand der Festlegung und Katalogisierung von Anteilsrechten an der AG von dieser Gesetzesstelle nicht umfaßt ist, liegt schon auf Grund ihres Wortlautes auf der Hand. Darüber hinaus kann aber auch daraus, daß im Rahmen des § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 die Agrargemeinschaften betreffenden Angelegenheiten ausschließlich durch die Z. 1 und 2 erfaßt sind, die Nichtanwendbarkeit der Z. 4 auf den vorliegenden Sachverhalt erschlossen werden.Nach Ansicht der Beschwerdeführer handle es sich beim vorliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren um eine Neuregulierung der Anteile an der AG, weshalb gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, Agrarbehördengesetz 1950 eine Berufung an den OAS zulässig sei. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist die Berufung an den OAS hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten zulässig. Daß der dargestellte Verfahrensgegenstand der Festlegung und Katalogisierung von Anteilsrechten an der AG von dieser Gesetzesstelle nicht umfaßt ist, liegt schon auf Grund ihres Wortlautes auf der Hand. Darüber hinaus kann aber auch daraus, daß im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950 die Agrargemeinschaften betreffenden Angelegenheiten ausschließlich durch die Ziffer eins und 2 erfaßt sind, die Nichtanwendbarkeit der Ziffer 4, auf den vorliegenden Sachverhalt erschlossen werden.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde (hg. Zl. 88/07/0040) erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde (hg. Zl. 88/07/0040) erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführer haben ihren für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 88/07/0048) damit begründet, daß dieser fälschlich die Erhebung einer Berufung für zulässig erklärt habe und die Berufung in der Folge zurückgewiesen worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz 2, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach den Beschwerdeausführungen wurde der erstangefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 1. Februar 1988 zugestellt. Die zweiwöchige Frist des § 46 Abs. 3 VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wurde demnach mit diesem Datum in Lauf gesetzt, sodaß als letzter Tag zur fristgerechten Einbringung eines derartigen Antrages der 15. Februar 1988 zur Verfügung gestanden wäre. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer ihren Wiedereinsetzungsantrag erst am 14. März 1988, also nach Ablauf dieser Frist verfaßt und somit verspätet eingebracht. Daran vermag auch der Umstand, daß der erstangefochtene Bescheid keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen den zweitangefochtenen Bescheid enthält, nichts zu ändern, weil der Beginn des Fristenlaufes für einen solchen Antrag unabhängig davon, ob ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages in einem ein unzulässiges Rechtsmittel zurückweisenden Bescheid enthalten ist bzw. ob und wann die Verfahrensparteien sonst auf eine derartige Möglichkeit aufmerksam gemacht wurden, ausschließlich mit dem Zeitpunkt der Zustellung des das Rechtsmittel zurückweisenden Bescheides verknüpft ist.Nach den Beschwerdeausführungen wurde der erstangefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 1. Februar 1988 zugestellt. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wurde demnach mit diesem Datum in Lauf gesetzt, sodaß als letzter Tag zur fristgerechten Einbringung eines derartigen Antrages der 15. Februar 1988 zur Verfügung gestanden wäre. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer ihren Wiedereinsetzungsantrag erst am 14. März 1988, also nach Ablauf dieser Frist verfaßt und somit verspätet eingebracht. Daran vermag auch der Umstand, daß der erstangefochtene Bescheid keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen den zweitangefochtenen Bescheid enthält, nichts zu ändern, weil der Beginn des Fristenlaufes für einen solchen Antrag unabhängig davon, ob ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages in einem ein unzulässiges Rechtsmittel zurückweisenden Bescheid enthalten ist bzw. ob und wann die Verfahrensparteien sonst auf eine derartige Möglichkeit aufmerksam gemacht wurden, ausschließlich mit dem Zeitpunkt der Zustellung des das Rechtsmittel zurückweisenden Bescheides verknüpft ist.

Da der Wiedereinsetzungsantrag somit nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt wurde, konnte ihm keine Folge gegeben werden (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1949, Zlen. 1777, 1748/48 und vom 21. März 1984, Zl. 84/01/0057).Da der Wiedereinsetzungsantrag somit nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gestellt wurde, konnte ihm keine Folge gegeben werden vergleiche , Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1949, Zlen. 1777, 1748/48 und vom 21. März 1984, Zl. 84/01/0057).

Aus den obigen Darlegungen ergibt sich weiters, daß die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 88/07/0041), der jedenfalls noch vor der Datierung des erstangefochtenen Bescheides (2. Dezember 1987), zugestellt wurde, nicht innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG erhoben wurde. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtete, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.Aus den obigen Darlegungen ergibt sich weiters, daß die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (hg. Zl. 88/07/0041), der jedenfalls noch vor der Datierung des erstangefochtenen Bescheides (2. Dezember 1987), zugestellt wurde, nicht innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG erhoben wurde. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtete, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070040.X00

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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