TE Vwgh Erkenntnis 1988/4/12 87/07/0181

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Veröffentlicht am 12.04.1988
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Index

L66204 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Oberösterreich;
L85004 Straßen Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §1;
GSGG §2;
GSLG OÖ §1 Abs1;
GSLG OÖ §3 Abs1;
GSLG OÖ §4 Abs2;
LStVwG OÖ 1975 §9 Abs4;
LStVwG OÖ 1975 §9 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger. und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ.Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerde des PG in P und der EL in L, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, Mühlkreisbahnstraße 3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1987, Zl. 710.722/02-OAS/87, betreffend landwirtschaftliches Bringungsrecht (mitbeteiligte Partei: JF in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben je zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist zum Teil dem gegenüber denselben Beschwerdeführern und den Rechtsvorgängern der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1985, Zlen. 85/07/0138, AW 85/07/0042, zu entnehmen. Damals war die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen jene bescheidmäßige agrarbehördliche Entscheidung als unbegründet abgewiesen worden, mit welcher ein landwirtschaftliches Bringungsverfahren über einen diesbezüglichen Antrag der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten eingeleitet worden war. In der Folge räumte die Agrarbezirksbehörde Linz mit Bescheid vom 23. September 1985 zugunsten der im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Liegenschaft EZ. 36 KG X in landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines zu errichtenden Bringungsweges mit befestigter Fahrbahn zu Lasten dreier Grundstücke der EZ. 35 KG X im Eigentum der Beschwerdeführer ein (Variante 1 mehrerer in Betracht gezogener Trassen). Der Berufung der Beschwerdeführer gab sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 9. Jänner 1986 aufgrund der §§ 1 bis 6, 31 und 32 des Oberösterreichischen Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962 (in der Folge: BRG), teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß (mit Spruchteil I) ein zeitlich unbeschränktes Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt wurde, welches das Recht umfaßt, einen mit Schotter und Bitukies befestigten Bringungsweg mit einer Kronenbreite von 3,6 m und einer Fahrbahnbreite von 3 m (im Kurvenbereich entsprechend breiter) auf der in einem beigeschlossenen Lageplan grün dargestellten Trasse (Variante 2) über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke 1051/1, 1511/1, 1032/1 und 1036 KG X anzulegen und diesen Weg zur Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft des Mitbeteiligten erforderlichen Sachen zu benützen; des weiteren wurde (unter Spruchteil II) für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertminderung des belasteten Gutes eine einmalige Geldentschädigung in der Höhe von 67.800 S festgesetzt. Die von den Beschwerdeführern auch dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1987 gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 und den §§ 1 bis 4 BRG abgewiesen. Begründend wurde dazu, nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges, unter Bezugnahme auf vom Obersten Agrarsenat vorgenommene ergänzende Erhebungen sowie unter Hinweis auf § 1 BRG im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführer hätten gemeint, es lägen die allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes schon deshalb nicht vor, weil die berechtigte Liegenschaft ohnehin durch einen öffentlichen Weg erschlossen wäre, und daß dieser offensichtlich mit Billigung der Gemeinde derzeit in der Natur teilweise nicht mehr bestehe (weil ihn Grundstücksanrainer überackert hätten), könnte nicht zu Lasten der Beschwerdeführer gehen, vielmehr obläge die Wiederherstellung des Weges der Gemeinde. Hiezu sei zu bemerken, daß das Bringungsrechtegesetz zwar nicht dazu dienen könne, die Vollziehung auf dem Gebiet des Straßenwesens zu ersetzen, daß aber die Bestimmungen jenes Gesetzes für die Beseitigung