TE Vwgh Erkenntnis 1988/2/25 87/08/0252

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AHG 1949 §3
ASVG §357 Abs1
AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs3
BAO §96 implizit
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art23 Abs1
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 23 heute
  2. B-VG Art. 23 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1949 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1949
  5. B-VG Art. 23 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 23 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. August 1987, Zl. 5-226 Ra 115/1-1987, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Beitragsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: H R in K), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Mitbeteiligten gegen den „Bescheid“ der Beschwerdeführerin vom 11. März 1985, BA/Bp 146550-4, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Urschrift des von der Mitbeteiligten mit Einspruch bekämpften „Bescheides“ überhaupt keine Unterschrift aufweise. Es handle sich hiebei um einen Nichtbescheid, weshalb dagegen auch kein Rechtsmittel erhoben werden könne und daher der Einspruch als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse nämlich auch bei Bescheiden, die mittels Datenverarbeitung entfertigt würden, die Urschrift mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Mitbeteiligten gegen den „Bescheid“ der Beschwerdeführerin vom 11. März 1985, BA/Bp 146550-4, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins, und 414 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Urschrift des von der Mitbeteiligten mit Einspruch bekämpften „Bescheides“ überhaupt keine Unterschrift aufweise. Es handle sich hiebei um einen Nichtbescheid, weshalb dagegen auch kein Rechtsmittel erhoben werden könne und daher der Einspruch als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse nämlich auch bei Bescheiden, die mittels Datenverarbeitung entfertigt würden, die Urschrift mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es handle sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid um eine Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei und daher gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse jedoch auch in diesen Fällen die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Eine solche Urschrift (Konzept) liege im Anlaßfall aber zweifellos vor. Denn die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorgeschriebenen Beitragszuschläge würden vor der Ausfertigung der Bescheide aufgrund einer sogenannten Beitragszuschlagsavisoliste, die der Beschwerde in Kopie beigelegt sei, bearbeitet und durch entsprechende Unterschrift des vorgesetzten Abteilungsleiters genehmigt. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie die der Mitbeteiligten übermittelte Bescheidausfertigung als Urschrift qualifiziere und aufgrund dessen das Fehlen der Unterschrift bemängle. Vielmehr sei die genannte Beitragszuschlagsavisoliste als Urschrift anzusehen, die aber ordnungsgemäß unterfertigt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von der Beschwerdeführerin die Vorlage der Urschrift zu verlangen, und daher ohne Kenntnis davon, ob die Urschrift eine Unterschrift aufweise, ein Fehlen einer solchen Unterschrift festgestellt.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es handle sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid um eine Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei und daher gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse jedoch auch in diesen Fällen die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein. Eine solche Urschrift (Konzept) liege im Anlaßfall aber zweifellos vor. Denn die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorgeschriebenen Beitragszuschläge würden vor der Ausfertigung der Bescheide aufgrund einer sogenannten Beitragszuschlagsavisoliste, die der Beschwerde in Kopie beigelegt sei, bearbeitet und durch entsprechende Unterschrift des vorgesetzten Abteilungsleiters genehmigt. Die belangte Behörde unterliege einem Rechtsirrtum, wenn sie die der Mitbeteiligten übermittelte Bescheidausfertigung als Urschrift qualifiziere und aufgrund dessen das Fehlen der Unterschrift bemängle. Vielmehr sei die genannte Beitragszuschlagsavisoliste als Urschrift anzusehen, die aber ordnungsgemäß unterfertigt worden sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, von der Beschwerdeführerin die Vorlage der Urschrift zu verlangen, und daher ohne Kenntnis davon, ob die Urschrift eine Unterschrift aufweise, ein Fehlen einer solchen Unterschrift festgestellt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Darin vertritt sie die Auffassung, es gehe bereits aus der Bezeichnung „Beitragszuschlagsavisoliste“ hervor, daß es sich hiebei keineswegs um eine Urschrift handeln könne, da eine solche mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen müsse. Eine solche mit der Bescheidausfertigung übereinstimmende und mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Urschrift habe zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im gesamten von der Beschwerdeführerin vorgelegten Akt nicht bestanden. Lediglich eine Durchschrift der mit Einspruch bekämpften Bescheidausfertigung sei dem Akt angeschlossen gewesen. Die belangte Behörde habe daher diese Durchschrift als Urschrift betrachtet und deshalb den Einspruch mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Das Wort „Urschrift“ bedeute nach dem österreichischen Wörterbuch „erste Niederschrift, Original (Abschrift, Durchschrift)“. