TE Vwgh Erkenntnis 1988/6/23 87/08/0305

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §314 Abs4
AVG §37
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Oktober 1987, Zl. SV-691/8-1987, betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien II, Friedrich Hillegeiststraße 1, 2. X Gesellschaft in M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Oktober 1987, Zl. SV-691/8-1987, betreffend Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 314, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch zwei, Friedrich Hillegeiststraße 1, 2. X Gesellschaft in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/08/0122, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hatte mit dem genannten Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den die Festsetzung eines Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG betreffenden Bescheid der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Oktober 1985 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in dem angeführten Erkenntnis aus, daß ein ausgeschiedener Geistlicher oder Ordensangehöriger im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages nach § 314 ASVG sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrunde zu legenden Entgeltes Parteistellung habe.Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/08/0122, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Die belangte Behörde hatte mit dem genannten Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den die Festsetzung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 314, ASVG betreffenden Bescheid der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Oktober 1985 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in dem angeführten Erkenntnis aus, daß ein ausgeschiedener Geistlicher oder Ordensangehöriger im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 314, ASVG sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrunde zu legenden Entgeltes Parteistellung habe.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Oktober 1985 Folge gegeben und in Abänderung dieses Bescheides ausgesprochen, daß die zweitmitbeteiligte Partei gemäß § 314 ASVG für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1939 bis 1. Jänner 1941 und vom 1. Juli 1945 bis 31. März 1983 zum bereits geleisteten Überweisungsbetrag in der Höhe von S 218.357,30 noch einen Überweisungsbetrag in der Höhe von S 33.595,60 zu leisten habe und daß der in analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG), BGBl. Nr. 290/1961, festgesetzte Betrag S 12.763,50 betrage. Nach der Begründung habe die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Bescheid unter anderem dargelegt, daß der Beschwerdeführer am 1. April 1983 aus der zweitmitbeteiligten Partei ausgeschieden sei. Unter Bedachtnahme auf den Facharbeiterbrief und das Facharbeiterprüfungszeugnis vom 24. April 1941 über den Lehrberuf eines Betriebselektrikers seien die Kriterien der Ausbildung gegeben gewesen. Die ebenfalls zu berücksichtigenden gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ergäben sich aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Hausökonomen. Da der Beschwerdeführer das Amt eines weisungsgebundenen Ordensmitgliedes ausgeübt habe, könne von einer Tätigkeit als Angestellter mit qualifizierten Eigenschaften im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. b ARÜG gesprochen werden. Die Beitragsgrundlage von S 11.061,70 ergebe sich unter Anwendung des Pensionsanpassungsgesetzes. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch unter anderem vorgebracht, daß die Berechnung nach § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG hätte erfolgen müssen, weil es sich nicht um eine einfachqualifizierte, sondern um eine hochqualifizierte Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt habe. Somit werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Überweisungsbetrag unter Anrechnung der Tätigkeit des Einspruchswerbers als hochqualifizierte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG und von der Höchstbemessungsgrundlage ausgehend festzusetzen und zu beziffern. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/08/0122, gegen die analoge Anwendung von Regelungen des § 9 ARÜG keinerlei Bedenken gehabt. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe auch fernmündlich erklärt, daß die. analoge Anwendung des § 9 ARÜG anerkannt sei. Während des Einspruchsverfahrens sei die erstmitbeteiligte Partei ersucht worden, den Überweisungsbetrag, der sich bei analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG ergebe, zu berechnen. Die erstmitbeteiligte Partei habe diesen Überweisungsbetrag berechnet, sei aber bei ihrer Auffassung geblieben, daß eine andere Einstufung als nach § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG unzutreffend wäre. Aus dem Berechnungsbogen sei ersichtlich, daß sich, wenn § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG analog angewendet werde, ein Überweisungsbetrag von S 251.952,90 und ein monatliches Entgelt von S 12.763,50 