nicht nur einer tatsächlichen, sondern auch einer rechtlichen Unzulänglichkeit herangezogen werden dürften. Im vorliegenden Fall stehe außer Streit, daß es im angegebenen Bereich laut Katastermappe einen öffentlichen Weg gebe, dessen derzeitiger Zustand die Benützung durch einen normalen LKW nicht erlaube; der Weg müßte daher in seiner gesamten Länge neu ausgebaut werden. Der Oberste Agrarsenat folge der Auffassung des Landesagrarsenates, wonach das bloße Vorhandensein einer öffentlichen Wegverbindung das Vorliegen eines Notstandes im Sinn des § 1 BRG nicht ausschließe. Nach dem Gesetz sei die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht nur, wenn eine Verbindung gänzlich fehle, sondern auch dann zulässig, wenn eine vorhandene Wegstrecke nicht ausreiche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belaste. Der Landesagrarsenat habe zu Recht auch aus § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BRG geschlossen, daß vorhandene öffentliche Wegverbindungen die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht ausschlössen. Im Beschwerdefall reiche unbestrittenermaßen der derzeitige Zustand des besagten öffentlichen Weges nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verbindung herzustellen. Wie aus dem von den Beschwerdeführern nicht widerlegten agrartechnischen Gutachten hervorgehe, sei der unbefestigte öffentliche Weg durch eine Breite von nur rund 2 m, durch Längsneigungen bis 12 %, durch Querneigungen und eine ungenügende Wasserhaltung gekennzeichnet. Er entspreche in keiner Weise heutigen verkehrstechnischen Anforderungen, da eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden jedenfalls auch mit LKWs erreichbar sein müsse, und könnte nur durch aufwendige technische Maßnahmen wie Umtrassierung, Wegverbreiterung und -befestigung sowie durch Geländekorrektur verbessert werden, wofür ein Kostenaufwand von schätzungsweise 1,1 Millionen Schilling in Anschlag zu bringen wäre. Wenn die Beschwerdeführer insofern meinten, diese Kosten würden den (mitbeteiligten) Antragsteller nicht belasten, weil sie letztlich von der Gemeinde aufgebracht werden müßten, übersähen sie, daß der Weg ausschließlich der Erschließung von dessen Hof diene und, weil eine Beitragsgemeinschaft schon deshalb nicht begründet werden könnte, der Antragsteller allein für die Neugestaltung aufkommen müßte. Darüber hinaus habe die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, sie sehe keine Notwendigkeit, den Weg zu reaktivieren, weil dessen Funktion im wesentlichen vom sogenannten Güterweg G übernommen worden sei. Der Oberste Agrarsenat gehe davon aus, die öffentliche Verbindung sei, soweit überhaupt noch vorhanden, im derzeitigen Zustand unzulänglich und würde, sollte sie wiederhergestellt werden, den Betrieb des Mitbeteiligten mit unverhältnismäßigen Kosten belasten. Werde (somit) das Vorliegen eines Notstandes im Sinn des § 1 BRG bejaht, sei nur noch zu prüfen gewesen, ob die eingeräumte Trasse den weiteren Bestimmungen des Gesetzes entspreche. Die kürzeste Verbindung zwischen dem Hof des Mitbeteiligten und dem Güterweg G stelle zweifellos die vom erstinstanzlichen Bescheid vorgesehene Trasse dar. Nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer sei jedoch der vom Landesagrarsenat gewählte Bringungsweg vorzuziehen. Dieser verlaufe im unmittelbaren Nahbereich des Privatweges der Beschwerdeführer und überdecke diesen teilweise, so daß vor allem eine zusätzliche Durchschneidung der Wirtschaftseinheit der Beschwerdeführer vermieden werde. Diese selbst hätten seinerzeit erklärt, sie müßten diesen ihren Weg zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erhalten; auch nach Ansicht des Obersten Agrarsenates besitze er für die innere Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine wichtige Funktion. Er stelle vor allem eine Verbindung zwischen dem Hof der Beschwerdeführer und einer Reihe näher bezeichneter Grundstücke der Beschwerdeführer her. Der Verlauf der Bringungsanlage, für die sich der Landesagrarsenat entschieden habe, weiche zwar von jenem des Privatweges etwas ab, weise aber eine bessere Trassenführung auf und ermögliche eine Rekultivierung