Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §308;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. April 1986, Zl. SV- 691/2-1986, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Angelegenheit betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1.Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des FS in W, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, Spittelwiese 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. April 1986, Zl. SV- 691/2-1986, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Angelegenheit betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 314, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1.
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. W-Gesellschaft, S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.427,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer schied am 1. April 1983 als Angehöriger der zweitmitbeteiligten Ordensgemeinschaft aus diesem Orden aus. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1985 sprach die erstmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, daß zufolge Erfüllung des Tatbestandes des § 314 ASVG für die Zeit vom 1. September 1939 bis 31. Jänner 1941 und vom 1. Juli 1945 bis 31. März 1983 ein Überweisungsbetrag zu entrichten sei. Die Entrichtung für die Zeit vom 1. Februar 1941 bis 30. Juni 1945 unterbleibe, zumal dieser Zeitraum eine Ersatzzeit gemäß § 228 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG darstelle. Die Höhe des fälligen Überweisungsbetrages bestimme sich aus § 314 Abs. 4 ASVG. Zufolge Fehlens eines Entgeltes habe jener Betrag herangezogen zu werden, welcher der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche. Hiebei gelte unter Anwendung der Analogieregelung des § 7 ABGB ein nach § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. b ARÜG festgesetzter Betrag, der mit S 11.061,70 beziffert sei. Der auf die 470 zu entrichtenden Überweisungsmonate entfallende Betrag von S 218.357,30 sei bei der erstmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bereits eingelangt.Der Beschwerdeführer schied am 1. April 1983 als Angehöriger der zweitmitbeteiligten Ordensgemeinschaft aus diesem Orden aus. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1985 sprach die erstmitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, daß zufolge Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 314, ASVG für die Zeit vom 1. September 1939 bis 31. Jänner 1941 und vom 1. Juli 1945 bis 31. März 1983 ein Überweisungsbetrag zu entrichten sei. Die Entrichtung für die Zeit vom 1. Februar 1941 bis 30. Juni 1945 unterbleibe, zumal dieser Zeitraum eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG darstelle. Die Höhe des fälligen Überweisungsbetrages bestimme sich aus Paragraph 314, Absatz 4, ASVG. Zufolge Fehlens eines Entgeltes habe jener Betrag herangezogen zu werden, welcher der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspreche. Hiebei gelte unter Anwendung der Analogieregelung des Paragraph 7, ABGB ein nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ARÜG festgesetzter Betrag, der mit S 11.061,70 beziffert sei. Der auf die 470 zu entrichtenden Überweisungsmonate entfallende Betrag von S 218.357,30 sei bei der erstmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bereits eingelangt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Darin machte er geltend, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages ein zu niedriges Entgelt zugrunde gelegt worden sei. Richtigerweise hätte § 9 Abs. 1 Z. 2 lit. c ARÜG herangezogen werden müssen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Darin machte er geltend, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages ein zu niedriges Entgelt zugrunde gelegt worden sei. Richtigerweise hätte Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ARÜG herangezogen werden müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Einspruch gemäß § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 66 Abs. 4 AVG 1950 zurück. Nach der Begründung sei dem ausgeschiedenen Ordensangehörigen im § 314 ASVG ein Antragsrecht nicht eingeräumt. Die genannte Bestimmung sei dem § 311 ASVG nachgebildet, wonach im Falle des Ausscheidens eines Dienstnehmers aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Dienstgeber an den zuständigen Pensionsversicherungträger einen Überweisungsbetrag zu leisten habe. Nach § 308 ASVG habe, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sei, der zuständige Versicherungsträger an den Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Zl. 951/68, zum Ausdruck gebracht, daß in einem Verfahren betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für bestimmte Beschäftigungs-(Versicherungs-)zeiten gemäß § 308 ASVG dem betreffenden Dienstnehmer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme, und im Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, Zl. 593/71, ausgesprochen, daß die gleichen Erwägungen auch dann gelten müßten, wenn es sich um die Parteistellung des betreffenden Dienstnehmers in einem Verwaltungsverfahren nach § 311 ASVG handle. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall sei die Leistung eines Überweisungsbetrages überhaupt abgelehnt worden. Demnach seien in den Fällen der §§ 308 und 311 ASVG Dienstnehmer Parteien, wenn die Zeit, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten sei, festgestellt werde. