Index
Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §31 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde des JP in H, vertreten durch Dr. Heinz Künzl, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilferstraße 11/1/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. März 1988, Zl. VII/1-V-1034/0/2-87, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungsrat Dr. Fischer, über die Beschwerde des JP in H, vertreten durch Dr. Heinz Künzl, Rechtsanwalt in Wien römisch sechs, Mariahilferstraße 11/1/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. März 1988, Zl. VII/1-V-1034/0/2-87, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Strafantrag vom 16. Juni 1986 stellte das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Wien an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk auf Grund des § 6 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 den Strafantrag, über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma JP & Co. GesmbH & Co. KG im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (AschG), BGBl. Nr. 234/72, eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- wegen drei näher bezeichneter Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, zu verhängen. In diesem Strafantrag wurde ausgeführt, daß anläßlich einer am 11. Juni 1986 durchgeführten Überprüfung der Baustelle Wien, B Straße 134, welche von der genannten Firma betrieben worden sei, die näher bezeichneten Mängel festgestellt worden seien. Weiters ist dem Aktenstück die Verfügung zu entnehmen: „Ing. W laden für den 15.7.1986, 10.00 Uhr“.1.1. Mit Strafantrag vom 16. Juni 1986 stellte das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Wien an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 den Strafantrag, über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma JP & Co. GesmbH & Co. KG im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes (AschG), BGBl. Nr. 234/72, eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- wegen drei näher bezeichneter Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, zu verhängen. In diesem Strafantrag wurde ausgeführt, daß anläßlich einer am 11. Juni 1986 durchgeführten Überprüfung der Baustelle Wien, B Straße 134, welche von der genannten Firma betrieben worden sei, die näher bezeichneten Mängel festgestellt worden seien. Weiters ist dem Aktenstück die Verfügung zu entnehmen: „Ing. W laden für den 15.7.1986, 10.00 Uhr“.
1.2. In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 4. Juli 1986 wurde festgehalten, daß Geschäftsführer für das Baumeistergewerbe der Firma P in M GW sei.
1.3. In einem weiteren Aktenvermerk vom 15. Juli 1986 wurde vermerkt, daß der Beschwerdeführer, der handelsrechtliche Geschäftsführer des Unternehmens, mitteile, daß das gegenständliche Gerüst für Spenglerarbeiten (Montage einer Hängerinne) verwendet werde. Es sei demnach der gewerberechtliche Geschäftsführer für das Spenglergewerbe im Unternehmen verantwortlich. Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei AW. Der Beschwerdeführer gebe an, daß über die bestehende Rechtsschutzversicherung ein Anwalt den Verantwortlichen (AW) vertreten werde. Innerhalb von zwei Wochen werde eine schriftliche Stellungnahme des Anwaltes bei der Bezirkshauptmannschaft Horn einlangen.
1.4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23. Oktober 1986 trat diese das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 VStG 1950 dem Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk in Wien ab, welches das Verwaltungsstrafverfahren abermals gemäß § 29a VStG 1950 im Hinblick auf den Wohnort des Verantwortlichen der Firma P, AW, in L an die Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau abtrat.1.4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23. Oktober 1986 trat diese das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 27, VStG 1950 dem Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk in Wien ab, welches das Verwaltungsstrafverfahren abermals gemäß Paragraph 29 a, VStG 1950 im Hinblick auf den Wohnort des Verantwortlichen der Firma P, AW, in L an die Bezirkshauptmannschaft Krems/Donau abtrat.
Diese trat ihrerseits das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 VStG mit der Bemerkung, daß im gegenständlichen Fall der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich sei, an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk ab.Diese trat ihrerseits das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 27, VStG mit der Bemerkung, daß im gegenständlichen Fall der handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich sei, an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk ab.
