TE Vwgh Erkenntnis 1988/5/19 88/07/0006

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

L65507 Fischerei Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
FischereiG Tir 1952 §7 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des 1 . JT und des 2. KT, beide in Innsbruck, beide vertreten durch Dr. Harald Erich Hummel, Rechtsanwalt in Innsbruck, Boznerplatz 1/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. November 1987, Zl. IIIa1-10.598/4, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteieng H und A P, beide in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. März 1987 wurde den Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15 Abs. 1, 21 Abs. 1, 105 und 111 Abs. 1 und 2 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 1 l/s aus dem B-bachl zum Zweck der Speisung eines Teiches als Feuchtbiotop auf dem Grundstück 595/2, KG L, nach Maßgabe der Projektsunterlagen befristet bis 30. Oktober 1996 unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurde die Einwendung des Fischereiberechtigten JT (des Erstbeschwerdeführers) als unbegründet abgewiesen. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. März 1987 wurde den Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 11, Absatz eins, 12, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins und 3, 14, 15 Absatz eins, 21, Absatz eins, 105 und 111 Absatz eins und 2 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 1 l/s aus dem B-bachl zum Zweck der Speisung eines Teiches als Feuchtbiotop auf dem Grundstück 595/2, KG L, nach Maßgabe der Projektsunterlagen befristet bis 30. Oktober 1996 unter Vorschreibung mehrerer Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurde die Einwendung des Fischereiberechtigten JT (des Erstbeschwerdeführers) als unbegründet abgewiesen.

2.1. Aufgrund der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung forderte der Landeshauptmann von Tirol als Berufungsbehörde die Beschwerdeführer im Hinblick darauf, daß im Fischereikataster für das Eigenrevier L-Bach Nr. 63 FT (die Mutter der Beschwerdeführer) als fischereiberechtigt eingetragen sei, auf, unter Vorlage entsprechender Nachweise darzutun, "aus welchem Grund nunmehr Sie (gemeint die Beschwerdeführer) als fischereiberechtigt anzusehen sind". Dazu erstatteten die ab diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer unter Vorlage einer Reihe von Urkunden (Übergabsvertrag, Grundbuchsauszüge) und Stellung mehrerer Anträge eine Äußerung.

2.2. Mit Bescheid vom 2. November 1987 entschied der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) über die besagte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 dahin gehend, daß ihr keine Folge gegeben werde. 2.2. Mit Bescheid vom 2. November 1987 entschied der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) über die besagte Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 dahin gehend, daß ihr keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen folgendes aus: Mit Eingabe vom 30. Juni 1987 hätten die Beschwerdeführer mitgeteilt, daß FT mit (vertraglicher) Übergabe der die Grundbuchskörper der EZ 103 und 104, beide Grundbuch nn A, bildenden Liegenschaften an ihre Söhne (die Beschwerdeführer) die Grunddienstbarkeiten des Fischens in allen zum A-see abfließenden Gewässern vom Ursprung bis zum See und vom See und den Abzugsgräben bis zum Inn je zur Hälfte mitübertragen habe. Zum Beweis dafür hätten sie den Übergabsvertrag vom 27. August 1980 und Grundbuchsauszüge vom 3. Juni 1987 hinsichtlich der dem Erstbeschwerdeführer gehörenden Liegenschaft in EZ 104 und hinsichtlich der dem Zweitbeschwerdeführer gehörenden Liegenschaft in EZ 103 vorgelegt; aus diesen Unterlagen gehe hervor, daß sich das Fischereirecht teilweise auf verschiedene Grundstücke und Grundbuchskörper beziehe.

Gemäß § 7 (Tiroler) Fischereigesetz dürften Fischereirechte in den in Fischereireviere einbezogenen Gewässern ohne Bewilligung der Landesregierung nicht weiter zerlegt werden, als sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits zerlegt gewesen seien. Eine Anfrage bei der zuständigen Abteilung der Landesregierung habe ergeben, daß eine solche Zerlegung des Fischereirechtes behördlich nicht genehmigt worden sei. Dies habe zur Folge, daß der zwischen FT und den Beschwerdeführern abgeschlossene Übergabsvertrag, soweit er sich auf die Übertragung des Fischereirechtes auf die Beschwerdeführer und die realrechtliche Verbindung dieses Rechtes je zur Hälfte mit den Grundbuchskörpern in EZ 103 und 104 II beziehe, nie rechtswirksam geworden sei.Gemäß Paragraph 7, (Tiroler) Fischereigesetz dürften Fischereirechte in den in Fischereireviere einbezogenen Gewässern ohne Bewilligung der Landesregierung nicht weiter zerlegt werden, als sie bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits zerlegt gewesen seien. Eine Anfrage bei der zuständigen Abteilung der Landesregierung habe ergeben, daß eine solche Zerlegung des Fischereirechtes behördlich nicht genehmigt worden sei. Dies habe zur Folge, daß der zwischen FT und den Beschwerdeführern abgeschlossene Übergabsvertrag, soweit er sich auf die Übertragung des Fischereirechtes auf die Beschwerdeführer und die realrechtliche Verbindung dieses Rechtes je zur Hälfte mit den Grundbuchskörpern in EZ 103 und 104 römisch zwei beziehe, nie rechtswirksam geworden sei.