ergäben. Die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sei ersucht worden, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob der Überweisungsbetrag (S 251.952,90), den die erstmitbeteiligte Partei bei analoger Anwendung des § 9 Abs. 2 lit. c ARÜG errechnet habe, allenfalls anerkannt würde. Die Vertreter der Superiorenkonferenz hätten mit Schreiben vom 2. Oktober 1987 bekanntgegeben, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise und ohne Präjudiz für weitere Fälle die Einstufung in analoger Anwendung von § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG anerkannt werde. Gründe für die Auffassung der Anstalt, daß eine andere Einschätzung als nach lit. b unzutreffend wäre, lägen nicht vor. Die Einstufung nach lit. c entspreche dem Einspruchsantrag und sei mit der Ausbildung und den Kenntnissen des Einspruchswerbers vereinbar. Es erübrige sich daher die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Oktober 1985 Folge gegeben und in Abänderung dieses Bescheides ausgesprochen, daß die zweitmitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 314, ASVG für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. September 1939 bis 1. Jänner 1941 und vom 1. Juli 1945 bis 31. März 1983 zum bereits geleisteten Überweisungsbetrag in der Höhe von S 218.357,30 noch einen Überweisungsbetrag in der Höhe von S 33.595,60 zu leisten habe und daß der in analoger Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1961,, festgesetzte Betrag S 12.763,50 betrage. Nach der Begründung habe die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Bescheid unter anderem dargelegt, daß der Beschwerdeführer am 1. April 1983 aus der zweitmitbeteiligten Partei ausgeschieden sei. Unter Bedachtnahme auf den Facharbeiterbrief und das Facharbeiterprüfungszeugnis vom 24. April 1941 über den Lehrberuf eines Betriebselektrikers seien die Kriterien der Ausbildung gegeben gewesen. Die ebenfalls zu berücksichtigenden gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten ergäben sich aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Hausökonomen. Da der Beschwerdeführer das Amt eines weisungsgebundenen Ordensmitgliedes ausgeübt habe, könne von einer Tätigkeit als Angestellter mit qualifizierten Eigenschaften im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ARÜG gesprochen werden. Die Beitragsgrundlage von S 11.061,70 ergebe sich unter Anwendung des Pensionsanpassungsgesetzes. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch unter anderem vorgebracht, daß die Berechnung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG hätte erfolgen müssen, weil es sich nicht um eine einfachqualifizierte, sondern um eine hochqualifizierte Tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt habe. Somit werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Überweisungsbetrag unter Anrechnung der Tätigkeit des Einspruchswerbers als hochqualifizierte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG und von der Höchstbemessungsgrundlage ausgehend festzusetzen und zu beziffern. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/08/0122, gegen die analoge Anwendung von Regelungen des Paragraph 9, ARÜG keinerlei Bedenken gehabt. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe auch fernmündlich erklärt, daß die. analoge Anwendung des Paragraph 9, ARÜG anerkannt sei. Während des Einspruchsverfahrens sei die erstmitbeteiligte Partei ersucht worden, den Überweisungsbetrag, der sich bei analoger Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG ergebe, zu berechnen. Die erstmitbeteiligte Partei habe diesen Überweisungsbetrag berechnet, sei aber bei ihrer Auffassung geblieben, daß eine andere Einstufung als nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG unzutreffend wäre. Aus dem Berechnungsbogen sei ersichtlich, daß sich, wenn Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG analog angewendet werde, ein Überweisungsbetrag von S 251.952,90 und ein monatliches Entgelt von S 12.763,50 ergäben. Die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs sei ersucht worden, zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob der Überweisungsbetrag (S 251.952,90), den die erstmitbeteiligte Partei bei analoger Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, ARÜG errechnet habe, allenfalls anerkannt würde. Die Vertreter der Superiorenkonferenz hätten mit Schreiben vom 2. Oktober 1987 bekanntgegeben, daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise und ohne Präjudiz für weitere Fälle die Einstufung in analoger Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG anerkannt werde. Gründe für die Auffassung der Anstalt, daß eine andere Einschätzung als nach Litera b, unzutreffend wäre, lägen nicht vor. Die Einstufung nach Litera c, entspreche dem Einspruchsantrag und sei mit der Ausbildung und den Kenntnissen des Einspruchswerbers vereinbar. Es erübrige sich daher die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Höhe des der Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß § 314 Abs. 4 ASVG zugrunde zu legenden Entgeltes strittig. Da der