Das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk in Wien wiederum trat den Akt neuerdings der Bezirkshauptmannschaft Horn mit dem Bemerken ab, daß sich der Sitz des Unternehmens in deren Sprengel befinde und auch der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ dort seinen Wohnsitz habe, wobei die Abtretung auf § 29a VStG gestützt wurde.Das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk in Wien wiederum trat den Akt neuerdings der Bezirkshauptmannschaft Horn mit dem Bemerken ab, daß sich der Sitz des Unternehmens in deren Sprengel befinde und auch der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ dort seinen Wohnsitz habe, wobei die Abtretung auf Paragraph 29 a, VStG gestützt wurde.
1.5. Mit Ladungsbescheid vom 19. Jänner 1987 wurde dem Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma JP & Co. GesmbH & Co. KG zur Last gelegt, näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen nach den §§ 46 Abs. 6, 46 Abs. 11 und 46 Abs. 9 und 13 AAV begangen zu haben.1.5. Mit Ladungsbescheid vom 19. Jänner 1987 wurde dem Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma JP & Co. GesmbH & Co. KG zur Last gelegt, näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 46, Absatz 6, 46, Absatz 11 und 46 Absatz 9 und 13 AAV begangen zu haben.
1.6. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30. März 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma JP & Co. GesmbH & Co. KG am 11. Juni 1986 bei der Ausübung des Spenglergewerbes im Bereich der Baustelle beim Haus 1210 Wien, B Straße 134,
a) unterlassen zu haben, die von den Arbeitnehmern verwendete Gerüstlage in 8 m Höhe mit Mittel- und Fußwehren zu sichern,
b) es unterlassen zu haben, diese Gerüstlage über sicher begehbare Zugänge erreichbar zu machen, und
c) nach Fertigstellung dieser Gerüstlage diese nicht einer Prüfung unterzogen zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach a) § 46 Abs. 6 AAV, b) § 46 Abs. 11 AAV und c) § 46 Abs. 9 AAV begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) eine Geldstrafe zu a) von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 5 Tagen), zu b) von S 9.000,-- (Ersatzarreststrafe von 9 Tagen) und zu c) von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 1 Tag) verhängt.c) nach Fertigstellung dieser Gerüstlage diese nicht einer Prüfung unterzogen zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach a) Paragraph 46, Absatz 6, AAV, b) Paragraph 46, Absatz 11, AAV und c) Paragraph 46, Absatz 9, AAV begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) eine Geldstrafe zu a) von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe von 5 Tagen), zu b) von S 9.000,-- (Ersatzarreststrafe von 9 Tagen) und zu c) von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe von 1 Tag) verhängt.
1.7. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 25. März 1988 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
1.8. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden. Er bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides unter anderem vor, daß im gegenständlichen Rechtsbereich die Verjährungsfrist sechs Monate betrage und diese Frist, da als Tatzeit der 11. Juni 1986 genannt worden sei, mit 11. Dezember 1986 abgelaufen sei. Die erste Verfolgungshandlung gegen ihn sei mit der Ladung vom 19. Jänner 1987 gesetzt worden, also nach Ablauf der Verjährungsfrist.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.2.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sechs Monate.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung sechs Monate.
§ 32 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, daß Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. bestimmt, daß Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) ist, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
2.2. Die eingetretene Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Zl. 1664/75 = ZfVB 1979/3/1008, in dem in VwSlg. 9664/A nicht veröffentlichten Teil). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen der Rechtsverletzungsbehauptung (des Beschwerdepunktes), zu Unrecht bestraft worden zu sein, auf den Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht eingewendet wurde, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112 = ZfVB 1985/2/681). Im Sinne der diese Rechtsprechung tragenden Rechtsauffassung war vom Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerdebehauptung der eingetretenen Verfolgungsverjährung ungeachtet des Umstandes einzugehen, daß der Beschwerdeführer diese Einwendung nicht bereits gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht hat.2.2. Die eingetretene Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1978, Zl. 1664/75 = ZfVB 1979/3/1008, in dem in VwSlg. 9664/A nicht veröffentlichten Teil). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen der Rechtsverletzungsbehauptung (des Beschwerdepunktes), zu Unrecht bestraft worden zu sein, auf den Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht eingewendet wurde, Bedacht zu nehmen vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112 = ZfVB 1985/2/681). Im Sinne der diese Rechtsprechung tragenden Rechtsauffassung war vom Verwaltungsgerichtshof auf die Beschwerdebehauptung der eingetretenen Verfolgungsverjährung ungeachtet des Umstandes einzugehen, daß der Beschwerdeführer diese Einwendung nicht bereits gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht hat.