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Parteistellung in den Fällen des § 314 ASVG anders zu beurteilen. Somit sei auch in einem Überweisungsverfahren nach § 314 ASVG der ausgeschiedene Ordensangehörige nur insoweit Partei, als über die Zeit, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten sei, abgesprochen werde. Sei wie im vorliegenden Fall lediglich die Höhe des fiktiven monatlichen Entgeltes strittig, so habe der ehemalige Ordensangehörige keine Parteistellung und damit auch kein Einspruchsrecht. Diese Rechtsauffassung werde durch die Tatsache erhärtet, daß z.B. in einem Beitragsnachrechnungsverfahren die Dienstnehmer, für die Beiträge nachverrechnet worden seien, nur insoweit als Parteien angesehen werden, als die Versicherungspflicht umstritten sei. Sei lediglich die Höhe der für einzelne Beitragszeiträume nachverrechneten Beiträge strittig, so seien die Dienstnehmer nicht Parteien. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsauffassung nie in Frage gestellt. Im übrigen habe die Anstalt mit Erledigung vom 27. Juli 1984 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß aufgrund des eingelangten Überweisungsbetrages von S 218.357,30 die (oben angeführten) Zeiten als Beitragszeiten vorgemerkt worden seien. Diese als Bescheid zu wertende Erledigung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stehe einer Änderung des Überweisungsbetrages entgegen. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Einspruch gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zurück. Nach der Begründung sei dem ausgeschiedenen Ordensangehörigen im Paragraph 314, ASVG ein Antragsrecht nicht eingeräumt. Die genannte Bestimmung sei dem Paragraph 311, ASVG nachgebildet, wonach im Falle des Ausscheidens eines Dienstnehmers aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis der Dienstgeber an den zuständigen Pensionsversicherungträger einen Überweisungsbetrag zu leisten habe. Nach Paragraph 308, ASVG habe, wenn ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sei, der zuständige Versicherungsträger an den Dienstgeber auf dessen Antrag einen Überweisungsbetrag zu leisten. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 8. Jänner 1969, Zl. 951/68, zum Ausdruck gebracht, daß in einem Verfahren betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages für bestimmte Beschäftigungs-(Versicherungs-)zeiten gemäß Paragraph 308, ASVG dem betreffenden Dienstnehmer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG zukomme, und im Erkenntnis vom 12. Jänner 1972, Zl. 593/71, ausgesprochen, daß die gleichen Erwägungen auch dann gelten müßten, wenn es sich um die Parteistellung des betreffenden Dienstnehmers in einem Verwaltungsverfahren nach Paragraph 311, ASVG handle. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall sei die Leistung eines Überweisungsbetrages überhaupt abgelehnt worden. Demnach seien in den Fällen der Paragraphen 308 und 311 ASVG Dienstnehmer Parteien, wenn die Zeit, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten sei, festgestellt werde. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Parteistellung in den Fällen des Paragraph 314, ASVG anders zu beurteilen. Somit sei auch in einem Überweisungsverfahren nach Paragraph 314, ASVG der ausgeschiedene Ordensangehörige nur insoweit Partei, als über die Zeit, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten sei, abgesprochen werde. Sei wie im vorliegenden Fall lediglich die Höhe des fiktiven monatlichen Entgeltes strittig, so habe der ehemalige Ordensangehörige keine Parteistellung und damit auch kein Einspruchsrecht. Diese Rechtsauffassung werde durch die Tatsache erhärtet, daß z.B. in einem Beitragsnachrechnungsverfahren die Dienstnehmer, für die Beiträge nachverrechnet worden seien, nur insoweit als Parteien angesehen werden, als die Versicherungspflicht umstritten sei. Sei lediglich die Höhe der für einzelne Beitragszeiträume nachverrechneten Beiträge strittig, so seien die Dienstnehmer nicht Parteien. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsauffassung nie in Frage gestellt. Im übrigen habe die Anstalt mit Erledigung vom 27. Juli 1984 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß aufgrund des eingelangten Überweisungsbetrages von S 218.357,30 die (oben angeführten) Zeiten als Beitragszeiten vorgemerkt worden seien. Diese als Bescheid zu wertende Erledigung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stehe einer Änderung des Überweisungsbetrages entgegen. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei der Einspruch als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen jedoch erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. u.a. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 30. September 1985, Zl. 85/08/0001). Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren genießt somit derjenige, dem die in diesem Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Berechtigungen einräumen oder Verpflichtungen auferlegen, dessen Rechtsstellung also vom Verfahren abhängig ist (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 273).Gemäß Paragraph 8, AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen jedoch erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche , u.a. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 30. September 1985, Zl. 85/08/0001). Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren genießt somit derjenige, dem die in diesem Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Berechtigungen einräumen oder Verpflichtungen auferlegen, dessen Rechtsstellung also vom Verfahren abhängig ist vergleiche , Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 273).