Beschwerdeführer als Ordensangehöriger keinen Anspruch auf Entgelt hatte, kommt der zweite Satz dieser Bestimmung zur Anwendung. Danach „gilt als Entgelt ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“. Der Regelungszusammenhang läßt keinen Zweifel, daß mit der Wendung „in der betreffenden Zeit“ auf den Zeitraum Bezug genommen wird, der nach dem ersten Satz der genannten Bestimmung für die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Entgeltshöhe maßgebend ist. Das ist der letzte Monat vor dem Ausscheiden des Geistlichen oder Ordensangehörigen, im Falle des Beschwerdeführers also der März 1983. Als Entgelt hat demnach für den Beschwerdeführer jener Betrag zu gelten, der dem im März 1983 üblichen Arbeitsverdienst eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Dieser Betrag wäre von der belangten Behörde festzustellen und als „Entgelt“ der nach dem ersten Satz des § 314 Abs. 4 ASVG vorzunehmenden Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legen gewesen.Im Beschwerdefall ist die Höhe des der Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 314, Absatz 4, ASVG zugrunde zu legenden Entgeltes strittig. Da der Beschwerdeführer als Ordensangehöriger keinen Anspruch auf Entgelt hatte, kommt der zweite Satz dieser Bestimmung zur Anwendung. Danach „gilt als Entgelt ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“. Der Regelungszusammenhang läßt keinen Zweifel, daß mit der Wendung „in der betreffenden Zeit“ auf den Zeitraum Bezug genommen wird, der nach dem ersten Satz der genannten Bestimmung für die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Entgeltshöhe maßgebend ist. Das ist der letzte Monat vor dem Ausscheiden des Geistlichen oder Ordensangehörigen, im Falle des Beschwerdeführers also der März 1983. Als Entgelt hat demnach für den Beschwerdeführer jener Betrag zu gelten, der dem im März 1983 üblichen Arbeitsverdienst eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Dieser Betrag wäre von der belangten Behörde festzustellen und als „Entgelt“ der nach dem ersten Satz des Paragraph 314, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Grund zu erkennen, der es rechtfertigen würde, bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgeltes auf die analoge Anwendung des § 9 ARÜG zurückzugreifen. Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf beruft, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/08/0122, gegen die analoge Anwendung von Regelungen des § 9 ARÜG keinerlei Bedenken gehabt habe, so übersieht sie, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit der Höhe des Überweisungsbetrages nicht auseinanderzusetzen hatte. Er hat daher auch keine Stellung zu dieser Frage bezogen. Das angeführte Erkenntnis kann daher nicht als Stütze für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung dienen. Die Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten gehört in den Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Dabei wird grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen sein, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach § 273 ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können. Eine durch Analogieschluß auszufüllende Gesetzeslücke (vgl. neben vielen anderen Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 7; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 94 f), liegt nicht vor. Die hier zu lösende Frage der Höhe des im März 1983 üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer aufwies, bedarf daher keiner analogen Anwendung von Bestimmungen des ARÜG.Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen Grund zu erkennen, der es rechtfertigen würde, bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgeltes auf die analoge Anwendung des Paragraph 9, ARÜG zurückzugreifen. Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf beruft, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. April 1987, Zl. 86/08/0122, gegen die analoge Anwendung von Regelungen des Paragraph 9, ARÜG keinerlei Bedenken gehabt habe, so übersieht sie, daß sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit der Höhe des Überweisungsbetrages nicht auseinanderzusetzen hatte. Er hat daher auch keine Stellung zu dieser Frage bezogen. Das angeführte Erkenntnis kann daher nicht als Stütze für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung dienen. Die Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten gehört in den Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Dabei wird grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen sein, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 273, ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können. Eine durch Analogieschluß auszufüllende Gesetzeslücke vergleiche , neben vielen anderen Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 7,; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 94 f), liegt nicht vor. Die hier zu lösende Frage der Höhe des im März 1983 üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer aufwies, bedarf daher keiner analogen Anwendung von Bestimmungen des ARÜG.