2.3. Die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 hat von einer Behörde auszugehen und sich gegen eine bestimmte Person (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1967, Slg. N.F. Nr. 7233/A) als Beschuldigten zu richten, d.h., gegen eine Person, die im Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes „Beschuldigter“ im § 32 Abs. 1 VStG 1950, sondern auch aus der Erwägung, daß die vom Gesetz als Beispiele einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung usw.) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1948, Slg. N.F. Nr. 461/A). Stellt sich heraus, daß die Person, gegen die die Verfolgungshandlung gerichtet war, als Beschuldigter nicht in Betracht kommt (etwa weil es sich bei dieser Person um den gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH handelt, der für den Bereich des Dienstnehmerschutzes strafrechtlich nicht verantwortlich ist), wird durch eine solche Verfolgungshandlung die Verjährung gegenüber der als Beschuldigter in Betracht kommenden Person nicht ausgeschlossen.2.3. Die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 hat von einer Behörde auszugehen und sich gegen eine bestimmte Person vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1967, Slg. N.F. Nr. 7233/A) als Beschuldigten zu richten, d.h., gegen eine Person, die im Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes „Beschuldigter“ im Paragraph 32, Absatz eins, VStG 1950, sondern auch aus der Erwägung, daß die vom Gesetz als Beispiele einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung usw.) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1948, Slg. N.F. Nr. 461/A). Stellt sich heraus, daß die Person, gegen die die Verfolgungshandlung gerichtet war, als Beschuldigter nicht in Betracht kommt (etwa weil es sich bei dieser Person um den gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GesmbH handelt, der für den Bereich des Dienstnehmerschutzes strafrechtlich nicht verantwortlich ist), wird durch eine solche Verfolgungshandlung die Verjährung gegenüber der als Beschuldigter in Betracht kommenden Person nicht ausgeschlossen.
Die hier gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer AW gerichtete Verfolgungshandlung konnte somit die Verjährung des Verfolgungsanspruches gegen den Beschwerdeführer nicht unterbrechen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1980, Zl. 1315/78).Die hier gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer AW gerichtete Verfolgungshandlung konnte somit die Verjährung des Verfolgungsanspruches gegen den Beschwerdeführer nicht unterbrechen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1980, Zl. 1315/78).
2.4. Ebenso stellt auch die Anzeige des Arbeitsinspektorates - also einer am allenfalls von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde eingeleiteten Verfahren beteiligten Amtspartei - an das Magistratische Bezirksamt der Stadt Wien für den 21. Bezirk noch keine Verfolgungshandlung „von einer Behörde“ im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar.2.4. Ebenso stellt auch die Anzeige des Arbeitsinspektorates - also einer am allenfalls von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde eingeleiteten Verfahren beteiligten Amtspartei - an das Magistratische Bezirksamt der Stadt Wien für den 21. Bezirk noch keine Verfolgungshandlung „von einer Behörde“ im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar.
