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VerwaltungsverfahrenNorm
AHG 1949 §3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerden der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, gegen den 1. Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1987, Zl. 5-226 Ri 57/1-1987 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R), 2. Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1987, Zl. 5-226 Pi 115/1-1987 (mitbeteiligte Partei: B P, in O), 3. Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1987, Zl. 5-226 Ro 123/1-1987 (mitbeteiligte Partei: I R, in L), 4. Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1987, Zl. 5-226 Sche 144/1-1987 (mitbeteiligte Partei: S S, in A), 5. Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1987, Zl. 5-226 Scha 138/1-1987 (mitbeteiligte Partei: S S, in G) und 6. Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Jänner 1988, Zl. 5-226 Pa 132/1-1987 (mitbeteiligte Partei: Firma P Ges.m.b.H., in S, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer, Rechtsanwalt in Schladming), betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Beitragsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 55.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Einsprüche der Mitbeteiligten gegen die Bescheide der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 1987, Zl. BA/BP 128666-1, vom 10. November 1987, Zl. BA/BP 182548-5, vom 10. November 1987, Zl. BA/BP 159363-7, vom 8. Oktober 1987, Zl. BA/BP 158178-3, vom 9. September 1987, Zl. BA/BP 117847-6 und vom 8. Oktober 1987, Zl. BA/BP 258133-9, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden damit begründet, daß zwar gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt würden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften, jedoch, ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 leg. cit., die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen usw.) mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein müsse. In den gegenständlichen Fällen sei jedoch lediglich eine Gleichschrift der „Bescheide“ der Beschwerdeführerin, die jedoch keine Unterschrift, sondern lediglich bereits formularmäßig vorgedruckt „H eh“ aufwiesen und Verwaltungsakten enthalten. Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich daher um keine Bescheide, weshalb die Einsprüche als unzulässig zurückzuweisen seien.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Einsprüche der Mitbeteiligten gegen die Bescheide der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 1987, Zl. BA/BP 128666-1, vom 10. November 1987, Zl. BA/BP 182548-5, vom 10. November 1987, Zl. BA/BP 159363-7, vom 8. Oktober 1987, Zl. BA/BP 158178-3, vom 9. September 1987, Zl. BA/BP 117847-6 und vom 8. Oktober 1987, Zl. BA/BP 258133-9, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden damit begründet, daß zwar gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt würden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften, jedoch, ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit., die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen usw.) mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein müsse. In den gegenständlichen Fällen sei jedoch lediglich eine Gleichschrift der „Bescheide“ der Beschwerdeführerin, die jedoch keine Unterschrift, sondern lediglich bereits formularmäßig vorgedruckt „H eh“ aufwiesen und Verwaltungsakten enthalten. Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich daher um keine Bescheide, weshalb die Einsprüche als unzulässig zurückzuweisen seien.