von dessen dann nicht mehr benötigter Teilfläche. Der eingeräumte Bringungsweg führe annähernd parallel zur Südgrenze des Grundstückes 1051/1 der Beschwerdeführer, welches mit ca. 180 m x 160 m so wie der nördlich davon gelegene Grundkomplex eine Bewirtschaftungseinheit darstelle. Der in einer für die Bewirtschaftung ungünstigen Durchschneidung der Grundfläche gelegene Nachteil für die Beschwerdeführer bei der von der Erstbehörde gewählten Variante sei von wesentlich größerem Gewicht als die mit der vom Landesagrarsenat gewählten Variante für den Mitbeteiligten verbundenen höheren Ausbaukosten. In der Beanspruchung von Fremdgrund bestehe nur eine geringfügige Differenz. Es sei auch die Auffassung des Landesagrarsenates zu teilen, daß die Benützung des nun bestimmten Bringungsweges keine unvertretbaren Gefahren herbeiführe. Wenn die Beschwerdeführer schließlich bemängelten, daß mit dem Bringungsweg Teile des öffentlichen Gutes in Anspruch genommen würden und dies unzulässig wäre, sei auf die § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BRG hinzuweisen, wonach derartige Grundstücke mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden dürften. Mit Schreiben vom 2. April 1985 habe nun der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde berichtet, daß die nicht benötigten öffentlichen Wegteile aufzulassen seien bzw. der Gemeinderat bei Vorliegen eines entsprechenden Operates bereit sei, den Grundsatzbeschluß zu fassen. Damit sei die Bewilligung der Gemeinde als Rechtsträgerin des öffentlichen Weges hinreichend dargetan.Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist zum Teil dem gegenüber denselben Beschwerdeführern und den Rechtsvorgängern der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1985, Zlen. 85/07/0138, AW 85/07/0042, zu entnehmen. Damals war die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen jene bescheidmäßige agrarbehördliche Entscheidung als unbegründet abgewiesen worden, mit welcher ein landwirtschaftliches Bringungsverfahren über einen diesbezüglichen Antrag der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten eingeleitet worden war. In der Folge räumte die Agrarbezirksbehörde Linz mit Bescheid vom 23. September 1985 zugunsten der im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Liegenschaft EZ. 36 KG römisch zehn in landwirtschaftliches Bringungsrecht in Form eines zu errichtenden Bringungsweges mit befestigter Fahrbahn zu Lasten dreier Grundstücke der EZ. 35 KG römisch zehn im Eigentum der Beschwerdeführer ein (Variante 1 mehrerer in Betracht gezogener Trassen). Der Berufung der Beschwerdeführer gab sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 9. Jänner 1986 aufgrund der Paragraphen eins bis 6, 31 und 32 des Oberösterreichischen Bringungsrechtegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1962, (in der Folge: BRG), teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß (mit Spruchteil römisch eins) ein zeitlich unbeschränktes Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt wurde, welches das Recht umfaßt, einen mit Schotter und Bitukies befestigten Bringungsweg mit einer Kronenbreite von 3,6 m und einer Fahrbahnbreite von 3 m (im Kurvenbereich entsprechend breiter) auf der in einem beigeschlossenen Lageplan grün dargestellten Trasse (Variante 2) über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke 1051/1, 1511/1, 1032/1 und 1036 KG römisch zehn anzulegen und diesen Weg zur Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft des Mitbeteiligten erforderlichen Sachen zu benützen; des weiteren wurde (unter Spruchteil römisch zwei) für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertminderung des belasteten Gutes eine einmalige Geldentschädigung in der Höhe von 67.800 S festgesetzt. Die von den Beschwerdeführern auch dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. April 1987 gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950, Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und den Paragraphen eins bis 4 BRG abgewiesen. Begründend wurde dazu, nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges, unter Bezugnahme auf vom Obersten Agrarsenat vorgenommene ergänzende