2.5. Der unter Punkt 1.3. wiedergegebene Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 15. Juli 1986 kann ebenfalls nicht als taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gewertet werden, weil diesem Aktenstück nicht zu entnehmen ist, daß es sich bei der festgehaltenen Amtshandlung um eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gehandelt hat (vgl. insbesondere auch die unter Punkt 1.2. wiedergegebene Verfügung, wonach zu diesem Termin eigentlich Ing. W geladen werden sollte, worüber den Akten allerdings kein weiterer Hinweis zu entnehmen ist). Nach dem Inhalt des Aktenvermerkes mußte der Beschwerdeführer nicht erkennen können, daß der Tatvorwurf an ihn als Beschuldigten gerichtet war; bloße Erkundigungen stellen hingegen keine taugliche Verfolgungshandlung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 83/03/0116 = ZfVB 1986/1/296). Da für die Prüfung des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die der belangten Behörde vorliegende Beweislage maßgebend ist und eine Würdigung später produzierter Beweismittel dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusteht, war auf den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27. Juli 1988 daher im vorliegenden Verfahren nicht Bedacht zu nehmen.2.5. Der unter Punkt 1.3. wiedergegebene Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 15. Juli 1986 kann ebenfalls nicht als taugliche Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer gewertet werden, weil diesem Aktenstück nicht zu entnehmen ist, daß es sich bei der festgehaltenen Amtshandlung um eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gehandelt hat vergleiche , insbesondere auch die unter Punkt 1.2. wiedergegebene Verfügung, wonach zu diesem Termin eigentlich Ing. W geladen werden sollte, worüber den Akten allerdings kein weiterer Hinweis zu entnehmen ist). Nach dem Inhalt des Aktenvermerkes mußte der Beschwerdeführer nicht erkennen können, daß der Tatvorwurf an ihn als Beschuldigten gerichtet war; bloße Erkundigungen stellen hingegen keine taugliche Verfolgungshandlung dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 83/03/0116 = ZfVB 1986/1/296). Da für die Prüfung des angefochtenen Bescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die der belangten Behörde vorliegende Beweislage maßgebend ist und eine Würdigung später produzierter Beweismittel dem Verwaltungsgerichtshof nicht zusteht, war auf den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27. Juli 1988 daher im vorliegenden Verfahren nicht Bedacht zu nehmen.
2.6. Die Übertragung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ist keine die Verjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1965, Zl. 1328/64, wonach durch eine solche Verfahrensanordnung lediglich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, aber nicht eine Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten selbst vorgenommen wird). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher die abermalige Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk an die Bezirkshauptmannschaft Horn nicht als eine die Verjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung angesehen werden; ebensowenig aber auch die davor stattgefundene Übertragung an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk durch die Bezirkshauptmannschaft Krems gemäß § 27 VStG 1950.2.6. Die Übertragung der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, ist keine die Verjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung vergleiche , unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1965, Zl. 1328/64, wonach durch eine solche Verfahrensanordnung lediglich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet, aber nicht eine Verfolgungshandlung gegen den Beschuldigten selbst vorgenommen wird). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher die abermalige Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk an die Bezirkshauptmannschaft Horn nicht als eine die Verjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung angesehen werden; ebensowenig aber auch die davor stattgefundene Übertragung an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk durch die Bezirkshauptmannschaft Krems gemäß Paragraph 27, VStG 1950.
2.7. Die erste taugliche Verfolgungshandlung stellt somit der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn an den Beschwerdeführer vom, 19. Jänner 1987 dar.
Da der Tatzeitpunkt der 11. Juni 1986 war, endete die Verjährungsfrist am 11. Dezember 1986.
2.8. Der Erlassung des Straferkenntnisses gegen den Beschwerdeführer stand daher die inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was schon aus diesem Grunde zu einer Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führt, wobei es entbehrlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was schon aus diesem Grunde zu einer Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führt, wobei es entbehrlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
2.9. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.2.9. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, wobei Ersatz für die Stempelgebühren der Beilage nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen war.2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, wobei Ersatz für die Stempelgebühren der Beilage nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen war.
2.11. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).2.11. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht vergleiche , z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).
2.12. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.2.12. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 27. September 1988
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080146.X00Im RIS seit
01.12.2006Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023