Da die Übertragung eines Fischereirechtes auf mehrere Personen und die damit verbundene Zerlegung dieses Rechtes ausdrücklich einer Bewilligung der Behörde bedürfe, seien mangels Vorliegens einer solchen weder der Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer jemals Fischereiberechtigte geworden. Daran ändere sich mangels konstitutiver Wirkung einer derartigen Eintragung auch dann nichts, wenn dieses Fischereirecht im Grundbuch eingetragen worden sei.

Da somit keiner der beiden Beschwerdeführer als Fischereiberechtigter anzusehen sei, komme ihnen nach dem Wasserrechtsgesetz auch nicht die Stellung einer Partei zu. Es sei daher nicht weiter auf ihr Vorbringen einzugehen und wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

3. Ihrem gesamten Beschwerdevorbringen nach erachten sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, daß sie von der belangten Behörde nicht als Fischereiberechtigte angesehen und demnach insoweit auch nicht als Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens anerkannt worden sind. Sie machen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehren deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auszugehen ist davon, daß die Beschwerdeführer in dem der Beschwerde zugrundeliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung ausschließlich aufgrund des ihnen von ihrer Mutter mittels Übergabsvertrages übertragenen (und durch Grundbuchsauszüge belegten) Fischereirechtes (Grunddienstbarkeit der Fischerei) beansprucht haben.

Während die Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Beschwerdeführer als Parteien im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 15 Abs. 1 WRG 1959 behandelt und ihre Einwendungen gegen das von den Mitbeteiligten zur Bewilligung eingereichte Projekt spruchmäßig als unbegründet abgewiesen haben, hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführer seien nicht als fischereiberechtigt anzusehen, weshalb ihnen die insoweit in Anspruch genommene Parteistellung nicht zukomme, und hat aus diesem Grund der Berufung spruchmäßig "keine Folge" gegeben. Dieser Abspruch ist im Hinblick auf die in der Bescheidbegründung unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, den Beschwerdeführern fehle die Parteieigenschaft, dahin zu verstehen, daß die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer (im Grunde der im Spruch zitierten §§ 66 Abs. 4 AVG 1950 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959) zurückgewiesen hat. Begründet hat die belangte Behörde ihre Auffassung, die Beschwerdeführer seien nicht als Fischereiberechtigte anzusehen, allein damit, daß der in Rede stehende Übergabsvertrag insoweit, als er die Übertragung des Fischereirechtes auf die Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, mangels Vorliegens der im konkreten Fall im Grunde des § 7 (Abs. 1) Fischereigesetz - FiG 1952, LGBl. Nr. 15, für diese Übertragung erforderlichen Bewilligung der Landesregierung nicht rechtswirksam geworden sei.Während die Wasserrechtsbehörde erster Instanz die Beschwerdeführer als Parteien im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, i. römisch fünf. m. Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 behandelt und ihre Einwendungen gegen das von den Mitbeteiligten zur Bewilligung eingereichte Projekt spruchmäßig als unbegründet abgewiesen haben, hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid die Ansicht vertreten, die Beschwerdeführer seien nicht als fischereiberechtigt anzusehen, weshalb ihnen die insoweit in Anspruch genommene Parteistellung nicht zukomme, und hat aus diesem Grund der Berufung spruchmäßig "keine Folge" gegeben. Dieser Abspruch ist im Hinblick auf die in der Bescheidbegründung unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung, den Beschwerdeführern fehle die Parteieigenschaft, dahin zu verstehen, daß die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer (im Grunde der im Spruch zitierten Paragraphen 66, Absatz 4, AVG 1950 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959) zurückgewiesen hat. Begründet hat die belangte Behörde ihre Auffassung, die Beschwerdeführer seien nicht als Fischereiberechtigte anzusehen, allein damit, daß der in Rede stehende Übergabsvertrag insoweit, als er die Übertragung des Fischereirechtes auf die Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, mangels Vorliegens der im konkreten Fall im Grunde des Paragraph 7, (Absatz eins,) Fischereigesetz - FiG 1952, Landesgesetzblatt , Nr. 15, für diese Übertragung erforderlichen Bewilligung der Landesregierung nicht rechtswirksam geworden sei.