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Avisoliste könne daher nach Auffassung der belangten Behörde niemals Urschrift eines Bescheides gewesen sein. Die Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die der Mitbeteiligten zugestellte Ausfertigung des „Bescheides“ der Beschwerdeführerin vom 11. März 1985 wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Nach § 18 Abs. 4 AVG 1950 in der Fasssung der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 bedürfen solche Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muß ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein, damit ein Bescheid im Sinne des § 58 AVG 1950 vorliegt. Dies hat der Gerichtshof aus den übrigen Bestimmungen des § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 AVG 1950 und folgender Erwägung abgeleitet: Müßten behördliche Erledigungen von niemandem mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organe die Verwaltung führen. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Art. 23 Abs. 1 B-VG zur Amtshaftung herangezogen wird, ihrerseits Regreß an einem Organ im Sinne des Abs. 2 dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre (vgl. unter anderem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029). Bei diesem so begründeten Erfordernis der Rückführbarkeit einer nicht mit einer Unterschrift oder Beglaubigung versehenen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung auf eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Erledigung muß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - die Urschrift „nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen“; es genügt - auf dem Boden dieser Rechtslage, die nach § 357 Abs. 1 ASVG auch auf Bescheide der Sozialversicherungsträger anzuwenden ist - vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen oder, wie im vorliegenden Fall, auf der mit der Beschwerde vorgelegten „Beitragszuschlagsavisoliste“. Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer obgenannten irrigen Rechtsauffassung, es müsse eine unterfertigte Urschrift, die völlig mit der Bescheidausfertigung übereinstimme, vorliegen, die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert hat, die Urschrift ihres Bescheides im oben dargelegten Sinn, nämlich die nunmehr mit der Beschwerde vorgelegte Beitragszuschlagsavisoliste, die mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, vorzulegen, und deshalb zur Auffassung gelangte, es liege kein Bescheid vor, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon auf dem Boden der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Eine Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zlen. G 110, 111/87, und andere, wonach auch eine Bescheidausfertigung nach § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid anzusehen ist, bedurfte es daher nicht.Die der Mitbeteiligten zugestellte Ausfertigung des „Bescheides“ der Beschwerdeführerin vom 11. März 1985 wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt. Nach Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 in der Fasssung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, bedürfen solche Ausfertigungen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muß ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 die Urschrift (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc.) wesentlich mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein, damit ein Bescheid im Sinne des Paragraph 58, AVG 1950 vorliegt. Dies hat der Gerichtshof aus den übrigen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG 1950 und folgender Erwägung abgeleitet: Müßten behördliche Erledigungen von niemandem mehr unterschrieben und genehmigt werden, so wäre nicht mehr erkennbar, ob und allenfalls welche auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organe die Verwaltung führen. Es wäre auch weder der Durchgriff des Weisungsrechtes im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG gewährleistet noch könnte eine Gebietskörperschaft, die nach Artikel 23, Absatz eins, B-VG zur Amtshaftung herangezogen wird, ihrerseits Regreß an einem Organ im Sinne des Absatz 2, dieses Artikels nehmen, weil nämlich kein genehmigendes Organ mehr feststellbar wäre vergleiche , unter anderem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0029). Bei diesem so begründeten Erfordernis der Rückführbarkeit einer nicht mit einer Unterschrift oder Beglaubigung versehenen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung auf eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Erledigung muß - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - die Urschrift „nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen“; es genügt - auf dem Boden dieser Rechtslage, die nach Paragraph 357, Absatz eins, ASVG auch auf Bescheide der Sozialversicherungsträger anzuwenden ist - vielmehr die Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen oder, wie im vorliegenden Fall, auf der mit der Beschwerde vorgelegten „Beitragszuschlagsavisoliste“. Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer obgenannten irrigen Rechtsauffassung, es müsse eine unterfertigte Urschrift, die völlig mit der Bescheidausfertigung übereinstimme, vorliegen, die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert hat, die Urschrift ihres Bescheides im oben dargelegten Sinn, nämlich die nunmehr mit der Beschwerde vorgelegte Beitragszuschlagsavisoliste, die mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, vorzulegen, und deshalb zur Auffassung gelangte, es liege kein Bescheid vor, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon auf dem Boden der dargelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. Eine Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, Zlen. G 110, 111/87, und andere, wonach auch eine Bescheidausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 bei Fehlen einer mit der Unterschrift des Genehmigenden versehenen Urschrift im genannten Sinn als Bescheid anzusehen ist, bedurfte es daher nicht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 25. Februar 1988

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080252.X00

Im RIS seit

25.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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