TE Vwgh Erkenntnis 1988/9/7 88/18/0077

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §64 Abs1
VStG §19
VStG §55 Abs1
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 31.05.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  32. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  33. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des L S in W, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1988, Zl. MA 70-11/1883/87/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Böhler, über die Beschwerde des L S in W, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien römisch zwei, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1988, Zl. MA 70-11/1883/87/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe 25 Tage) sowie eine Primärarreststrafe von sechs Wochen verhängt. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, eine Mehrzahl gleichartiger Verwaltungsvorstrafen sei erschwerend; bereits zweimal seien die Höchstgeldstrafe und die Höchstarreststrafe nebeneinander verhängt worden (Straferkenntnisse vom 23. August 1983 und vom 20. Juni 1984). Auch die zweimalige Vollziehung einer Arreststrafe habe den Beschwerdeführer nicht von einer neuerlichen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG abhalten können. Die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die Mutter des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Jänner 1988 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe 25 Tage) sowie eine Primärarreststrafe von sechs Wochen verhängt. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde unter anderem ausgeführt, eine Mehrzahl gleichartiger Verwaltungsvorstrafen sei erschwerend; bereits zweimal seien die Höchstgeldstrafe und die Höchstarreststrafe nebeneinander verhängt worden (Straferkenntnisse vom 23. August 1983 und vom 20. Juni 1984). Auch die zweimalige Vollziehung einer Arreststrafe habe den Beschwerdeführer nicht von einer neuerlichen Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG abhalten können. Die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für die Mutter des Beschwerdeführers seien berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Inwiefern durch die Bezahlung einer Geldstrafe von S 30.000,-- die „wirtschaftliche Existenz“ des Beschwerdeführers, der Autohändler mit einem Monatsnettoeinkommen von S 10.000,-- ist, vernichtet werden solle, läßt sich weder aus dem Verwaltungsstrafverfahren noch aus dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Die im § 55 Abs. 1 VStG 1950 vorgesehene fünfjährige Tilgungsfrist war zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 17. Juni 1987 noch nicht abgelaufen, so daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht § 134 Abs. 1 vierter Satz KFG angewendet haben (kumulative Verhängung von Geld- und Arreststrafen, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft worden ist). Innerhalb offener Tilgungsfrist ist nicht zu unterscheiden, ob bereits ein größerer oder ein kleinerer Teil dieser Frist abgelaufen ist. Die Bestimmungen der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516, waren nicht anzuwenden, weil diese Novelle nach ihrem Art. II Abs. 1 erst mit 1. Juli 1988 in Kraft trat, der angefochtene Bescheid hingegen am 1. Februar 1988 durch Zustellung erlassen wurde. Auf ein angebliches „Wohlverhalten seit drei Jahren“ war aus dem schon oben erwähnten Gedanken nicht Bedacht zu nehmen, daß ungetilgte Vorbestrafungen ohne Rücksicht darauf bei der Strafbemessung heranzuziehen sind, ob die Bestrafung mehr gegen Anfang oder mehr gegen Ende der Tilgungsfrist erfolgte.Inwiefern durch die Bezahlung einer Geldstrafe von S 30.000,-- die „wirtschaftliche Existenz“ des Beschwerdeführers, der Autohändler mit einem Monatsnettoeinkommen von S 10.000,-- ist, vernichtet werden solle, läßt sich weder aus dem Verwaltungsstrafverfahren noch aus dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Die im Paragraph 55, Absatz eins, VStG 1950 vorgesehene fünfjährige Tilgungsfrist war zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 17. Juni 1987 noch nicht abgelaufen, so daß die Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht Paragraph 134, Absatz eins, vierter Satz KFG angewendet haben (kumulative Verhängung von Geld- und Arreststrafen, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft worden ist). Innerhalb offener Tilgungsfrist ist nicht zu unterscheiden, ob bereits ein größerer oder ein kleinerer Teil dieser Frist abgelaufen ist. Die Bestimmungen der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt , Nr. 516, waren nicht anzuwenden, weil diese Novelle nach ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, erst mit 1. Juli 1988 in Kraft trat, der angefochtene Bescheid hingegen am 1. Februar 1988 durch Zustellung erlassen wurde. Auf ein angebliches „Wohlverhalten seit drei Jahren“ war aus dem schon oben erwähnten Gedanken nicht Bedacht zu nehmen, daß ungetilgte Vorbestrafungen ohne Rücksicht darauf bei der Strafbemessung heranzuziehen sind, ob die Bestrafung mehr gegen Anfang oder mehr gegen Ende der Tilgungsfrist erfolgte.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren der belangten Behörde an Aufwandersatz für Aktenvorlage war abzuweisen, weil die Verwaltungsstrafakten vom Landeshauptmann von Wien und von der Wiener Landesregierung gemeinsam unter einem vorgelegt wurden (vgl. die Entscheidungen in Dolp3, S 689/3).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren der belangten Behörde an Aufwandersatz für Aktenvorlage war abzuweisen, weil die Verwaltungsstrafakten vom Landeshauptmann von Wien und von der Wiener Landesregierung gemeinsam unter einem vorgelegt wurden vergleiche , die Entscheidungen in Dolp3, S 689/3).

Wien, am 7. September 1988

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180077.X00

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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