Erhebungen sowie unter Hinweis auf Paragraph eins, BRG im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführer hätten gemeint, es lägen die allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes schon deshalb nicht vor, weil die berechtigte Liegenschaft ohnehin durch einen öffentlichen Weg erschlossen wäre, und daß dieser offensichtlich mit Billigung der Gemeinde derzeit in der Natur teilweise nicht mehr bestehe (weil ihn Grundstücksanrainer überackert hätten), könnte nicht zu Lasten der Beschwerdeführer gehen, vielmehr obläge die Wiederherstellung des Weges der Gemeinde. Hiezu sei zu bemerken, daß das Bringungsrechtegesetz zwar nicht dazu dienen könne, die Vollziehung auf dem Gebiet des Straßenwesens zu ersetzen, daß aber die Bestimmungen jenes Gesetzes für die Beseitigung nicht nur einer tatsächlichen, sondern auch einer rechtlichen Unzulänglichkeit herangezogen werden dürften. Im vorliegenden Fall stehe außer Streit, daß es im angegebenen Bereich laut Katastermappe einen öffentlichen Weg gebe, dessen derzeitiger Zustand die Benützung durch einen normalen LKW nicht erlaube; der Weg müßte daher in seiner gesamten Länge neu ausgebaut werden. Der Oberste Agrarsenat folge der Auffassung des Landesagrarsenates, wonach das bloße Vorhandensein einer öffentlichen Wegverbindung das Vorliegen eines Notstandes im Sinn des Paragraph eins, BRG nicht ausschließe. Nach dem Gesetz sei die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht nur, wenn eine Verbindung gänzlich fehle, sondern auch dann zulässig, wenn eine vorhandene Wegstrecke nicht ausreiche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belaste. Der Landesagrarsenat habe zu Recht auch aus Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 2, BRG geschlossen, daß vorhandene öffentliche Wegverbindungen die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht ausschlössen. Im Beschwerdefall reiche unbestrittenermaßen der derzeitige Zustand des besagten öffentlichen Weges nicht aus, um eine ordnungsgemäße Verbindung herzustellen. Wie aus dem von den Beschwerdeführern nicht widerlegten agrartechnischen Gutachten hervorgehe, sei der unbefestigte öffentliche Weg durch eine Breite von nur rund 2 m, durch Längsneigungen bis 12 %, durch Querneigungen und eine ungenügende Wasserhaltung gekennzeichnet. Er entspreche in keiner Weise heutigen verkehrstechnischen Anforderungen, da eine landwirtschaftliche Liegenschaft mit ihren Wohn- und Wirtschaftsgebäuden jedenfalls auch mit LKWs erreichbar sein müsse, und könnte nur durch aufwendige technische Maßnahmen wie Umtrassierung, Wegverbreiterung und -befestigung sowie durch Geländekorrektur verbessert werden, wofür ein Kostenaufwand von schätzungsweise 1,1 Millionen Schilling in Anschlag zu bringen wäre. Wenn die Beschwerdeführer insofern meinten, diese Kosten würden den (mitbeteiligten) Antragsteller nicht belasten, weil sie letztlich von der Gemeinde aufgebracht werden müßten, übersähen sie, daß der Weg ausschließlich der Erschließung von dessen Hof diene und, weil eine Beitragsgemeinschaft schon deshalb nicht begründet werden könnte, der Antragsteller allein für die Neugestaltung aufkommen müßte. Darüber hinaus habe die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, sie sehe keine Notwendigkeit, den Weg zu reaktivieren, weil dessen Funktion im wesentlichen vom sogenannten Güterweg G übernommen worden sei. Der Oberste Agrarsenat gehe davon aus, die öffentliche Verbindung sei, soweit überhaupt noch vorhanden, im derzeitigen Zustand unzulänglich und würde, sollte sie wiederhergestellt werden, den Betrieb des Mitbeteiligten mit unverhältnismäßigen Kosten belasten. Werde (somit) das Vorliegen eines Notstandes im Sinn des Paragraph eins, BRG bejaht, sei nur noch zu prüfen gewesen, ob die eingeräumte Trasse den weiteren Bestimmungen des Gesetzes entspreche. Die kürzeste Verbindung zwischen dem Hof des Mitbeteiligten und dem Güterweg G stelle zweifellos die vom erstinstanzlichen Bescheid vorgesehene Trasse dar. Nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer sei jedoch der vom Landesagrarsenat gewählte Bringungsweg vorzuziehen. Dieser verlaufe im unmittelbaren Nahbereich