In den gegen die Bescheide des belangten Landeshauptmannes von Steiermark erhobenen Beschwerden macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, in der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Jänner 1988 jedoch nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie beantragte die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheiden um Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden seien und daher gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse jedoch auch in diesen Fällen die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Solche Urschriften (Konzepte) lägen im Anlaßfall aber zweifellos vor. Denn die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorgeschriebenen Beitragszuschläge würden vor der Ausfertigung der Bescheide auf Grund einer sogenannten Beitragszuschlagsavisoliste, die den Beschwerden in Kopie beigelegt sei, bearbeitet und durch entsprechende Unterschrift des vorgesetzten Abteilungsleiters genehmigt. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie die der Mitbeteiligten übermittelten Bescheidausfertigungen als Urschriften qualifiziere und auf Grund dessen das Fehlen der Unterschrift bemängle. Vielmehr sei die genannte Beitragszuschlagsavisoliste als Urschrift anzusehen, die aber ordnungsgemäß unterfertigt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von der Beschwerdeführerin die Vorlage der Urschriften zu verlangen und daher ohne Kenntnis davon, ob die Urschriften eine Unterschrift aufwiesen, ein Fehlen einer solchen Unterschrift festgestellt.In den gegen die Bescheide des belangten Landeshauptmannes von Steiermark erhobenen Beschwerden macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, in der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Jänner 1988 jedoch nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie beantragte die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheiden um Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden seien und daher gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse jedoch auch in diesen Fällen die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Solche Urschriften (Konzepte) lägen im Anlaßfall aber zweifellos vor. Denn die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorgeschriebenen Beitragszuschläge würden vor der Ausfertigung der Bescheide auf Grund einer sogenannten Beitragszuschlagsavisoliste, die den Beschwerden in Kopie beigelegt sei, bearbeitet und durch entsprechende Unterschrift des vorgesetzten Abteilungsleiters genehmigt. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie die der Mitbeteiligten übermittelten Bescheidausfertigungen als Urschriften qualifiziere und auf Grund dessen das Fehlen der Unterschrift bemängle. Vielmehr sei die genannte Beitragszuschlagsavisoliste als Urschrift anzusehen, die aber ordnungsgemäß unterfertigt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von der Beschwerdeführerin die Vorlage der Urschriften zu verlangen und daher ohne Kenntnis davon, ob die Urschriften eine Unterschrift aufwiesen, ein Fehlen einer solchen Unterschrift festgestellt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Darin vertritt sie die Auffassung, daß eine allfällige, auf der Avisoliste aufscheinende Unterschrift des Genehmigenden nur dann als Unterschrift auf einer Urschrift eines Bescheides akzeptiert werden könne, wenn diese Avisoliste einem Bescheidentwurf, der bereits alle, für einen Bescheid erforderlichen wesentlichen Merkmale enthalte, beigeheftet sei. Dies sei aber nicht der Fall, da der Ausdruck des „Beitragszuschlagsbescheides“ erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Unterfertigung der Avisoliste erfolgt sei. Solle jedoch die Avisoliste selbst als Urschrift des später ausgedruckten Beitragszuschlagsbescheides gewertet werden können, so müsse nach Ansicht der belangten Behörde bereits diese Avisoliste die für einen Bescheid erforderliche Mindestausstattung im Sinne der §§ 58 ff AVG 1950 aufweisen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Auch die am Ende der Avisoliste aufscheinenden zwei Unterschriften könnten mangels einer entsprechenden Fertigungsklausel niemandem zugeordnet werden.Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in den Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Darin vertritt sie die Auffassung, daß eine allfällige, auf der Avisoliste aufscheinende Unterschrift des Genehmigenden nur dann als Unterschrift auf einer Urschrift eines Bescheides akzeptiert werden könne, wenn diese Avisoliste einem Bescheidentwurf, der bereits alle, für einen Bescheid erforderlichen wesentlichen Merkmale enthalte, beigeheftet sei. Dies sei aber nicht der Fall, da der Ausdruck des „Beitragszuschlagsbescheides“ erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Unterfertigung der Avisoliste erfolgt sei. Solle jedoch die Avisoliste selbst als Urschrift des später ausgedruckten Beitragszuschlagsbescheides gewertet werden können, so müsse nach Ansicht der belangten Behörde bereits diese Avisoliste die für einen Bescheid erforderliche Mindestausstattung im Sinne der Paragraphen 58, ff AVG 1950 aufweisen, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. Auch die am Ende der Avisoliste aufscheinenden zwei Unterschriften könnten mangels einer entsprechenden Fertigungsklausel niemandem zugeordnet werden.