Auf dem Boden dieser Rechtslage handelte die belangte Behörde rechtswidrig, wenn sie der Berechnung des Überweisungsbetrages ein unter analoger Heranziehung von § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG ermitteltes Entgelt zugrunde legte. Es kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Beschwerdeführer habe im Einspruch sein Begehren selbst auf die Feststellung des dieser Berechnungsweise entsprechenden Entgeltes beschränkt, weshalb es ihm verwehrt sei, nunmehr ein höheres Entgelt geltend zu machen. Der Beschwerdeführer brachte im Einspruch zwar vor, daß - unter der Voraussetzung, daß § 9 Abs. 1 Z. 2 ARÜG analog anzuwenden wäre - die Berechnung nicht nach lit. b, sondern nach lit. c dieser Bestimmung hätte erfolgen müssen, führte jedoch im Anschluß daran aus, daß er, „abgesehen von dieser zur Anwendung des § 9 ARÜG vertretenen Ansicht,“ jedoch der Ansicht sei, „daß von den tatsächlichen Fähigkeiten und somit vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten ausgehend, die Bemessungsgrundlage für den Überweisungsbetrag zu bilden ist und somit von der Höchstbeitragsgrundlage sowohl wegen der hohen Qualifikation und des damit verbundenen Entgeltes als auch wegen der zugrunde zu legenden langen Dienstzeit auszugehen ist“. Damit brachte er aber klar zum Ausdruck, daß er jedenfalls die Zugrundelegung des nach der gegebenen Sach- und Rechtslage höchstmöglichen Entgeltes anstrebt. Im Lichte dieses Vorbringens kann seinem im Einspruch gestellten Antrag, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Überweisungsbetrag unter Anrechnung der Tätigkeit des Einspruchswerbers als hochqualifizierte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG und von der Höchstbemessungsgrundlage ausgehend festzusetzen und zu beziffern,“ nicht der von der belangten Behörde beigelegte einschränkende Sinn unterstellt werden. Auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte fernmündliche Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers, „daß die analoge Anwendung des § 9 ARÜG anerkannt ist,“ bringt eine derartige Einschränkung mangels einer auf den Beschwerdefall bezogenen Konkretisierung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck.Auf dem Boden dieser Rechtslage handelte die belangte Behörde rechtswidrig, wenn sie der Berechnung des Überweisungsbetrages ein unter analoger Heranziehung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG ermitteltes Entgelt zugrunde legte. Es kann ihr auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, der Beschwerdeführer habe im Einspruch sein Begehren selbst auf die Feststellung des dieser Berechnungsweise entsprechenden Entgeltes beschränkt, weshalb es ihm verwehrt sei, nunmehr ein höheres Entgelt geltend zu machen. Der Beschwerdeführer brachte im Einspruch zwar vor, daß - unter der Voraussetzung, daß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ARÜG analog anzuwenden wäre - die Berechnung nicht nach Litera b,, sondern nach Litera c, dieser Bestimmung hätte erfolgen müssen, führte jedoch im Anschluß daran aus, daß er, „abgesehen von dieser zur Anwendung des Paragraph 9, ARÜG vertretenen Ansicht,“ jedoch der Ansicht sei, „daß von den tatsächlichen Fähigkeiten und somit vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten ausgehend, die Bemessungsgrundlage für den Überweisungsbetrag zu bilden ist und somit von der Höchstbeitragsgrundlage sowohl wegen der hohen Qualifikation und des damit verbundenen Entgeltes als auch wegen der zugrunde zu legenden langen Dienstzeit auszugehen ist“. Damit brachte er aber klar zum Ausdruck, daß er jedenfalls die Zugrundelegung des nach der gegebenen Sach- und Rechtslage höchstmöglichen Entgeltes anstrebt. Im Lichte dieses Vorbringens kann seinem im Einspruch gestellten Antrag, „den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Überweisungsbetrag unter Anrechnung der Tätigkeit des Einspruchswerbers als hochqualifizierte gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG und von der Höchstbemessungsgrundlage ausgehend festzusetzen und zu beziffern,“ nicht der von der belangten Behörde beigelegte einschränkende Sinn unterstellt werden. Auch die in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte fernmündliche Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers, „daß die analoge Anwendung des Paragraph 9, ARÜG anerkannt ist,“ bringt eine derartige Einschränkung mangels einer auf den Beschwerdefall bezogenen Konkretisierung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck.

Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 23. Juni 1988

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080305.X00

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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