des Privatweges der Beschwerdeführer und überdecke diesen teilweise, so daß vor allem eine zusätzliche Durchschneidung der Wirtschaftseinheit der Beschwerdeführer vermieden werde. Diese selbst hätten seinerzeit erklärt, sie müßten diesen ihren Weg zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erhalten; auch nach Ansicht des Obersten Agrarsenates besitze er für die innere Erschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine wichtige Funktion. Er stelle vor allem eine Verbindung zwischen dem Hof der Beschwerdeführer und einer Reihe näher bezeichneter Grundstücke der Beschwerdeführer her. Der Verlauf der Bringungsanlage, für die sich der Landesagrarsenat entschieden habe, weiche zwar von jenem des Privatweges etwas ab, weise aber eine bessere Trassenführung auf und ermögliche eine Rekultivierung von dessen dann nicht mehr benötigter Teilfläche. Der eingeräumte Bringungsweg führe annähernd parallel zur Südgrenze des Grundstückes 1051/1 der Beschwerdeführer, welches mit ca. 180 m x 160 m so wie der nördlich davon gelegene Grundkomplex eine Bewirtschaftungseinheit darstelle. Der in einer für die Bewirtschaftung ungünstigen Durchschneidung der Grundfläche gelegene Nachteil für die Beschwerdeführer bei der von der Erstbehörde gewählten Variante sei von wesentlich größerem Gewicht als die mit der vom Landesagrarsenat gewählten Variante für den Mitbeteiligten verbundenen höheren Ausbaukosten. In der Beanspruchung von Fremdgrund bestehe nur eine geringfügige Differenz. Es sei auch die Auffassung des Landesagrarsenates zu teilen, daß die Benützung des nun bestimmten Bringungsweges keine unvertretbaren Gefahren herbeiführe. Wenn die Beschwerdeführer schließlich bemängelten, daß mit dem Bringungsweg Teile des öffentlichen Gutes in Anspruch genommen würden und dies unzulässig wäre, sei auf die Paragraph 3, Absatz eins und 4 Absatz 2, BRG hinzuweisen, wonach derartige Grundstücke mit Bewilligung der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden dürften. Mit Schreiben vom 2. April 1985 habe nun der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde berichtet, daß die nicht benötigten öffentlichen Wegteile aufzulassen seien bzw. der Gemeinderat bei Vorliegen eines entsprechenden Operates bereit sei, den Grundsatzbeschluß zu fassen. Damit sei die Bewilligung der Gemeinde als Rechtsträgerin des öffentlichen Weges hinreichend dargetan.

Das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1987, B 611/87, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich in dem Recht verletzt erachten, daß in ihrem Eigentum stehende Grundflächen für einen Bringungsweg zugunsten des Mitbeteiligten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen - wonach das herrschende Grundstück notleidend sei, für öffentliche Wegstrecken die Straßenrechtsbehörde zustimmen sowie der zu erzielende Vorteil den eintretenden Nachteil offenbar überwiegen müsse und Fremdgrund nur in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen werden solle - herangezogen werden.Das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1987, B 611/87, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich in dem Recht verletzt erachten, daß in ihrem Eigentum stehende Grundflächen für einen Bringungsweg zugunsten des Mitbeteiligten nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen - wonach das herrschende Grundstück notleidend sei, für öffentliche Wegstrecken die Straßenrechtsbehörde zustimmen sowie der zu erzielende Vorteil den eintretenden Nachteil offenbar überwiegen müsse und Fremdgrund nur in möglichst geringem Maße in Anspruch genommen werden solle - herangezogen werden.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann gemäß § 1 Abs. 1 BRG der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BRG der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.

Die Beschwerdeführer sind im wesentlichen der Auffassung, der Mitbeteiligte brauche keinen landwirtschaftlichen Bringungsweg, weil ihm für die Bewirtschaftung ein öffentlicher Weg zur Verfügung stehe, der allerdings den Verkehrserfordernissen nicht mehr entspreche, was aber auf Versäumnisse der Gemeinde als Straßenerhalter zurückgehe.

