RS Vwgh 2007/10/11 2006/12/0174

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs4 idF 1972/214 impl;
GehG 1956 §17 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §17 Abs5 idF 2001/I/142;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdefall erstreckte sich der Dienst der Beamtin von Ostersonntag, 18.30 Uhr, bis Ostermontag, 7.00 Uhr; er dauerte sohin insgesamt länger als neun Stunden. Die Erkenntnisse vom 16. September 1976, Zl. 1390/76, Zl. 1391/76, VwSlg 9126 A/1976, und Zl. 1392/76, hatten sich - soweit den darin wiedergegebenen Sachverhalten zu entnehmen ist - tragend mit der Frage befasst, ob die Abrechnungsbestimmung des damaligen § 16 Abs. 4 GehG - nunmehr § 17 Abs. 5 GehG - für § 17 Abs. 2 GehG dahingehend Bedeutung entfaltet, dass die während eines ganzen Abrechnungszeitraums geleisteten Sonn- und Feiertagsdienste zusammenzurechnen seien. Einer solchen Zusammenrechnung erteilte der Verwaltungsgerichtshof die Absage. Dagegen hob der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 15. April 1985, Zl. 84/12/0189, und vom 19. Dezember 1988, Zl. 88/12/0133, VwSlg 12831 A/1988, die Überlegung hervor, dass der in § 17 Abs. 2 GehG für die Dienstleistung ab der neunten Stunde vorgesehene Zuschlag von 200 v.H. in der besonderen Belastung durch eine derart lange Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag begründet sei. Der Gesichtspunkt einer besonderen Belastung durch Dienstleistungen von mehr als acht Stunden Dauer an einem Sonn- oder Feiertag ist auch im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich, weil die Dienstleistungen der Beamtin von Ostersonntag auf Ostermontag unstrittig mehr als acht Stunden dauerten und eine besondere Belastung ab der neunten Stunde einzig durch den Datumswechsel nicht ausgeschlossen wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120174.X01

Im RIS seit

21.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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