Es kommt daher auch für die im Beschwerdefall entscheidende Frage der Parteistellung des ausgeschiedenen Ordensmitgliedes in einem Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages nach § 314 ASVG darauf an, ob die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Ordensmitgliedes durch die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung berührt wird. Dies ist aus nachstehenden Überlegungen zu bejahen:Es kommt daher auch für die im Beschwerdefall entscheidende Frage der Parteistellung des ausgeschiedenen Ordensmitgliedes in einem Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 314, ASVG darauf an, ob die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Ordensmitgliedes durch die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung berührt wird. Dies ist aus nachstehenden Überlegungen zu bejahen:
§ 314 ASVG hat folgenden Wortlaut: Paragraph 314, ASVG hat folgenden Wortlaut:
Aus Abs. 6 dieser Bestimmung ergibt sich zunächst, daß die Feststellung des Überweisungsbetrages insofern unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen hat, als die dabei berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate gelten, und zwar gemäß § 225 Abs. 1 Z. 6 als Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 und gemäß § 226 Abs. 2 lit. d ASVG als Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956. Daraus folgt, daß dem Geistlichen oder Ordensangehörigen im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages jedenfalls Parteistellung in bezug auf den bei dieser Feststellung zu berücksichtigenden Zeitraum zukommt. Dies gesteht auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu.Aus Absatz 6, dieser Bestimmung ergibt sich zunächst, daß die Feststellung des Überweisungsbetrages insofern unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen hat, als die dabei berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate gelten, und zwar gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, als Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 und gemäß Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, ASVG als Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956. Daraus folgt, daß dem Geistlichen oder Ordensangehörigen im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages jedenfalls Parteistellung in bezug auf den bei dieser Feststellung zu berücksichtigenden Zeitraum zukommt. Dies gesteht auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu.
Es kommt aber auch dem der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legenden Entgelt über die Feststellung der Höhe des Überweisungsbetrages hinaus rechtliche Bedeutung insoweit zu, als der nach § 314 Abs. 4 ASVG als Entgelt geltende Betrag nach § 243 Z. 1 leg. cit. Beitragsgrundlage für die Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z. 6 und nach § 243 Z. 2 lit. g ASVG Beitragsgrundlage für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten nach § 226 Abs. 2 lit. d ist. Die Feststellung des der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legenden Entgeltes kann somit Auswirkungen auch im Bereich des Leistungsrechtes haben. Aus diesem Grunde kann dem ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen ein rechtliches Interesse auch an der Feststellung dieses Entgeltes nicht abgesprochen werden. Der Geistliche oder Ordensangehörige hat daher im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages nach § 314 ASVG sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrunde zu legenden Entgeltes Parteistellung.Es kommt aber auch dem der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legenden Entgelt über die Feststellung der Höhe des Überweisungsbetrages hinaus rechtliche Bedeutung insoweit zu, als der nach Paragraph 314, Absatz 4, ASVG als Entgelt geltende Betrag nach Paragraph 243, Ziffer eins, leg. cit. Beitragsgrundlage für die Beitragszeiten nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6 und nach Paragraph 243, Ziffer 2, Litera g, ASVG Beitragsgrundlage für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten nach Paragraph 226, Absatz 2, Litera d, ist. Die Feststellung des der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legenden Entgeltes kann somit Auswirkungen auch im Bereich des Leistungsrechtes haben. Aus diesem Grunde kann dem ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen ein rechtliches Interesse auch an der Feststellung dieses Entgeltes nicht abgesprochen werden. Der Geistliche oder Ordensangehörige hat daher im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 314, ASVG sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrunde zu legenden Entgeltes Parteistellung.
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde bei der Zurückweisung des Einspruches des Beschwerdeführers.