Dieses Vorbringen erweist sich aber im Beschwerdefall nicht als zielführend. Denn die für die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß § 1 Abs. 1 BRG vorausgesetzte zumindest erhebliche Beeinträchtigung einer zweckmäßigen Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes wird im Einzelfall nicht dadurch behoben, daß eine öffentliche Straße vorhanden ist, die sich, aus welchen von dem hiedurch verkehrsmäßig nicht entsprechend versorgten Betriebsinhaber und auch von der Agrarbehörde unbeeinflußbaren Gründen immer, zu der für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Verkehrsverbindung nicht eignet. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Mitbeteiligte - der dies ausdrücklich bestreitet - habe seinen derzeitigen Bringungsnotstand durch die Unterlassung des Anschlusses an einen anderen (1959 dem Verkehr übergebenen) Güterweg bei einer früheren Gelegenheit selbst verschuldet, braucht nicht erörtert zu werden, weil das O.ö. Bringungsrechtegesetz in Hinsicht der Beurteilung, ob ein Bedarf für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorliegt, nicht darauf abstellt, ob den Antragsteller am Bringungsnotstand (§ 1 Abs. 1 BRG) allenfalls ein Verschulden trifft.Dieses Vorbringen erweist sich aber im Beschwerdefall nicht als zielführend. Denn die für die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BRG vorausgesetzte zumindest erhebliche Beeinträchtigung einer zweckmäßigen Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes wird im Einzelfall nicht dadurch behoben, daß eine öffentliche Straße vorhanden ist, die sich, aus welchen von dem hiedurch verkehrsmäßig nicht entsprechend versorgten Betriebsinhaber und auch von der Agrarbehörde unbeeinflußbaren Gründen immer, zu der für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendigen Verkehrsverbindung nicht eignet. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Mitbeteiligte - der dies ausdrücklich bestreitet - habe seinen derzeitigen Bringungsnotstand durch die Unterlassung des Anschlusses an einen anderen (1959 dem Verkehr übergebenen) Güterweg bei einer früheren Gelegenheit selbst verschuldet, braucht nicht erörtert zu werden, weil das O.ö. Bringungsrechtegesetz in Hinsicht der Beurteilung, ob ein Bedarf für die Einräumung eines Bringungsrechtes vorliegt, nicht darauf abstellt, ob den Antragsteller am Bringungsnotstand (Paragraph eins, Absatz eins, BRG) allenfalls ein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführer beanstanden des weiteren, daß die belangte Behörde statt von öffentlicher Verkehrsfläche von öffentlichem Gut spreche und damit die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 BRG unbeachtet lasse. Gerade auf diese Gesetzesstellen wurde indessen im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen und es wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß vom Bestand eines öffentlichen Weges, also einer öffentlichen Verkehrsfläche, ausgegangen werde. Wenn durch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht ein Grundstück in Anspruch genommen wird, welches, unter anderem, Zwecken der öffentlichen Straßen und Wege dient, ist hiezu gemäß § 3 Abs. 1 BRG die von der Agrarbehörde einzuholende Bewilligung jener Behörde erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit fällt; hiedurch wird dargetan, daß dem Bringungsrecht öffentliche Rücksichten insoweit nicht entgegenstehen. Daß im vorliegenden Fall eine Bewilligung nach dieser Vorschrift fehle, wird in der Beschwerde nicht (ausdrücklich) behauptet; wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wurde bereits in der Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde am 16. Juli 1985 durch den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde unter anderem erklärt, der Gemeinderat habe den Grundsatzbeschluß gefaßt, der Variante 1 und auch der Variante 2 zuzustimmen. Damit kann dahinstehen, inwiefern die Beschwerdeführer durch das allfällige Fehlen einer Bewilligung nach § 3 Abs. 1 BRG überhaupt in ihren Rechten verletzt sein könnten. Wenn die Beschwerdeführer aber das Nichtvorliegen einer Bewilligung der in § 4 Abs. 2 BRG bezeichneten Behörde bemängeln, ist ihnen zu erwidern, daß es einer solchen Bewilligung bedurft hätte, wenn von der Agrarbehörde bisherige öffentliche Wegeverbindungen als