TE Vwgh Erkenntnis 1988/6/30 88/08/0083

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §18 Abs4;
BAO §96 impl;
  1. ASVG § 357 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2013
  2. ASVG § 357 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  3. ASVG § 357 gültig von 01.03.1983 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in Graz, Grazbachgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. Februar 1988, Zl. 5-226 Sche 145/1-1988, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Beitragsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: JS, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Mitbeteiligten gegen den "Bescheid" der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 1987, BA/BP 128224-9, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Urschrift des von der Mitbeteiligten mit Einspruch bekämpften "Bescheides" überhaupt keine Unterschrift aufweise. Es handle sich hiebei um keinen Bescheid, weshalb der Einspruch als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch der Mitbeteiligten gegen den "Bescheid" der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 1987, BA/BP 128224-9, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 413, Absatz eins, Ziffer eins und 414 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß die Urschrift des von der Mitbeteiligten mit Einspruch bekämpften "Bescheides" überhaupt keine Unterschrift aufweise. Es handle sich hiebei um keinen Bescheid, weshalb der Einspruch als unzulässig habe zurückgewiesen werden müssen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es handle sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid um eine Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei und daher gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe. Der belangten Behörde sei bei Vorlage des Einspruches auch die mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene sogenannte Beitragszuschlags-Avisoliste übermittelt worden, welche die Kontonummer der mitbeteiligten Partei, die Höhe des Beitragszuschlages und der nachverrechneten Beträge sowie die aufgelaufenen Verzugszinsen und das prozentuelle Verhältnis des Beitragszuschlages zu den nachverrechneten Beiträgen enthalte. Diese Liste stelle eine Urschrift dar.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Es handle sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid um eine Ausfertigung, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sei und daher gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfe. Der belangten Behörde sei bei Vorlage des Einspruches auch die mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene sogenannte Beitragszuschlags-Avisoliste übermittelt worden, welche die Kontonummer der mitbeteiligten Partei, die Höhe des Beitragszuschlages und der nachverrechneten Beträge sowie die aufgelaufenen Verzugszinsen und das prozentuelle Verhältnis des Beitragszuschlages zu den nachverrechneten Beiträgen enthalte. Diese Liste stelle eine Urschrift dar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0252, damit auseinandergesetzt, ob eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene sogenannte Beitragszuschlags-Avisoliste die Urschrift eines mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Beitragszuschlagsbescheides darstellen könne. Er bejahte diese Frage in dem genannten Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird. Die Ausführungen in der Gegenschrift bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dem Einwand, daß die Avisoliste keine Urschrift sei, weil sie nicht alle gemäß §§ 58 ff AVG 1950 für einen Bescheid erforderlichen wesentlichen Merkmale enthalte, ist zu entgegnen, daß für die Rückführbarkeit einer nicht mit einer Unterschrift oder Beglaubigung versehenen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung auf eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Erledigung die Urschrift nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen muß (siehe das oben erwähnte Erkenntnis). Es genügt, wenn der normative Inhalt des Abspruches eindeutig aus dem vom Genehmigenden unterschriebenen Aktenstück hervorgeht. Dies trifft auf die mit der Beschwerde vorgelegte Beitragszuschlags-Avisoliste zu, weil darin insbesondere die mitbeteiligte Partei als Bescheidadressatin durch die Angabe ihrer Kontonummer bestimmt und die Höhe des ihr vorzuschreibenden Beitragszuschlages ziffernmäßig angegeben wird. Auch mit dem weiteren Vorbringen, daß die am Ende der Avisoliste aufscheinenden Unterschriften nicht lesbar seien und mangels einer entsprechenden Fertigungsklausel keiner bestimmten Person zugeordnet werden könnten, vermag die belangte Behörde keine Mängel aufzuzeigen, weil jedenfalls die am Ende der Avisoliste unter dem Datum und einer Paraphe angebrachte Unterschrift des Genehmigenden die für eine Unterschrift erforderlichen charakteristischen Merkmale eines individuellen Namenszuges aufweist und die Urschrift einer Erledigung keiner Beglaubigung bedarf.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1988, Zl. 87/08/0252, damit auseinandergesetzt, ob eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene sogenannte Beitragszuschlags-Avisoliste die Urschrift eines mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Beitragszuschlagsbescheides darstellen könne. Er bejahte diese Frage in dem genannten Erkenntnis, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG hingewiesen wird. Die Ausführungen in der Gegenschrift bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dem Einwand, daß die Avisoliste keine Urschrift sei, weil sie nicht alle gemäß Paragraphen 58, ff AVG 1950 für einen Bescheid erforderlichen wesentlichen Merkmale enthalte, ist zu entgegnen, daß für die Rückführbarkeit einer nicht mit einer Unterschrift oder Beglaubigung versehenen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung auf eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Erledigung die Urschrift nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen muß (siehe das oben erwähnte Erkenntnis). Es genügt, wenn der normative Inhalt des Abspruches eindeutig aus dem vom Genehmigenden unterschriebenen Aktenstück hervorgeht. Dies trifft auf die mit der Beschwerde vorgelegte Beitragszuschlags-Avisoliste zu, weil darin insbesondere die mitbeteiligte Partei als Bescheidadressatin durch die Angabe ihrer Kontonummer bestimmt und die Höhe des ihr vorzuschreibenden Beitragszuschlages ziffernmäßig angegeben wird. Auch mit dem weiteren Vorbringen, daß die am Ende der Avisoliste aufscheinenden Unterschriften nicht lesbar seien und mangels einer entsprechenden Fertigungsklausel keiner bestimmten Person zugeordnet werden könnten, vermag die belangte Behörde keine Mängel aufzuzeigen, weil jedenfalls die am Ende der Avisoliste unter dem Datum und einer Paraphe angebrachte Unterschrift des Genehmigenden die für eine Unterschrift erforderlichen charakteristischen Merkmale eines individuellen Namenszuges aufweist und die Urschrift einer Erledigung keiner Beglaubigung bedarf.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 30. Juni 1988

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080083.X00

Im RIS seit

30.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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