2. Die belangte Behörde hatte bei ihrer Berufungsentscheidung auf die im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebende Sachlage abzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem im § 66 Abs. 4 AVG 1950 verankerten Gebot, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, sowie aus den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG 1950). Schließlich folgt auch aus dem im § 65 leg. cit., daß die Berufungsbehörde gehalten ist, auf erst im - aufgrund einer zulässigen Berufung eingeleiteten Berufungsverfahren eingetretene Änderungen der Sachlage Bedacht zu nehmen. "Erlassen" ist ein schriftlicher Bescheid nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (erst) mit der Zustellung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.253/A). 2. Die belangte Behörde hatte bei ihrer Berufungsentscheidung auf die im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebende Sachlage abzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem im Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 verankerten Gebot, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, sowie aus den Grundsätzen der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG 1950) und der Amtswegigkeit des Verfahrens (Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950). Schließlich folgt auch aus dem im Paragraph 65, leg. cit., daß die Berufungsbehörde gehalten ist, auf erst im - aufgrund einer zulässigen Berufung eingeleiteten Berufungsverfahren eingetretene Änderungen der Sachlage Bedacht zu nehmen. "Erlassen" ist ein schriftlicher Bescheid nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (erst) mit der Zustellung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 8. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.253/A).

Nach Ausweis des in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheines wurde der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführern (zu Handen ihres Rechtsvertreters) im Wege der Behörde erster Instanz am 4. Dezember 1987 zugestellt (vgl. auch den damit übereinstimmenden Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde). Den vorgelegten Akten ist darüber hinaus zu entnehmen, daß den Beschwerdeführern die von ihnen beantragte Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 FiG 1952 spätestens am 24. November 1987 erteilt wurde, haben doch diese der belangten Behörde von der Erlassung des betreffenden Bescheides der Tiroler Landesregierung mit Schriftsatz vom selben Tag (bei der belangten Behörde am 25. November 1987 eingelangt) Mitteilung gemacht (vgl. auch die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde). Damit ist davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der mit der Zustellung an die Beschwerdeführer am 4. Dezember 1987 bewirkten Erlassung des angefochtenen Bescheides die von der belangten Behörde für ihre Entscheidung als wesentlich erachtete Sachverhaltsannahme, es fehle die im § 7 Abs. 1 FiG 1952 vorgesehene Bewilligung, nicht (mehr) als zutreffend angesehen werden konnte. Die Tatsache der den Beschwerdeführern vor Erlassung des bekämpften Bescheides erteilten fischereigesetzlichen Bewilligung hätte für die belangte Behörde Anlaß sein müssen, die solcherart wesentlich geänderte Sachlage bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als die mit der Zustellung beauftragte Erstbehörde die für die Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides laut Aktenvermerk erst am 3. Dezember 1987 abgefertigt hat.Nach Ausweis des in den Verwaltungsakten erliegenden Rückscheines wurde der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführern (zu Handen ihres Rechtsvertreters) im Wege der Behörde erster Instanz am 4. Dezember 1987 zugestellt vergleiche , auch den damit übereinstimmenden Hinweis in der Gegenschrift der belangten Behörde). Den vorgelegten Akten ist darüber hinaus zu entnehmen, daß den Beschwerdeführern die von ihnen beantragte Bewilligung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FiG 1952 spätestens am 24. November 1987 erteilt wurde, haben doch diese der belangten Behörde von der Erlassung des betreffenden Bescheides der Tiroler Landesregierung mit Schriftsatz vom selben Tag (bei der belangten Behörde am 25. November 1987 eingelangt) Mitteilung gemacht vergleiche , auch die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde). Damit ist davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der mit der Zustellung an die Beschwerdeführer am 4. Dezember 1987 bewirkten Erlassung des angefochtenen Bescheides die von der belangten Behörde für ihre Entscheidung als wesentlich erachtete Sachverhaltsannahme, es fehle die im Paragraph 7, Absatz eins, FiG 1952 vorgesehene Bewilligung, nicht (mehr) als zutreffend angesehen werden konnte. Die Tatsache der den Beschwerdeführern vor Erlassung des bekämpften Bescheides erteilten fischereigesetzlichen Bewilligung hätte für die belangte Behörde Anlaß sein müssen, die solcherart wesentlich geänderte Sachlage bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als die mit der Zustellung beauftragte Erstbehörde die für die Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides laut Aktenvermerk erst am 3. Dezember 1987 abgefertigt hat.

3. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde dadurch, daß sie den Beschwerdeführern - als Folge der Nichtzuerkennung der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. b i.V. m. § 15 Abs. 1 WRG 1959) eine meritorische Erledigung ihrer Berufung verweigert hat, den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; er war deshalb - ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 3. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde dadurch, daß sie den Beschwerdeführern - als Folge der Nichtzuerkennung der Parteistellung (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, i.V. m. Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959) eine meritorische Erledigung ihrer Berufung verweigert hat, den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; er war deshalb - ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG i.V. m. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß an Eingabengebühren lediglich 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG i.V. m. der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß an Eingabengebühren lediglich

S 480,-- (S 120,-- je Beschwerdeausfertigung) zu entrichten waren.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.

Wien, am 19. Mai 1988

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070006.X00

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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