entbehrlich aufgelassen oder verlegt worden wären, während im Beschwerdefall das betroffene öffentliche Wegstück im Gegenteil weder verlegt noch aufgelassen (aufgegeben), sondern lediglich verbreitert werden soll. Die "Auflassung" im Sinn des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, nämlich als Gattungsänderung der Straße (§ 9 Abs. 5) oder Aufhebung des wegerechtlichen Charakters der Öffentlichkeit überhaupt (§ 9 Abs. 4), ist mit jener im Sinn des § 4 Abs. 2 BRG in der Bedeutung der Beseitigung einer Wegtrasse (verbunden mit der Rekultivierungsmöglichkeit) nicht zu verwechseln.Die Beschwerdeführer beanstanden des weiteren, daß die belangte Behörde statt von öffentlicher Verkehrsfläche von öffentlichem Gut spreche und damit die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 4 Absatz 2, BRG unbeachtet lasse. Gerade auf diese Gesetzesstellen wurde indessen im angefochtenen Erkenntnis Bezug genommen und es wurde wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß vom Bestand eines öffentlichen Weges, also einer öffentlichen Verkehrsfläche, ausgegangen werde. Wenn durch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht ein Grundstück in Anspruch genommen wird, welches, unter anderem, Zwecken der öffentlichen Straßen und Wege dient, ist hiezu gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BRG die von der Agrarbehörde einzuholende Bewilligung jener Behörde erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit fällt; hiedurch wird dargetan, daß dem Bringungsrecht öffentliche Rücksichten insoweit nicht entgegenstehen. Daß im vorliegenden Fall eine Bewilligung nach dieser Vorschrift fehle, wird in der Beschwerde nicht (ausdrücklich) behauptet; wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, wurde bereits in der Verhandlung vor der Agrarbezirksbehörde am 16. Juli 1985 durch den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde unter anderem erklärt, der Gemeinderat habe den Grundsatzbeschluß gefaßt, der Variante 1 und auch der Variante 2 zuzustimmen. Damit kann dahinstehen, inwiefern die Beschwerdeführer durch das allfällige Fehlen einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, BRG überhaupt in ihren Rechten verletzt sein könnten. Wenn die Beschwerdeführer aber das Nichtvorliegen einer Bewilligung der in Paragraph 4, Absatz 2, BRG bezeichneten Behörde bemängeln, ist ihnen zu erwidern, daß es einer solchen Bewilligung bedurft hätte, wenn von der Agrarbehörde bisherige öffentliche Wegeverbindungen als entbehrlich aufgelassen oder verlegt worden wären, während im Beschwerdefall das betroffene öffentliche Wegstück im Gegenteil weder verlegt noch aufgelassen (aufgegeben), sondern lediglich verbreitert werden soll. Die "Auflassung" im Sinn des O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, nämlich als Gattungsänderung der Straße (Paragraph 9, Absatz 5,) oder Aufhebung des wegerechtlichen Charakters der Öffentlichkeit überhaupt (Paragraph 9, Absatz 4,), ist mit jener im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, BRG in der Bedeutung der Beseitigung einer Wegtrasse (verbunden mit der Rekultivierungsmöglichkeit) nicht zu verwechseln.

Die vorstehenden Ausführungen in ihrer Gesamtheit zeigen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer Rechte nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorstehenden Ausführungen in ihrer Gesamtheit zeigen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung ihrer Rechte nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht fristgemäß im Sinn des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG beantragt; zu einer Maßnahme gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 VwGG sah sich der Gerichtshof nicht veranlaßt.Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde nicht fristgemäß im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG beantragt; zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG sah sich der Gerichtshof nicht veranlaßt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Da bereits in der Hauptsache entschieden wurde, erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 12. April 1988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070181.X00

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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