Im Verfahren zur Beschwerde Zl. 88/08/0082 erstattete die mitbeteiligte Partei eine schriftliche Äußerung, in welcher sie die Auffassung vertrat, daß keine mit einer Unterschrift des Genehmigenden versehene Urschrift und somit auch kein Bescheid vorliege. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen der sachlichen Gleichartigkeit zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und - unter Hinweis auf das zur selben Rechtsfrage bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0252 - erwogen:
Die den Mitbeteiligten zugestellten Ausfertigungen der „Bescheide“ der Beschwerdeführerin wurden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 bedürfen solche Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muß ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein, damit ein Bescheid im Sinne des § 58 AVG 1950 vorliegt. Dies hat der Gerichtshof aus den übrigen Bestimmungen des § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 AVG 1950 und folgender Erwägung abgeleitet: Müßten behördliche Erledigungen von niemandem mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder berufsmäßigen Organe die Verwaltung führten. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Art. 23 Abs. 1 B-VG zur Amtshaftung herangezogen werde, ihrerseits Regreß an einem Organ im Sinne des Abs. 2 dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029). Bei diesem so begründeten Erfordernis der Rückführbarkeit einer nicht mit einer Unterschrift oder Beglaubigung versehenen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung auf eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Erledigung muß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - die Urschrift „nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen“; es genügt - auf dem Boden dieser Rechtslage, die nach § 357 Abs. 1 ASVG auch auf die Bescheide der Sozialversicherungsträger anzuwenden ist - vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen oder, wie im vorliegenden Fall, auf der mit der Beschwerde vorgelegten „Beitragszuschlagsavisoliste“. Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer obgenannten irrigen Rechtsauffassung, es müsse eine unterfertigte Urschrift, die völlig mit der Bescheidausfertigung übereinstimme, vorliegen, die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert hat, die Urschrift ihrer Bescheide im oben dargelegten Sinn, nämlich die nunmehr mit den Beschwerden vorgelegte Beitragszuschlagsavisoliste, die mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, vorzulegen und deshalb zur Auffassung gelangte, es lägen keine Bescheide vor, belastete sie die angefochtenen Bescheide schon auf dem Boden der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Einer Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zlen. G 110, 111/87 u.a., wonach auch eine Bescheidausfertigung nach § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid zu qualifizieren ist, bedurfte es daher nicht.Die den Mitbeteiligten zugestellten Ausfertigungen der „Bescheide“ der Beschwerdeführerin wurden mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, bedürfen solche Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muß ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein, damit ein Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG 1950 vorliegt. Dies hat der Gerichtshof aus den übrigen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG 1950 und folgender Erwägung abgeleitet: Müßten behördliche Erledigungen von niemandem mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder berufsmäßigen Organe die Verwaltung führten. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Artikel 23, Absatz eins, B-VG zur Amtshaftung herangezogen werde, ihrerseits Regreß an einem Organ im Sinne des Absatz 2, dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre vergleiche , unter anderem das Erkenntnis vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029). Bei diesem so begründeten Erfordernis der Rückführbarkeit einer nicht mit einer Unterschrift oder Beglaubigung versehenen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung auf eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Erledigung muß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - die Urschrift „nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen“; es genügt - auf dem Boden dieser Rechtslage, die nach Paragraph 357, Absatz eins, ASVG auch auf die Bescheide der Sozialversicherungsträger anzuwenden ist - vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen oder, wie im vorliegenden Fall, auf der mit der Beschwerde vorgelegten „Beitragszuschlagsavisoliste“. Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer obgenannten irrigen Rechtsauffassung, es müsse eine unterfertigte Urschrift, die völlig mit der Bescheidausfertigung übereinstimme, vorliegen, die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert hat, die Urschrift ihrer Bescheide im oben dargelegten Sinn, nämlich die nunmehr mit den Beschwerden vorgelegte Beitragszuschlagsavisoliste, die mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, vorzulegen und deshalb zur Auffassung gelangte, es lägen keine Bescheide vor, belastete sie die angefochtenen Bescheide schon auf dem Boden der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Einer Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zlen. G 110, 111/87 u.a., wonach auch eine Bescheidausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid zu qualifizieren ist, bedurfte es daher nicht.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 9. Juni 1988
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080066.X00Im RIS seit
09.06.1988Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026