Ihr Hinweis auf die zu den §§ 308, 311 ASVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht schon deshalb fehl, weil den von ihr zitierten Erkenntnissen kein Rechtssatz zu entnehmen ist, daß die Parteistellung der Dienstnehmer auf den Abspruch über die "Zeit, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist," beschränkt wäre. Das weitere Argument, daß dem Dienstnehmer auch in einem "Beitragsnachverrechnungsverfahren" keine Parteistellung zukäme, trifft jedenfalls insoferne nicht zu, als dem Dienstnehmer in einem Verfahren, das die bescheidmäßige Feststellung der für ihn maßgebenden Beitragsgrundlagen zum Gegenstand hat, kraft seines rechtlichen Interesses an dieser Feststellung gleichfalls Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 einzuräumen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dem Dienstnehmer in einem solchen Fall die Parteistellung nicht verwehrt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0103).Ihr Hinweis auf die zu den Paragraphen 308, 311, ASVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht schon deshalb fehl, weil den von ihr zitierten Erkenntnissen kein Rechtssatz zu entnehmen ist, daß die Parteistellung der Dienstnehmer auf den Abspruch über die "Zeit, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist," beschränkt wäre. Das weitere Argument, daß dem Dienstnehmer auch in einem "Beitragsnachverrechnungsverfahren" keine Parteistellung zukäme, trifft jedenfalls insoferne nicht zu, als dem Dienstnehmer in einem Verfahren, das die bescheidmäßige Feststellung der für ihn maßgebenden Beitragsgrundlagen zum Gegenstand hat, kraft seines rechtlichen Interesses an dieser Feststellung gleichfalls Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 einzuräumen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dem Dienstnehmer in einem solchen Fall die Parteistellung nicht verwehrt vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/08/0103).
Verfehlt ist schließlich auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Mitteilung der erstmitbeteiligten Partei vom 27. Juli 1984. In diesem an die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs gerichteten, nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben, von dem der Beschwerdeführer "durchschriftlich" verständigt wurde, heißt es, daß der Beschwerdeführer "laut do. Mitteilung" mit 1. April 1983 aus der zweitmitbeteiligten Ordensgemeinschaft ausgeschieden sei und daß aufgrund des eingelangten Überweisungsbetrages von S 218.357,30 die Zeiten von "9.1939" bis "1.1941" mit 17 Beitragsmonaten und von "7.1945" bis "3.1983" mit 453 Beitragsmonaten im Sinne des ASVG in der Fassung der 29. Novelle in der Pensionsversicherung der Angestellten als Beitragszeiten vorgemerkt würden. Diesem Schreiben mangelt die Bescheidqualität, weil es sich hiebei um eine bloße Mitteilung ohne normativen Gehalt handelt (vgl. zur Wertung eines nicht als Bescheid bezeichneten Schreibens eines Sozialversicherungsträgers als Bescheid u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1985, Zl. 84/08/0147). Es kann daher keine Rede davon sein, daß das erwähnte Schreiben einer "Änderung des Überweisungsbetrages" entgegenstünde. Träfe die gegenteilige Rechtsauffassung der belangten Behörde zu, wäre es der erstmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt im übrigen zufolge des auch in Verwaltungssachen geltenden Grundsatzes "ne bis in idem" verwehrt gewesen, mit dem Bescheid vom 4. Oktober 1985 - neuerlich über den Überweisungsbetrag abzusprechen.Verfehlt ist schließlich auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf die Mitteilung der erstmitbeteiligten Partei vom 27. Juli 1984. In diesem an die Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs gerichteten, nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben, von dem der Beschwerdeführer "durchschriftlich" verständigt wurde, heißt es, daß der Beschwerdeführer "laut do. Mitteilung" mit 1. April 1983 aus der zweitmitbeteiligten Ordensgemeinschaft ausgeschieden sei und daß aufgrund des eingelangten Überweisungsbetrages von S 218.357,30 die Zeiten von "9.1939" bis "1.1941" mit 17 Beitragsmonaten und von "7.1945" bis "3.1983" mit 453 Beitragsmonaten im Sinne des ASVG in der Fassung der 29. Novelle in der Pensionsversicherung der Angestellten als Beitragszeiten vorgemerkt würden. Diesem Schreiben mangelt die Bescheidqualität, weil es sich hiebei um eine bloße Mitteilung ohne normativen Gehalt handelt vergleiche , zur Wertung eines nicht als Bescheid bezeichneten Schreibens eines Sozialversicherungsträgers als Bescheid u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1985, Zl. 84/08/0147). Es kann daher keine Rede davon sein, daß das erwähnte Schreiben einer "Änderung des Überweisungsbetrages" entgegenstünde. Träfe die gegenteilige Rechtsauffassung der belangten Behörde zu, wäre es der erstmitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt im übrigen zufolge des auch in Verwaltungssachen geltenden Grundsatzes "ne bis in idem" verwehrt gewesen, mit dem Bescheid vom 4. Oktober 1985 - neuerlich über den Überweisungsbetrag abzusprechen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, wobei gemäß § 59 Abs. 1 VwGG über die ziffernmäßig verzeichneten Kosten für den Schriftsatzaufwand nicht hinausgegangen werden konnte.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, wobei gemäß Paragraph 59, Absatz eins, VwGG über die ziffernmäßig verzeichneten Kosten für den Schriftsatzaufwand nicht hinausgegangen werden konnte.
Wien, am 23. April 1987
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080122.X00Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016